Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung für ausländische Studenten

Bei Ausländern, die zum Studium nach Deutschland kommen, handelt es sich regelmäßig um einen vorübergehenden Aufenthalt. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn du nicht nur ein oder zwei Semester, sondern ein Vollstudium in Deutschland absolvierst. Es gibt keine Höchstgrenze, bis zu der von einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ausgegangen werden kann. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Umstände des Aufenthalts im Einzelfall.

Bei der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ist auch von Ausländern von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland eine Meldung über den Krankenversicherungsstatus (früher Versicherungsbescheinigung) anzufordern.

Kurz zusammengefasst: Wie krankenversichern?

1) Du kommst aus bzw. bist in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Abkommensstaat* krankenversichert?

=> Du behältst grundsätzlich deinen ausländischen Versicherungsschutz, da dein Aufenthalt in Deutschland fürs Studium in der Regel nur vorübergehend ist.

Eine Ausnahme: Du brichst deine “Zelte” und Verbindungen in dein Land ab (z.B. Wohnung aufgegeben, kein Zimmer bei Familie/Freunde mehr, keine finanzielle Unterstützung von dort, keine Rückkehrabsicht) oder arbeitest neben dem Studium in Deutschland. Dann gilt unter Umständen deutsches Krankenversicherungsrecht und du musst dich in Deutschland absichern. Das geht hier.

*Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei

Punkt 1 trifft nicht zu und du bist zu Studienbeginn jünger als 30 Jahre?

=> Du wirst in der Regel mit Studienbeginn versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkversicherung und wählst für deine Pflichtmitgliedschaft eine gesetzliche Krankenkasse. Das geht hier.

Vom Tag deiner Einreise bis einen Tag vor Studienbeginn (offizieller Semesterbeginn) benötigst du zusätzlich noch einen privaten Krankenversicherungsschutz wie z.B. diesen hier von der HanseMerkur. Von einer Befreiung von der Versicherungspflicht raten wir dir ausdrücklich ab!

Punkt 1 tifft nicht zu und du bist zu Studienbeginn 30 Jahre oder älter?

=> Du benötigst in der Regel einen privaten Krankenversicherungsschutz. Für einen mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland empfehlen wir ausdrücklich eine private Krankheitskosten-Vollversicherung, die unbefristet ist oder zumindest ein “Umstufungs- / Weiterversicherungsrecht” in einen/m unbefristeten Tarif vorsieht, wie z.B. Provisit Student oder Care Student!

Lediglich für kurze Aufenthalte (bspw. für ein Semester) könnte auch eine preiswertere sogenannte incoming-Reisekrankenversicherung mit deutlich geringerem Leistungsniveau wie diese von der HanseMerkur in Frage kommen. Hier kann es aber nicht nur Probleme was die Leistungsstärke des Versicherungsschutzes angeht geben, sondern auch mit den Ausländerbehörden, die eine solche Absicherung ggf. nicht als ausreichend anerkennen!

In Ausführlich:

Einreise nach Deutschland und die Krankenversicherung im Aufenthaltsrecht

Ausländer, die sich länger als 90 Tage in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, zum Beispiel zum Studium, benötigen für die Einreise grundsätzlich ein Visum. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Für sie entfällt die Verpflichtung, vor und nach der Einreise einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach der Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, sind jedoch gemäß § 4 FreizügG/EU nur freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU muss dieser im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfassen: ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Gleiches gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, sofern keine (sofortige) Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.

Für alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen. Achte darauf, mit dem richtigen Visum einzureisen, ein Touristenvisum kann beispielsweise in Deutschland nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden!

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Bestandteil der Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne dafür öffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu müssen. Eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist immer als ausreichend anzusehen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Was neben der gesetzlichen Krankenversicherung als ausreichender Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG anzusehen ist, ist gesetzlich nicht direkt geregelt. Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz bedarf es einer eingehenden Prüfung anhand des Einzelfalls, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegt. Dabei sind unter anderem auch der mit dem Aufenthalt verfolgte Zweck sowie die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen. So kann bei beabsichtigten Kurzaufenthalten eine Krankenversicherung auch dann als ausreichend betrachtet werden, wenn sie nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Bei einem Krankenversicherungsschutz, der nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, d.h. keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsieht, dem Versicherten im Krankheitsfall grundsätzlich keinen höheren Selbstbehalt abverlangt, keine Begrenzung der zu erstattenden Kosten im Krankheitsfall sowie keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthält, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dieser bei längeren Aufenthalten in Deutschland als ausreichend anzusehen ist. Diesen Anforderungen kann der Basistarif (§ 152 VAG) oder eine substitutive private Krankheitskostenversicherung (§ 146 VAG) bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (und die die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 a SGB V erfüllt), entsprechen.

Sperrkonto als Finanzierungsnachweis

Ausländische Studenten, die nicht aus einem EU-Staat stammen, müssen nachweisen, dass sie für ihr Studium und ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen können. Ein Finanzierungsnachweis ist in der Regel bei der Beantragung des Visums erforderlich und eine Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

Dieser Nachweis kann über ein Sperrkonto erbracht werden. Dabei handelt es sich um ein besonderes Konto, über das der Inhaber nicht frei verfügen kann. Auf das Sperrkonto muss ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestbetrag eingezahlt werden: aktuell 934 Euro für jeden Monat, den der Student in Deutschland verweilt, für ein Jahr also 11.208 Euro. Dieser Betrag bleibt so lange gesperrt, bis der Kontoinhaber in Deutschland ankommt. Eine weitere Besonderheit des Sperrkontos ist, dass sich der Inhaber nicht beliebig viel Bargeld auszahlen lassen oder überweisen kann. Er darf im Monat maximal die zulässigen 934 Euro vom Konto verwenden. Es sei denn, es wurde mehr als der vorgeschriebene Mindestbetrag eingezahlt.

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Versicherte Personen aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Abkommensstaat

Nach Vorgaben der VO (EG) 883/04 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e unterliegen nicht-erwerbstätige Personen, vorbehaltlich anderer Regelungen der VO (EG) 883/04, den Rechtsvorschriften über das soziale Absicherungssystem bei Krankheit des Mitgliedstaates (EU-/EWR-Staat bzw. die Schweiz), in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) haben.

Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die VO (EG) 883/04 gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung 987/2009 gegebenenfalls die folgenden gehören können:

  • Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten;
  • die Art und die spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags;
  • familiäre Verhältnisse (Familienstand und familiäre Bindungen);
  • Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit;
  • im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle(n);
  • Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter;
  • steuerlicher Wohnsitz

Die genannten Kriterien zur Bestimmung des Wohnortes sind explizit nicht erschöpfend.

Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.

Einen praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Bestimmung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die in bestimmten Situationen Anwendung finden, gibt es hier.

Entsprechend gilt bei Personen, die sich nur vorübergehend zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhalten, und bspw. regelmäßig in der vorlesungsfreien Zeit (Wochenenden, Semesterferien) in den Herkunftsstaat zu Familienangehörigen / Freunden zurückkehren, von den Eltern im Ausland (überwiegend) finanziert werden oder nach dem Studium planen, Deutschland wieder zu verlassen, dass im Regelfall kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland im Sinne der VO (EG) 883/04 vorliegt! Anderes gilt, wenn du bspw. mit deinem Ganzen Hab und Gut nach Deutschland umziehst (auch mit deiner Familie) und keine wesentlichen Bindungen zu deinem Herkunftsland beibehältst (bspw. keine Familienangehörigen, keine Freunde, kein Haus bzw. keine gemietete Wohnung oder keine Anschrift, unter der du im Herkunftsland noch zu erreichen bist).

Wenn du in Deutschland eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübst (Vorsicht aber bei einer Entsendung nach Deutschland gemäß Art. 12 der VO (EG) 883/04 oder aber bei Ausübung von Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, siehe Art. 13 der VO (EG) 883/04) oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast und gar keine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübst, gelten für dich gemäß VO (EG) 883/04 die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung. Damit kommt zum Beispiel eine Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in Betracht. Der bisher zuständige Träger ist übrigens über die Aufnahme der Beschäftigung / selbstständigen Tätigkeit in Deutschland zu informieren (Art. 15 Abs. 1 VO 987/2009).

Die EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben ein Handels- und Kooperationsabkommen (Partnerschaftsvertrag) für die zukünftigen Beziehungen ausgehandelt. Das neue Abkommen enthält Regelungen für den Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die im Wesentlichen den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 entsprechen. Sachleistungen der Pflegebedürftigkeit können allerdings seit dem 01.01.2021 nicht mehr bezogen werden.

Kommst du aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Krankenversicherung umfasst (derzeit Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und die Türkei), muss vom Heimatträger geklärt werden, ob du dort weiter anspruchsberechtigt bist. Sofern dies der Fall ist und eine Anspruchsbescheinigung für Deutschland ausgestellt wird, wirst du hinsichtlich deines Studiums nicht von der deutschen Versicherungspflicht erfasst. Sofern im Heimatstaat kein vorrangiger Versicherungsschutz besteht, bist du nach deutschen Rechtsvorschriften zu versichern.

Der Anspruch auf Leistungen in Deutschland wird durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) oder eine der Bescheinigungen BH 6 (Bosnien und Herzegowina), D/RM 111 (Nordmazedonien), DE/MNE 111 (Montenegro), DE 111 SRB (Serbien), A/TN 11 (Tunesien) bzw. A/T 11 (Türkei) nachgewiesen. Vom britischen Träger ausgestellte EHICs und PEBs können bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland weiter eingesetzt werden.

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung hast du im Falle einer Erkrankung bei einem vorübergehenden Aufenthalt Anspruch auf “medizinisch notwendige Sachleistungen”. Dies sind alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Sachleistung und der Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen (damit du nicht vorzeitig in deinen Wohnstaat zurückkehren musst, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten). Auch Erkrankungen, die bereits vor der Einreise nach Deutschland bestanden haben, können in diesem Rahmen behandelt werden. Allerdings gilt dies nicht (ohne weiteres), wenn die Einreise zum Zwecke einer Behandlung erfolgt ist. Leistungsumfang und Leistungsdauer sind genauso wie bei Mitgliedern einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse.

Aus dem “vertragslosen” Ausland kommend

Kommst du aus dem “vertragslosen” Ausland zum Studieren nach Deutschland, wirst du bei Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule grundsätzlich von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfasst, wenn du noch nicht 30 Jahre alt bist. Wir stellen dir dafür einen Mitgliedschaftsantrag einer gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über die genannten Grenzen hinaus ist in bestimmten Fällen möglich.

Alternativ zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland hast du nach den Regelungen des § 8 Abs. 1 SGB V grundsätzlich auch die Möglichkeit, dich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen, sofern du das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (im Ausland) nachweisen kannst. Diese Entscheidung möchte ob ihrer möglichen Konsequenzen jedoch gut überlegt sein, wir empfehlen sie eher nicht!

Wirst du als Studierender aus dem “vertragslosen” Ausland kommend nicht versicherungspflichtig in der GKV (auch nicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes wie bspw. der nachrangigen Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die jedoch bei Ausländern aus “Drittstaaten”, sog. Drittstaatsangehörige, oft am § 5 Abs. 11 SGB V scheitert), kannst du freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden, sofern du nach § 9 SGB V versicherungsberechtigt bist und du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast oder, falls die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzt, du hier erwerbstätig bist (§ 3 SGB IV), mit Ausnahme einer Einstrahlung (§ 5 SGB IV). Gegebenenfalls kannst du dich auch über einen Familienangehörigen beitragsfrei mitversichern (§ 10 SGB V).

Die Problematik ist jedoch, dass du in Deutschland nicht per se (sofort) Zugang zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hast. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn du schon vor dem offiziellen Studienbeginn in Deutschland ankommst, 30 Jahre oder älter bist oder erstmal einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder ein Studienkolleg besuchst.

Private Krankenversicherung für Ausländer

Personen mit befristetem Aufenthaltstitel werden nicht selten von der Privaten Krankenversicherung in Deutschland nicht in eine unbefristete private Krankheitskostenversicherung aufgenommen.

Einfach abzuschließen (in der Regel ohne Risiko- / Gesundheitsprüfung) und günstig ist die Absicherung über eine sogenannte “incoming-Reisekrankenversicherung“, die von den Behörden bei (kurzen) vorübergehenden (befristeten) Aufenthalten von Gästen in Deutschland, wie zum Beispiel zum Studium, akzeptiert werden kann.

Das Gesetz schreibt in Deutschland für die befristete Krankenversicherung von Personen mit befristetem Aufenthaltstitel jedoch eine Höchstversicherungsdauer von 5 Jahren vor (§ 195 Absatz 3 VVG). Ein Abschluss von Versicherungsprodukten dieser Art ist daher ratsam, wenn wirklich absehbar ist, dass ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von fünf Jahren ab Einreise höchstwahrscheinlich ist und die Behörden diese Form der Absicherung akzeptieren. Ansonsten besteht nach Beendigung der incoming-Reisekrankenversicherung die mitunter schwierige Frage nach der Anschlussversicherung. Bei nicht auszuschließenden längeren Aufenthalten ist daher der direkte Abschluss einer unbefristeten privaten Krankheitskostenversicherung ratsam.

Die Vertragslaufzeit einer befristeten Krankheitskostenversicherung bei Versicherungsabschluss muss mindestens der Gültigkeit des erteilten oder zu erteilenden Aufenthaltstitels entsprechen (Tipp: Achte auf das Kündigungsrecht in den Versicherungsbedingungen, damit du die Versicherung beenden kannst, wenn du deinen Aufenthalt vorzeitig abbrichst oder du bspw. in die gesetzlichen Krankenversicherung wechselst). Zudem kann ein Antrag auf Verlängerung auch abgelehnt werden und zwischenzeitlich eingetretene Krankheiten sowie Unfallfolgen wären nicht mehr versichert! Daher sollte direkt die maximale Versicherungsdauer beantragt werden. Hier kannst du verschiedene Angebote vergleichen und direkt online abschließen!

Incoming-Krankenversicherung: die Tarife der HanseMerkur

Wer für einen vorübergehenden Aufenthalt nach Deutschland kommt, kann diese Reisekrankenversicherung der HanseMerkur abschließen. Der empfehlenswerte Profi-Tarif für ausländische Gäste kostet für alle unter 65 Jahren in den ersten 93 Tagen 2,50 Euro pro Tag und danach 3,40 Euro pro Tag (bis maximal 5 Jahre Aufenthaltsdauer).

Au-pairs, Schüler, Sprachschüler, Studenten, Stipendiaten oder Doktoranden, Teilnehmer an Work & Travel-Programmen oder sonstige Personen, die nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland reisen, nicht älter als 34 Jahre alt sind und eine ausländische Staatsangehörigkeit sowie einen ständigen Wohnsitz im Ausland haben, können den Young Travel der HanseMerkur abschließen.

HanseMerkur Banner Incoming-Reisekrankenversicherung

Die Prämie im Young Travel Profi der HanseMerkur beträgt 1,75 Euro pro Tag bei einer Versicherungsdauer bis 365 Tage und anschließend 2,15 Euro pro Tag bei einer Versicherungsdauer bis 1.825 Tage (5 Jahre). Dieser Tarif bietet einige Mehrleistungen im Vergleich zu anderen Reisekrankenversicherungen, wie zum Beispiel:

  • Kostenübernahme für ambulante und stationäre Heil­behandlungen bis zu den Höchstsätzen der GOÄ und GOZ (das heißt bis 3,5-facher Satz anstelle von sonst oft maximal üblichem 2,3-fachem Satz)
  • Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen, Massagen, Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik (woanders sind Heilmittel teilweise gar nicht oder nur stärker eingeschränkt versichert)
  • Rehabilitationsmaßnahmen (woanders nicht immer versichert)
  • Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten (andere Versicherer bieten gar keine Vorsorgeuntersuchungen!)
  • Ambulante psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung (bis zu 5 Sitzungen und 1.000 Euro pro Versicherungsjahr) – andere Versicherer leisten ebenfalls in dem Bereich überhaupt nicht
  • Hilfsmittel infolge eines Unfalls ohne Kostenbegrenzung
  • Unfallbedingter Zahnersatz bis 2.000 Euro
  • Zahnersatz mit 50 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags pro Versicherungsjahr bis 2.000 Euro
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre Krankenhausbehandlung wegen einer schweren Erkrankung

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Wichtig: Bei Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen ist von allen nicht gesetzlich krankenversicherten Personen eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorzulegen, dass der Versicherungsschutz durchgehend bestanden hat und nicht zwischenzeitlich gekündigt wurde.

Wenn du nach deiner Einreise von einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfasst wirst, wirst du dann Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse. Hier bekommst du einen Antrag.

“Problematik” Anschlussversicherung

In der Rechtsprechung ergingen bisher einige Entscheidungen zur Frage, ob für (ehemalige) Versicherte in incoming-Reisekrankenversicherungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (die sogenannte Auffangversicherungspflicht) oder nach § 195 Absatz 3 VVG ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif nach § 152 des VAG in der PKV besteht. Diese Frage stellt sich in der Praxis insbesondere, wenn nach Beendigung der befristeten Krankheitskostenversicherung kein anderer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet ist und kein privater Krankenversicherer gefunden wird, der einen in einem unbefristeten “Normaltarif”, d.h. ohne Kontrahierungszwang, aufnimmt.

Das SG Hamburg bejahte die Frage des Anspruches auf Aufnahme in den Basistarif nach § 152 des VAG in einem Fall – Beschluss vom 19.07.2017 (S 46 KR 1100/17 ER), weil die Klägerin (zuvor Studierende, dann ALG II-Bezieherin) durch ihre Vorversicherungen eher der PKV zuzuordnen sei und eben dort zuletzt privat krankenversichert war. Zuvor gab es auch Unterstützung durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (10 C 10/12, BVerwGE 146, 198), in dem das Gericht die Auffassung vertrat, die Klägerin hätte nach Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland natürlich gegen jedes zugelassene private Krankenversicherungsunternehmen einen Anspruch auf Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags im Basistarif, da der gesetzlich angeordnete Kontrahierungszwang und die Versicherungspflicht auch Ausländer erfasse und – anders als § 5 Abs. 11 SGB V (stand in dem Fall der Auffangversicherungspflicht entgegen) – keine aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa den Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels enthalte.

Demgegenüber stehen anderslautende Urteile in ähnlich gelagerten Fällen, wie bspw. das des LG Köln vom 06.04.2016 (23 O 188/15). Das Gericht urteilte dabei, dass die Reisekrankenversicherung der Klägerin (eine algerische Staatsangehörige) nicht als private Krankenversicherung zu werten sei und die Person nicht dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei, wie typischerweise hauptberuflich Selbständige, Beamte oder abhängig beschäftigte Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze (Anm.: ist diese Zuordnung heute überhaupt noch zutreffend, wo eine freiwillige Versicherung in der GKV problemlos quasi gleichwertig möglich ist?). Im Fall des Bestehens einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes komme die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V, aber auch die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung mit korrespondierendem Aufnahmeanspruch nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht zum Tragen.
Das LG Köln verweist dabei auf ein BGH-Urteil vom 16.07.2014 (IV ZR 55/14), bei dem die Klägerin vor Beantragung des Basistarifs jedoch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen hat, also nie gesetzlich oder privat / in einer Reisekrankenversicherung krankenversichert war.
Somit bliebe zum Ende nur die Absicherung über ein drittes Sicherungssystem (“dritte Säule” oder Leistungen der Krankheitsfürsorge außerhalb von Krankenversicherungen), nämlich der Verpflichtung der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankheitsversicherungsschutzes. Nachrangig besteht auch im Falle der Hilfsbedürftigkeit aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII Anspruch auf Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Bestandteil der Gesundheitshilfe im Rahmen der Sozialhilfe).

Zum selben Ergebnis wie das LG Köln kamen auch jüngere Verfahren vor dem LG München II – Urteil vom 06.04.2021 (10 O 1137/20 – Berufung wurde zurückgewiesen durchs OLG München, Beschluss vom 01.08.2022 – 25 U 1865/21) oder LG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2020 (9 O 190/19).

Zur Frage, ob eine “incoming-Reisekrankenversicherung” als private Krankenversicherung im Sinne des Tatbestandsmerkmals “zuletzt privat krankenversichert” bei der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu werten sei, heißt es übrigens in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes vom 14.12.2018: “Wird der Aufenthaltsstatus geändert und erstmals der Wohnsitz im Inland begründet, ist allein wegen der Incoming-Krankenversicherung eine Zuordnung zur PKV nicht zulässig.” Allerdings dürfte die Auffang-Versicherungspflicht für Ausländer oft an den Vorgaben des § 5 Abs. 11 SGB V scheitern.

Unbefristete private Krankheitskostenversicherung

Die Problematik der Anschlussversicherung nach dem Erreichen der gesetzlichen Höchstversicherungsdauer von 5 Jahren für eine befristete Krankheitskostenversicherung umgeht man natürlich, wenn direkt zum Aufenthaltsbeginn in Deutschland eine unbefristete private Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird. Für Ausländer ist es aufgrund des befristeten Aufenthaltstitels bzw. der Annahmerichtlinien der privaten Krankenversicherer jedoch nicht so einfach, wirklich einen solchen “regulären Tarif” abschließen zu können. Auf dem Versicherungsmarkt werden dafür Speziallösungen wie die folgenden beiden angeboten:

Ein “interessantes privates Krankenversicherungsprodukt” für Ausländer jeden Alters mit der Barmenia als Versicherer ist der DR-WALTER come-in mit der Tarifbezeichnung Provisit Student, der online abschließbar ist (Mindestvertragslaufzeit: zwei Monate), auch nach der Einreise (dann ggf. mit Wartezeit). Hierbei handelt es sich um einen sogenannten “Primärarzttarif” mit Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz wahlweise ohne oder mit allgemeinen / absoluten Selbstbehalt (300 Euro pro Versicherungsjahr) für Personen, die mit einem für höchstens auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel für das Inland nach Deutschland reisen (sowie deren mitreisende Ehepartner, Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft und Kinder, wenn sie ebenfalls einen befristeten Aufenthaltstitel für Deutschland haben).
Das besondere an diesem Tarif ist u.a. das bedingungsmäßige Recht, nach Ende der Versicherung in für das Neugeschäft geöffnete gleichartige unbefristete Tarife bzw. konkret ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif eins A Prima 1 der Barmenia ohne befristete Vertragslaufzeit wechseln zu können (die Monatsbeiträge liegen dann aber voraussichtlich bei 400 Euro und aufwärts!), sofern die tariflichen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Zudem ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wodurch bei Nichtzahlung von Versicherungsprämien ggf. in den Notlagentarif nach § 153 VAG umgestellt wird. Weiterhin kann der Vertrag durch den Versicherungsnehmer ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Zu beachten sind jedoch die Deckungsbeschränkungen, wie besondere Wartezeiten und prozentuale oder summenmäßige Höchstgrenzen sowie Erstattungssätze von unter 100 % des Rechnungsbetrages bspw. beim direkten Aufsuchen von Fachärzten oder für tariflich vorgesehene Leistungen insbesondere im Zahnbereich, die unter Umständen teuer werden können. Einige Ausländerbehörden stellen, wie im vorherigen Absatz beschrieben, bei der Gewährung von Aufenthaltstiteln bestimmte Anforderungen an den Krankenversicherungsschutz und verlangen auch den Abschluss der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV), die beim Provisit Student dabei ist. >> Hier weitere Infos zum Provisit Student einholen!

Eine ähnliche Lösung wie den DR-WALTER come-in bietet auch Care Concept mit dem Krankenversicherungstarif Care Student (CCS; maximale Tariflaufzeit: 60 Monate) an, der unter bestimmten Voraussetzungen im unbefristeten Tarif KVS1 (A) der HanseMerkur Krankenversicherung AG ohne erneute Risikoprüfung und zu aktuell dann doch günstigen Beiträgen (30 – 34 Jahre: 132,20 € im Monat, 35 – 38 Jahre: 139,54 € im Monat; + 25,97 € im Monat für die Pflegepflichtversicherung), vor allem im Vergleich zum obigen Dr. Walter- / Barmenia-Produkt, fortgeführt werden kann. Eine nicht unwichtige tarifliche Regelung, die beim CCS, aber nicht beim Provisit Student enthalten ist, ist die Beendigung der Versicherung für Drittstaatenangehörige mit dem Wegfall der Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland, ebenso die vielen Voraussetzungen für die Umstufung in den KVS1 (A) der HanseMerkur Krankenversicherung AG (fester und ungekündigter Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, kein Beitragsrückstand, befristeter Aufenthaltstitel, kein Vorwurf der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG). Der Online-Direktabschluss ist hier möglich.

Deutsche Anschrift für Post der Krankenversicherung

Caya Logo

Insbesondere deutsche gesetzliche Krankenkassen verlangen für die Beantragung einer Mitgliedschaft eine inländische Adresse / Anschrift um per Post wichtige Unterlagen wie den Beitragsbescheid oder die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zustellen zu können. Da sich jedoch viele ausländische Studieninteressierte noch gar nicht in Deutschland befinden und noch nicht über eine entsprechende Postanschrift verfügen, sich aber trotzdem immatrikulieren wollen und dafür eine Absicherung im Krankheitsfall brauchen, gibt es glücklicherweise das Angebot von Caya.

Bei Caya bekommst du gegen eine monatliche Gebühr eine sogenannte Postbox-Adresse in Berlin, die du z.B. im Krankenkassen-Mitgliedschaftsantrag angeben kannst, und sämtliche an diese Anschrift für dich zugestellte Post wird umgehend digitalisiert. Das heißt, du kannst diese ganz einfach online von überall in deinem “Cockpit” einsehen und wirst auch benachrichtigt, sobald neue Post für dich angekommen ist. Die an deine Caya-Postbox-Adresse zugestellten Dokumente werden bis zu 3 Monate kostenlos im Original aufbewahrt und können innerhalb eines Werktags an dich verschickt werden.

Das alles ist super praktisch. Mit Caya kannst du also erstmal die Zeit überbrücken, bis du wirklich in Deutschland in eine Wohnung / Unterkunft mit eigener Postanschrift eingezogen bist und trotzdem vieles wie die Krankenversicherung regeln, weil dir bereits Post zugestellt werden kann.

Caya kostet als Privatperson im monatlich kündbaren Single-Tarif 14,99 Euro, der erstmal ausreichend sein sollte, bis du in Deutschland bist, also deine “richtige”, endgültige Anschrift bei der Krankenkasse, Behörden usw. angeben kannst. Der Tarif hat folgende Merkmale:

  • 1 Empfänger
  • Bis zu 10 enthaltene Scans
  • Kurzzeitarchiv für die Originaldokumente (3 Monate)
  • Document Cloud

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Kostenloses Multi-Währungs-Konto für Beitragszahlungen

Wise Logo

Um deine Beiträge beispielsweise für die gesetzliche Kranken- bzw. soziale Pflegeversicherung in Deutschland bezahlen zu können, bietet sich die Erstellung eines kostenlosen Multi-Währungs-Kontos auf wise.com an.

Der Vorteil bei Wise liegt darin, dass du das Multi-Währungs-Konto ohne deutsche Anschrift online erstellen kannst, du eine europäische IBAN erhältst und somit dann z.B. der deutschen gesetzlichen Krankenkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen kannst, damit diese die Beiträge automatisch monatlich abbucht.

Oder aber du entscheidest dich dafür, Semesterzahler zu sein und die Beiträge für ein komplettes Semester im Voraus an die Krankenkasse zu zahlen. Auch in diesem Fall profitierst du von den extrem günstigen Gebühren von Wise für internationale Geldtransfers. Zudem geht die Überweisung rasend schnell im Vergleich zu herkömmlichen Banken.

Die Highlights des Multi-Währungs-Kontos von Wise:

  • kostenlose Kontoerstellung in wenigen Minuten online
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Ein kostenloses deutsches Girokonto eröffnen

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Die Vorteile des N26 Standard Girokontos auf einen Blick:

  • keine Kontoführungsgebühren und kostenlose Maestro-Karte (Erstellung und Versand der Karte: einmalig 10 EUR)
  • kostenlose Mastercard Debit mit Kontaktlosfunktion, weltweit einsetzbar (Erstellung und Versand der Karte: einmalig 10 EUR)
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  • N26 Karte mit Apple Pay und Google Pay verwenden
  • keine zusätzlichen Gebühren für Überweisungen in Fremdwährungen
  • Banking per Smartphone-App
  • 8,9% p.a. Dispozins, vierteljährliche Abrechnung, Zinsen variabel

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Pflegeversicherung für ausländische Studierende

Zwar ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz direkt lediglich die Pflicht, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu besitzen (abgesehen vom Nachweis aus besonderem Anlass), jedoch kann sich aufgrund § 1 Abs. 2 SGB XI zusätzlich noch eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ergeben. So sind kraft Gesetzes erstmal alle in Deutschland gesetzlich Krankenversicherten in der sozialen Pflegeversicherung versichert (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung (Pflegepflichtversicherung) abschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Abgesehen von Sondergruppen sieht § 23 SGB XI grundsätzlich für zwei Personengruppen die Pflicht vor, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten: einerseits für Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen – zumindest – mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind. Andererseits besteht die Pflicht für Personen, die im Rahmen von Versicherungsverträgen versichert sind, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen.

Nun besteht für einige die Frage, ob beispielsweise auch der Abschluss einer privaten incoming-Reisekrankenversicherung zum verpflichtenden Abschluss einer privaten Pflegeversicherung (Pflegepflichtversicherung) führt. Auf Nummer sicher geht, wer sich an ein privates Versicherungsunternehmen wendet und dort eine solche “PPV” abschließt, um auch keine Ordnungswidrigkeit zu begehen, die mit Bußgeld von bis zu 2.500 Euro bewährt ist (§ 121 SGB XI).

Jetzt Mitgliedschaft bei einer deutschen Krankenkasse prüfen

Wir prüfen, ob eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland für dich möglich ist und stellen dir anschließend einen vorausgefüllten Mitgliedschaftsantrag zur Verfügung. Bitte füll dazu das folgende Formular aus:

Bitte gebe hier ALLE Staatsangehörigkeiten an, die du besitzt!
Derzeitige Absicherung im Krankheitsfall

Du kannst hier bis zur Vollendung deines 35. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich als Student, Stipendiat, Doktorand, Au-Pair, (Sprach-)Schüler, Teilnehmer eines Work&Travel-Programms oder nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in Deutschland aufhältst, sofern du eine ausländische Staatsangehörigkeit und einen ständigen Wohnsitz im Ausland hast. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 365 Tage 1,19 1,75
365 bis 1825 Tage 1,65 2,15

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Du kannst hier bis zur Vollendung deines 75. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich u.a. nur vorübergehend in Deutschland aufhältst und nicht der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegst. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 93 Tage 1,70 (ab 65 Jahren 3,50) 2,50 (ab 65 Jahren 4,50)
94 Tage bis bis 5 Jahre 2,40 (ab 65 Jahren 8,60) 3,40 (ab 65 Jahren 12,70)

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Leider mussten wir aufgrund von stark zunehmenden Missbrauchs und Ausnutzens unseres Angebots eine geringe Servicegebühr in Höhe von 19 € für eine Anfrage einführen. Du erhältst diese Gebühr jedoch vollständig zurück, sobald über uns deine Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse (TK oder HEK) wirksam zu Stande gekommen ist. Somit entstehen dir dann für die Anfrage selbst durch die Rückerstattung keine Kosten!