Versicherungen für Studenten

Neues freiwilliges GKV-Beitrittsrecht für forschende Ausländer

Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von admin

Mit der neuen Regelung in § 9 Absatz 1 Nummer 6 SGB V wird durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung seit dem 01.03.2024 ein freiwilliges Beitrittsrecht für forschende Ausländerinnen und Ausländer zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland eröffnet, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung nach § 18d Absatz 1 AufenthG verfügen.

Das Beitrittsrecht ermöglicht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Drittstaaten eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wird. Somit können ausländische Forschende zwischen der freiwilligen gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen.

Der Beitritt muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufenthaltsnahme im Inland erklärt werden. Mit der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 20 Absatz 3 SGB XI eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland

Interessant ist jedoch die Frage, ob das neue Beitrittsrecht nicht nur für Ausländer besteht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben bzw. begründen. Denn nach § 3 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungsberechtigung (und Versicherungspflicht) nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzbuches haben, da das neue Beitrittsrecht nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 SGB V eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzt (oder zählt das Forschen etwa als eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit?).

Auf den Zusatz, dass die Versicherungsberechtigung unabhängig davon existiert, ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht, wie etwa bei versicherungspflichtigen Studierenden nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V der Fall, hat der Gesetzgeber nämlich verzichtet.

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