Nach derzeitigem Recht ausgelöste allgemeine Bindungsfristen von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen (= 18 Monate), die zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt sind, verkürzen sich auf 12 Monate, enden aber frühestens am 31.12.2020, wodurch teils ein deutlich früherer Krankenkassenwechsel möglich ist.
Die Bundesregierung hat die Weichen für eine höhere Belastung beitragszahlender Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in 2021 gestellt.
Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 beschlossen, am 27.11.2020 gab auch der Bundesrat grünes Licht. Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhöht sich aufgrund der Anhebung der monatlichen Bezugsgröße.
Die Beiträge für pflichtversicherte Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI) steigen ab dem 01.10.2020.
Die Examensregelung, auch Übergangs- oder Examenstarif genannt, in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für Studenten zum 01.01.2020 abgeschafft. Studierende ab 30 zahlen dann sofort deutlich mehr, Studierende unter 30 (zunächst) weniger.
Bisher freiwillig gesetzlich krankenversicherte Studenten unter 30 Jahren sparen ab dem 01.01.2020 durch einen Versichertenstatuswechsel kräftig!
Mit dem vom Bundestag beschlossenen MDK-Reformgesetz wird es ab dem Jahr 2020 einige Änderungen auch für gesetzlich krankenversicherte Studenten geben.
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- & Pflegeversicherung steigen für alle pflichtversicherten Studenten ab dem Wintersemester 2019/2020, jetzt wechseln!
Zum 01.01.2019 treten wieder einige versicherungsrechtliche Änderungen in Kraft, von denen auch Studenten betroffen sind. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Änderungen bzw. Neuerungen bei gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.
An der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägten absoluten Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung (37. Lebensjahr) wird angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) seit dem 01.01.2020 nicht weiter festgehalten.