Versicherungen für Studenten

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine Versicherung zur Vorsorge in Bezug auf das Risiko der Pflegebedürftigkeit. In Deutschland unterscheidet man die gesetzliche soziale Pflegeversicherung, die private Pflege(pflicht)versicherung und die freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherungen.

Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

Die gesetzliche soziale Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus besteht eine beitragsfreie Familienversicherung.

Privat Krankenversicherte müssen beim PKV-Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit eine sogenannte Pflegepflichtversicherung abschließen. Damit besteht in Deutschland für alle Personen bzw. Krankenversicherte eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Die private Pflegezusatzversicherung stellt eine freiwillige Absicherung dar. Sie soll finanzielle Lücken schließen, die soziale Pflegeversicherung bzw. private Pflegepflichtversicherung, insbesondere bei der Unterbringung in Heimen, hinterlassen.

Hier kann man schon als Student vorsorgen und bspw. eine Pflegetagegeldversicherung abschließen. Umso eher dies geschieht, desto günstiger und problemloser (Stichwort Gesundheitsprüfung) ist der Abschluss im Regelfall.

Der folgende Rechner ermöglicht dir einen kostenfreien und unverbindlichen Vergleich:

Studenten in der gesetzlichen, sozialen Pflegeversicherung

Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI).

Die Versicherungspflicht als Student besteht demnach längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die genannten Grenzen für die Pflichtversicherung können in bestimmten Fällen überschritten werden.

Die regulären Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung betragen aktuell 3,05 % bzw. 3,4 % (Kinderlose ab 23 Jahren) der beitragspflichtigen Einnahmen eines jeden Mitglieds.

Während der Versicherungspflicht als Student wird als beitragspflichtige Einnahmen der monatliche Bedarf angesehen, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Der Monats-Beitrag in der studentischen Pflegeversicherung schlägt demnach im Jahr 2023 mit 24,77 € bzw. 27,61 € (Kinderlose ab 23 Jahren) zu Buche.

Ebenso versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Sie können sich aber unter Umständen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind (§ 22 SGB XI).

Familienversicherung

Ist ein Elternteil von dir, dein Ehegatte oder dein Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, bist du dort nach § 25 SGB XI beitragsfrei familienversichert, wenn:

  • dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ist,
  • du nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 SGB XI oder nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig bist,
  • du nicht nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 SGB XI in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert bist,
  • nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig bist und
  • kein Gesamteinkommen hast, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, überschreitet (im Jahr 2023 sind das 485 €); bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

Die Familienmitversicherung über ein Elternteil geht bei Studenten nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (darüber hinaus nur bei Verzögerung oder Unterbrechung aufgrund eines absolvierten Pflichtdienstes oder bei Unterbrechung aufgrund eines Freiwilligendienstes um die Zeit des Dienstes, aber maximal 12 Monate).

Als Student bist du über ein Elternteil nicht familienversichert, wenn der mit dir verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Elternteils, das Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung ist, von der Versicherungspflicht befreit oder in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach SGB V übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Nach Ende der Familienversicherung werden sie selbst beitragspflichtiges Mitglied der Pflegeversicherung.

Ohne Altersgrenze ist die Familienversicherung über deinen Ehegatten oder Lebenspartner möglich, wenn dieser Mitglied der sozialen Pflegeversicherung ist, oder aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 25 Absatz 2 Nr. 4 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem du innerhalb der Altersgrenzen familienversichert warst oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung ausgeschlossen war.

Abhängig beschäftigte Studenten

Studenten, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, sind in der Regel als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Das gilt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (nur der Arbeitgeber hat pauschale Abgaben), eine kurzfristige Beschäftigung (generell komplett sozialversicherungsfrei) und Beschäftigungen, die als ordentlich Studierender (Werkstudentenprivileg) ausgeübt werden. Wer nicht mehr als ordentlich Studierender gilt und keine der beiden zuvor genannten Beschäftigungen regulär ausübt, ist hingegen als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung! Den Beitrag teilen sich dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer / Student.

Studenten in der Privaten Pflegepflichtversicherung

Die Regelungen für die beitragsfreie Mitversicherung von Studenten über ein Elternteil sind in der privaten Pflegepflichtversicherung dieselben wie in der sozialen Pflegeversicherung (Punkt 3 ist obsolet).

Soweit privat krankenversicherte Studenten nicht über ein Elternteil in der privaten Pflegepflichtversicherung beitragsfrei versichert sind, zahlen sie bis zum vollendeten 39. Lebensjahr einen eigenen Sonderbeitrag (seit 2023 25,97 € / Monat).

Zuschuss für BAföG-Empfänger

BAföG-Empfänger erhalten derzeit vom Amt für Ausbildungsförderung einen monatlichen Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 28 Euro, wenn sie beitragspflichtig sind. Dies gilt für alle nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 oder 10 SGB XI Versicherte, für Versicherte, deren Beiträge nach § 57 Absatz 4 des SGB XI berechnet werden, sowie beitragspflichtig Versicherte nach § 23 SGB XI bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 5 SGB XI genannten Voraussetzungen erfüllt.

Versicherte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder Abs. 3 SGB XI erhalten nachweisabhängig bis zu 38 Euro im Monat. Diesen höheren Zuschlag erhalten nachweisabhängig auch privat pflegeversicherte Studenten über 30.

Private Pflegezusatzversicherung

Viele Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften bieten private Pflegezusatzversicherungen an, die die finanzielle Lücke zwischen den Leistungen der Pflichtversicherung und tatsächlichen Kosten bei Pflegebedürftigkeit schließen sollen. Es gibt auch Tarife ohne Gesundheitsfragen bei Versicherungsabschluss. Hier kannst du sie vergleichen.

Drei Arten von privaten Pflegezusatzversicherungen werden in Deutschland angeboten:

Pflegerentenversicherung

Sie wird als Lebensversicherung angeboten und zahlt, wenn der Versicherte pflegebedürftig wird, je nach Hilfsbedarf eine monatliche Rente aus.

Pflegekostenversicherung

Die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung verbleibenden Kosten werden erstattet. Es gibt Tarife, die die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. Ein Nachweis ist erforderlich.

Pflegetagegeldversicherung

Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen der Pflegetagegeldversicherung ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflege überwiesen.