Versicherungen für Studenten

Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung

Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, das heißt weder eine geringfügig entlohnte noch eine kurzfristige Beschäftigung (“Minijob”), sind als sogenannte Werkstudenten unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) sowie in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der Krankenversicherung).

Das bedeutet aber nicht, dass du dich als Werkstudent gar nicht mehr versichern brauchst. In der Kranken- und Pflegeversicherung behältst du nämlich deinen studentischen Versicherungsschutz: in der beitragsfreien Familienversicherung über einen gesetzlich krankenversicherten Familienangehörigen (erlaubtes regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen in 2024: 505 Euro), als eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder zum Beispiel als privat Krankenversicherter.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es kein Werkstudentenprivileg, sodass hier außer für kurzfristig Beschäftigte immer Versicherungspflicht gilt (geringfügig entlohnt beschäftigte Studenten können sich jedoch nach § 230 Abs. 8 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was aber nicht wirklich empfehlenswert ist!).

Ordentlich Studierende

Eine Voraussetzung der Versicherungsfreiheit als Werkstudent ist der Status als ordentlich Studierender einer Hochschule, gegebenenfalls auch einer ausländischen, wenn in Deutschland eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.

Zu den ordentlich Studierenden gehören all diejenigen, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, dies durch eine Immatrikulationsbescheinigung bestätigen, und das Studium auch tatsächlich aufgenommen haben. Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird. Hast du die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprüfung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs mit Ablauf des Monats, in dem du vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden bist, als beendet angesehen. Darunter wird der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses verstanden.

Sprachkurs, Studienkolleg, Propädeutika & Gasthörer

Wenn du als Studienbewerber an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Studienkolleg zur Vorbereitung auf das Studium teilnimmst, gehörst du nicht zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Gleiches gilt bei sonstigen, dem Studium vorgeschalteten, fächergruppenspezifischen Vorbereitungskursen (sogenannte Propädeutika) und auch für Gasthörer.

Duales Studium, Teilzeit- & Fernstudium

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind keine ordentlich Studierenden (sondern sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt) und werden nicht vom Werkstudentenprivileg erfasst.

Für Teilzeitstudierende und Fernstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.
Wird das Teilzeitstudium als berufsbegleitendes oder berufsintegrierendes Studium durchgeführt, das mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang steht, kommt Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs für die Dauer des berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiums von vornherein nicht in Betracht, und zwar ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung.

Zweitstudium & Aufbaustudium vs. Promotionsstudium

Von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen (Zweitstudium), das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt. Hierunter fallen auch Studenten bei Teilnahme an einem Aufbaustudium (kein Promotionsstudium! > Doktoranden) und einem Masterstudium, soweit es nicht ohnehin schon als Aufbaustudium einzuordnen ist. Die bloße Weiterbildung bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung begründet hingegen keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs!

Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium

Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, wenn der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt.

Hochschulwechsel

Du verlierst als neben dem Studium Beschäftigter deinen Status als ordentlich Studierender jedoch nicht dadurch, dass du zum Semesterende die Hochschule wechselst und bei einem Wechsel von einer Fachhochschule (Exmatrikulation bspw. zum 28.02.) zu einer Universität (Semesterbeginn 01.04.) eine Lücke von längstens einem Monat entsteht, in der du nicht eingeschrieben bist.

Urlaubssemester

Bei eingeschriebenen Studenten während eines Urlaubssemesters, die eine Beschäftigung ausüben, ist das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht mehr gegeben und es besteht daher regelmäßig keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Dies gilt jedoch nicht bei Ableistung eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums während des Urlaubssemesters.

Langzeitstudierende

Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommt.

Beschäftigung neben dem Studium

Nicht jede neben dem Studium ausgeübte entgeltliche und mehr als geringfügige Beschäftigung löst Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs aus. Vielmehr bist du als Student in deiner Beschäftigung nur dann versicherungsfrei, wenn deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, du also von deinem Erscheinungsbild her kein Arbeitnehmer sondern Student bist. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie “neben” dem Studium ausgeübt wird, also nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist und nicht umgekehrt. Folgende Kriterien dienen dieser erforderlichen Abgrenzung:

20-Wochenstunden-Grenze

Wer neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, gehört seinem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.

Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- & Nachtstunden

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.

Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden. Sobald jedoch absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert – abgesehen von einer Überschneidung von bis zu längstens zwei Wochen -, gilt das Werkstudentenprivileg nicht mehr. Maßgeblich sind die offiziellen Semesterferien der Universität oder Hochschule, an der der Student eingeschrieben ist.

Mehrere gleichzeitige Beschäftigungen oder Beschäftigung(en) neben einer selbständigen Tätigkeit

Übst du als Student mehrere Beschäftigungen nebeneinander oder eine Beschäftigung neben einer selbstständigen Tätigkeit aus, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten aller nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen (also auch von geringfügigen) oder der Beschäftigung und der daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass deine wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen.

26-Wochen-Regelung

Übst du als Student im Laufe eines Jahres (Zeitjahres, nicht Kalenderjahres!) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob du in deinem Erscheinungsbild noch als ordentlich Studierender anzusehen bist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehörst. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist auszugehen, wenn du im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt bist.

Hierzu wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Berücksichtigt werden alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt.

Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung.

TIPP: Weitere ausführliche Informationen und Beispiele zum Werkstudentenprivileg findest du im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2016 mit dem Titel: “Versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“.