Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung und Promotion

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Wer als Doktorand ein Promotionsstudium aufnimmt, dessen Voraussetzung ein abgeschlossenes Studium ist, und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule eingeschrieben ist (z. B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), gehört im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr zum schützenswerten Personenkreis der ordentlich Studierenden, denn die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung. Es ist kein “geregeltes” Studium mit Ausbildungsbezug (BSG, Urteil v. 7.6.2018, B 12 KR 15/16 R). Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht in dem Fall nicht.

Ist die Promotion hingegen Bestandteil der regulären Hochschulausbildung – die Anfertigung der Dissertation erfolgt dabei noch vor Abschluss des Master- oder Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens -, wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht ausgeschlossen.

Die Hochschule teilt deiner gesetzlichen Krankenkasse das letzte Semester vor Aufnahme des Promotionsstudiums mit (§ 199a Abs. 3 Nr. 2 SGB V).

Bist du als Doktorand / Promovend gleichzeitig noch als ordentlich Studierender in einem “regulären” Studiengang eingeschrieben, kann bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V dadurch noch die günstige KVdS (gesetzliche Krankenversicherung der Studenten) genutzt werden.

Aufgrund der Vergleichbarkeit mit einem Promotionsstudium (Förderung des Promotionsvorhabens, überwiegend wissenschaftliche Arbeiten) begründen sowohl ein Meisterschüler- als auch ein Graduiertenstudium keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten und führen nicht zu deren Verlängerung.

Entscheidend ist die Finanzierung der Promotion

Wenn du als Doktorand / Promovend eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst (bspw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl der Hochschule = interne Promotion oder außerhalb = externe Promotion), bist du dadurch gesetzlich krankenversichert.

Wer unmittelbar vor Beginn der Promotion gesetzlich krankenversichert war und nicht (weiter) versicherungspflichtig in der GKV ist bzw. wird, z.B. weil du ein Stipendium erhältst und keiner Beschäftigung nachgehst, wird im Status eines freiwillig Versicherten weiterversichert, wenn auch keine Familienversicherung möglich ist (über ein Elternteil -> Vorsicht, die Promotion gilt nicht mehr als Schul- oder Berufsausbildung! oder den Ehegatten / Lebenspartner). Alternativ zur Auffangpflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kommt beispielsweise eine private Krankenversicherung in Frage. Wer zuvor privat krankenversichert war, kann sich als Doktorand oder Promovend nicht gesetzlich versichern, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt, keine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V oder eine Familienversicherung in der GKV begründbar ist.

Als Promotionsstudent entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit als Werkstudent. Handelt es sich nicht um eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung und liegt die Vergütung innerhalb der Versicherungspflichtgrenze, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein.

Stipendium und Sachkostenpauschale

Erhältst du als Doktorand / Promovend ein Stipendium oder eine vergleichbare Förderungsleistung, so löst dies allein ebenfalls keine Versicherungspflicht in der GKV aus.

Das Stipendium gilt bei der Berechnung der Beiträge für die Auffangpflichtversicherung oder freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe als Einkommen, da es zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann und die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Doktoranden / Promovenden verbessert. Gleiches gilt für eine (für Bücher, Arbeitsmittel oder Reisekosten bestimmte) rein privatrechtlich und nicht gesetzlich ausgestaltete, zweckgebundene Forschungs- oder Sachkostenpauschale (BSG, Urteil v. 7.6.2018, B 12 KR 1/17 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.12.2020, L 16 KR 333/17).

Positiv: Steuerfreie Stipendien zählen bei der Familienversicherung in der GKV nicht zum Gesamteinkommen.

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