Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung nach dem Studium

Wie es nach dem Studium in Sachen Krankenversicherung bei dir weitergeht oder weitergehen kann, hängt davon ab, wie du zuletzt während des Studiums krankenversichert warst und was du nun genau machst. Aber keine Angst, selbst aktiv werden, weil du sonst ganz ohne Absicherung dastehen würdest, musst du in den allermeisten Fällen nicht. Es ist aber ein idealer Zeitpunkt, um bspw. einen Krankenkassenwechsel zu vollziehen.

Ende der KVdS-Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studierender (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) in einer gesetzlichen Krankenkasse endet nach § 190 Abs. 9 SGB V mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind.

Ende der Familienversicherung: Für beitragsfrei in der GKV familienversicherte Kinder endet die Versicherung, sofern ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen wird, nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V mit Ablauf des Semesters (§ 186 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechend), es sei denn, du wirst vorher 25 Jahre alt. Das Ende der Familienversicherung über die Eltern bei Studienabbrechern ist hingegen nicht klar im Gesetz geregelt. Die Familienversicherung kann jedoch – auch nach Semesterende – fortgeführt werden, wenn du noch keine 18 Jahre alt oder noch keine 23 Jahre alt und nicht erwerbstätig bist. Keine Altersgrenze besteht für behinderte Kinder nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V oder bei der Familienversicherung über die Ehegattin, den Ehegatten oder LebenspartnerIn.

Werkstudenten aufgepasst: Die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs, das unter anderem zu Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigte Studierende führt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird. Hast du die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprüfung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs mit Ablauf des Monats, in dem du vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden bist, als beendet angesehen. Darunter wird der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses verstanden.

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Erneute Einschreibung

Warst du bis Ende des Studiums nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als Student pflichtversichert und schreibst dich innerhalb eines Monats (Zeitmonat, nicht Kalendermonat; maßgeblich für die Fristberechnung sind §§ 187 und 188 BGB) nach Semesterende, zu dem du exmatrikuliert wurdest, erneut an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ein, bleibst du studentisches Pflichtmitglied und die Mitgliedschaft endet nicht zum Semesterende (§ 190 Absatz 9 Satz 4 SGB V), vorausgesetzt kein anderer vorrangiger Versicherungstatbestand liegt in der Zeit vor und du bist noch keine 30 Jahre alt (in dem Fall ginge es sonst als freiwilliges Mitglied weiter).

Bei gesetzlich über die Eltern familienversicherten Studierenden ist es so, dass kurzzeitige unvermeidbare Unterbrechungen bis zu 3 Monaten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten (zum Beispiel zwischen Abschluss Bachelor- und Aufnahme Masterstudiengang oder Studiengang/-fach/Hochschulwechsel) unschädlich für den Fortbestand der beitragsfreien Familienversicherung sind. Steht jedoch fest, dass der angestrebte nächste Ausbildungsabschnitt nicht begonnen werden kann (z.B. Nichtzulassung zum Studium), liegt keine Berufsausbildung mehr vor und die Familienversicherung über ein Elternteil endet, sofern das 23. Lebensjahr vollendet ist oder nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder keine Behinderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V vorliegt.

Bei einer längeren “Unterbrechung” des Studiums kommt es gegebenenfalls zur sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V oder Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Zuvor nicht gesetzlich krankenversicherte Studierende (zum Beispiel privat versicherte) kommen bei einer Einschreibung in ein neues Studium nicht automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden (KVdS). So wirkt eine zuvor beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer sogenannten “sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung” (Unterbrechungszeitraum weniger als einen Monat und in dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand) fort oder wenn sich dieses nahtlos anschließt.

Nach dem Studium dauerhaft ins Ausland

Wer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Studium nicht (mehr) in Deutschland hat und hier keine Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht (sofern zwischen- oder überstaatliches Recht nicht (weiter) die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften vorsieht, wie unter anderem gegebenenfalls für Bezieher einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung). Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studierender (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) endet nach § 190 Absatz 9 SGB V in diesem Fall bei Exmatrikulation auch nicht mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, sondern mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt.

Privat Krankenversicherte können ihren Versicherungsvertrag üblicherweise kündigen, wenn der neue Wohnsitz außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegt.

Überlegenswert ist der Abschluss bzw. die Umwandlung deiner Versicherung in eine Anwartschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung in Deutschland, um sich ein garantiertes “Rückkehrrecht” zu sichern.
Für die Auswanderung oder das Leben als digitaler Nomad sind Europäische oder Internationale Krankenversicherungen eine Option, wie es sie zum Beispiel von PassportCard oder dem BDAE gibt.

Nach dem Studium arbeitslos (auch vorübergehender Auslandsaufenthalt) / auf Arbeitssuche

Nicht jeder übt ab Tag 1 nach dem letzten Studiensemester eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung aus. Manche haben ein paar Tage Zeit bis der Job beginnt, andere wollen bewusst erstmal eine Pause einlegen, die Welt erkunden (also vorübergehend ins Ausland) oder in Ruhe den Arbeitsmarkt sondieren, einen passenden Job finden, sich bewerben, weil davor keine Zeit war oder es ohne Abschlusszeugnis schlicht nicht ging. Wieder andere sind dazu gezwungen, da sie bisher keine Jobzusage bekommen haben.

Endet eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung aufgrund des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen (bei Wegfall der Familien-Stammversicherung: Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwilligen Beitritt nach § 9 SGB V prüfen) in der GKV mit / nach dem Studium, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse fort (obligatorische Anschlussversicherung, kurz OAV), wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, eine Familienversicherung in der GKV oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage. Greift die OAV nicht und besteht keine anderweitige Absicherung, ist die sogenannte Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einschlägig.

Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung. Bindungsfristen an die Krankenkasse sind beim Austritt übrigens nicht einzuhalten.

Wer im Studium zuletzt gesetzlich freiwillig versichert war, bleibt dies auch danach, wenn keine vorrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Die freiwillige Versicherung kann aber zugunsten einer Familienversicherung in der GKV, wenn ein Anspruch darauf besteht, oder einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt werden.

Die beitragsfreie Familienversicherung über ein Elternteil in deren gesetzlicher Krankenkasse ist nach dem Studium möglich, wenn du nicht versicherungspflichtig bist und entweder:

  • unter 18 bist,
  • unter 23 und nicht erwerbstätig (z.B. arbeitslos ohne Arbeitslosengeld I-/Bürgergeld-Bezug) oder
  • unter 25 und du dich in Schul- oder Berufsausbildung befindest bzw. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistest (Verlängerung ist möglich).

Keine Altersgrenze in der Familienversicherung gibt es für behinderte Kinder, die außerstande sind sich selbst zu unterhalten, und bei einer Familienmitversicherung über den Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Wer zuvor im Studium privat krankenversichert war und danach nicht versicherungspflichtig in der GKV wird, dort kein Anspruch auf Familienversicherung besteht und auch kein Beitritt nach § 9 SGB V möglich ist, kann sich nicht gesetzlich krankenversichern.

Es kann geprüft werden, ob das Jobcenter einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit verhindert wird (§ 26 SGB II).

Arbeitslosengeld I

Wer in der Zeit nach dem Studium Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezieht (“Arbeitslosengeld I”) oder nur deshalb nicht bezieht, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist unter anderem, dass du zuvor versicherungspflichtig beschäftigt gewesen warst und lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast: mindestens 12 Monate in den letzten zwei Jahren (unter bestimmten Umständen gelten abweichende Voraussetzungen; gewisse Ersatzzeiten sind anrechenbar). Während des Studiums werden die allermeisten aber wohl wenn überhaupt eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt (als Werkstudent oder eine geringfügige Beschäftigung) und damit nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II / “Hartz IV”)

Ebenfalls versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II (früher Arbeitslosengeld II / “Hartz IV”), es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des SGB II bezogen werden. Die Beiträge übernimmt das Jobcenter bzw. der Bund.

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind jedoch Bürgergeld-Bezieher, die unmittelbar zuvor privat krankenversichert waren oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und hauptberuflich selbständig erwerbstätig waren oder zu den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Nach dem Studium mit Arbeit / Job

Hast du nach dem Studium einen Job, so kommt es in Sachen Krankenversicherung darauf an, ob dieser Versicherungspflicht auslöst oder nicht. Ist die Beschäftigung versicherungspflichtig, ist der Fall einfach, dein Arbeitgeber und du teilen sich die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Du kannst übrigens bei neu eintretender Versicherungspflicht innerhalb von 14 Tagen ohne Kündigung ganz einfach deine gesetzliche Krankenkasse wechseln (sofortiges Krankenkassenwahlrecht):

Handelt es sich bei deinem Job nach dem Studium jedoch um eine versicherungsfreie Beschäftigung (z.B. regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder geringfügige Beschäftigung), so ist es folgendermaßen:

  • Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, bleibt dies auch weiterhin, entweder im Status eines beitragsfrei Familienversicherten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (weiter) erfüllt sind, als freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherung), wenn nicht aus anderem Grund eine (vorrangige) Versicherungspflicht in der GKV eintritt.
  • Wer zuletzt nicht gesetzlich sondern bspw. privat krankenversichert war, kann einen freiwilligen Beitritt zur GKV nach § 9 SGB V prüfen (insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Gegebenenfalls existiert auch ein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV. Wenn ansonsten auch kein Versicherungspflichttatbestand in der GKV erfüllt ist, ist ein Wechsel in die GKV ausgeschlossen. Die Weiterversicherung muss dann mit dem “Träger” der bisherigen Absicherung im Krankheitsfall geklärt werden.

Nach dem Studium hauptberuflich selbständig

Wer nach dem Studium hauptberuflich selbständig tätig ist und zuvor gesetzlich krankenversichert war, bleibt dies (ggf. mit Wechsel des GKV-Versichertenstatus) oder wechselt alternativ in die private Krankenversicherung. Wer jedoch bisher schon nicht gesetzlich krankenversichert war (sondern bspw. privat), bleibt dies, kann also nicht einfach so ohne Versicherungstatbestand in die gesetzliche Krankenversicherung.

Krankenkasse wechseln nach dem Studium

Selbstverständlich kannst du nach dem Studium bzw. zum Studienende hin deine gesetzliche Krankenkasse wechseln.

Endet eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes, so bedarf es keiner Kündigung und es sind anders als bei einem Krankenkassenwechsel in einem unveränderten Versicherungsverhältnis keine gesetzlichen Bindungsfristen einzuhalten (sofortiges Krankenkassenwahlrecht): weder die allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten an die zuletzt ausgeübte Krankenkassenwahl noch besondere Bindungsfrist(en) an einen oder mehrere abgeschlossene Wahltarife.

Endete mit dem Ablauf des Semesters deine Familienversicherung in der GKV, so kannst du ebenfalls bei Einhaltung der relevanten Fristen (14 Tage bei Eintritt von Versicherungspflicht in der GKV oder drei Monate bei freiwilliger Versicherung und ausreichender Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) direkt Mitglied bei einer neuen gesetzlichen Krankenkasse werden. Kommt es zu einer Pflichtmitgliedschaft oder im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V zu einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, entsteht in beiden Fällen keine neue Bindungsfrist und die gesetzliche Krankenkasse kann unter Beachtung der Kündigungsfrist gewechselt werden.