Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung für Studenten ab 30 Jahren

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

In der privaten Krankenversicherung kann die Vollendung des 30. Lebensjahres aufgrund der Vertragsfreiheit je nach abgeschlossenem Tarif insofern Auswirkungen haben, als dass beispielsweise die Versicherungsfähigkeit in einem Ausbildungstarif endet und sich das Versicherungsverhältnis in einem “Normaltarif” fortsetzt.

Studienbeginn mit 30 oder später

Wer sein Studium in einem Alter von 30 Jahren oder später beginnt, wird nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sofern keine Verlängerung der Versicherungspflicht in Frage kommt.

Vorher Privatkrankenversicherte können sich nur gesetzlich krankenversichern, wenn anderweitig eine Versicherungspflicht in der GKV eintritt, ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V besteht. Ansonsten kann die private Krankenversicherung auch gewechselt werden.

Vorher gesetzlich freiwillig Versicherte bleiben im Studium ab 30 im selben Versichertenstatus, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt oder die freiwillige Mitgliedschaft nicht zugunsten einer Familienversicherung gekündigt werden kann und wird. Endet eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, kommt es zur sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung, sofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt bzw. der Austritt erklärt wird (siehe unten). Sowohl ein Krankenkassenwechsel als auch der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich.

30. Geburtstag während des Studiums

Ein automatisches Recht, sich als Privatkrankenversicherter zum 30. Geburtstag auf einmal gesetzlich krankenversichern zu können, besteht nicht. Selbst wenn eine beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr wirkt, muss erst ein Versicherungspflichttatbestand in der GKV, ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V vorliegen, um sich gesetzlich versichern zu können.

Eine etwaig bestehende studentische Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V endet in der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 190 Absatz 9 SGB V übrigens erst mit Ende des Semesters, indem der Student das 30. Lebensjahr vollendet hat und nicht schon direkt einen Tag vor dem 30. Geburtstag.

Obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V)

Kommt eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V nicht in Frage und endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (gilt ebenso für die Familienversicherung), so wirst du anschließend automatisch freiwillig weiterversichert, wenn

  • keine neue Versicherungspflicht eintritt (wodurch du wieder Pflichtmitglied werden würdest),
  • keine Familienversicherung in der GKV begründet werden kann und
  • es keinen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V gibt, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt.

Das Zustandekommen dieser sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung. Bindungsfristen an die Krankenkasse sind beim Austritt übrigens nicht einzuhalten.

Du kannst deine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auch noch später ohne Berücksichtigung der 12-monatigen Bindungsfrist kündigen, um dich beispielsweise nach Ende der Kündigungsfrist privat krankenzuversichern. Aufgepasst für alle, die einen oder mehrere Wahltarife ihrer gesetzlichen Krankenkasse nutzen, deren besondere Bindungsfristen (bis zu drei Jahre) sind nämlich bei der ordentlichen Kündigung zu beachten (nicht aber beim Austritt)!

Wechsel zu einer besseren gesetzlichen Krankenkasse

Möchtest du deine gesetzliche Krankenkasse direkt für die im Anschluss an die Pflichtversicherung beginnende freiwillige Versicherung wechseln, so geht das ohne eine Kündigung. Jedoch müssen dazu die Beitrittsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB V erfüllt sein (Vorversicherungszeiten). Ansonsten kannst du natürlich auch später deine gesetzliche Krankenkasse wechseln, eine neue allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten wird durch deinen Verbleib nicht ausgelöst. Wir bringen dich in jedem Fall schnellstmöglich zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse!

Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V

Mit einem Antrag, den du bei deiner gesetzlichen Krankenkasse stellst, kannst du eine Verlängerung der Versicherungspflicht als Student in deinem Einzelfall prüfen lassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V hat das nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.

An der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägten absoluten Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (37. Lebensjahr) wird angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) seit dem 01.01.2020 nicht weiter festgehalten. Unverändert bleibt jedoch, dass nur Hinderungsgründe vor Vollendung des 30. Lebensjahres bei der Verlängerung der Versicherungspflicht Berücksichtigung finden können und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hinderungsgrund und dem Überschreiten der Altershöchstgrenze bestehen muss.

Jetzt zu einer neuen Krankenkasse wechseln!

Bitte füll das folgende Formular aus und wir stellen dir Mitgliedschaftsanträge von gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung:

Bitte gebe hier ALLE Staatsangehörigkeiten an, die du besitzt!
Derzeitige Absicherung im Krankheitsfall

Du kannst hier bis zur Vollendung deines 35. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich als Student, Stipendiat, Doktorand, Au-Pair, (Sprach-)Schüler, Teilnehmer eines Work&Travel-Programms oder nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in Deutschland aufhältst, sofern du eine ausländische Staatsangehörigkeit und einen ständigen Wohnsitz im Ausland hast. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 365 Tage 1,19 1,75
365 bis 1825 Tage 1,65 2,15

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Du kannst hier bis zur Vollendung deines 75. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich u.a. nur vorübergehend in Deutschland aufhältst und nicht der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegst. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 93 Tage 1,70 (ab 65 Jahren 3,50) 2,50 (ab 65 Jahren 4,50)
94 Tage bis bis 5 Jahre 2,40 (ab 65 Jahren 8,60) 3,40 (ab 65 Jahren 12,70)

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Leider mussten wir aufgrund von stark zunehmenden Missbrauchs und Ausnutzens unseres Angebots eine geringe Servicegebühr in Höhe von 19 € für eine Anfrage einführen. Du erhältst diese Gebühr jedoch vollständig zurück, sobald über uns deine Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse (TK oder HEK) wirksam zu Stande gekommen ist. Somit entstehen dir dann für die Anfrage selbst durch die Rückerstattung keine Kosten!