Krankenkasse wechseln als Student
Selbstverständlich kannst du auch als Student deine gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn du mit deiner bisherigen nicht mehr zufrieden bist. Bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts gelten für Studierende grundsätzlich dieselben “Regeln” wie für andere Personengruppen.
Der Wechsel selbst ist risikolos und seit 2021 noch leichter. Auch wenn du beispielsweise chronisch krank sein solltest, kannst du deine gesetzliche Krankenkasse wechseln und darfst deswegen nicht abgelehnt werden (Kontrahierungszwang), anders als bspw. in der privaten Krankenversicherung (abgesehen von wenigen Ausnahmen wie dem dortigen Basistarif).
Familienversicherte können ihre Krankenkasse nicht beliebig selbständig wechseln, da die beitragsfreie Mitversicherung über einen Familienangehörigen immer zwingend bei der gesetzlichen Krankenkasse des Mitglieds besteht, von dem die Familienversicherung abgeleitet wird (Elternteil oder Ehegatte bzw. Lebenspartner nach dem LPartG). Wechselt jedoch der Stammversicherte seine Krankenkasse, so wechselt auch der familienmitversicherte Student. Daher kann auch dein Elternteil oder Ehegatte, das Mitglied ist, einfach unseren Wechselservice nutzen.
Bindungsfristen
Nach der aktiven / tatsächlichen und eigenständigen Ausübung des Krankenkassenwahlrechts bist du für 12 Monate an die gewählte gesetzliche Krankenkasse gebunden (allgemeine Bindungsfrist). Eine passive Ausübung des Wahlrechts bei einer Änderung im Versicherungsverhältnis zugunsten der bisherigen Krankenkasse ist aufgrund einer Gesetzesänderung im Krankenkassenwahlrecht seit 2021 glücklicherweise nicht mehr möglich.
Eine 12-monatige allgemeine Bindungsfrist wird zudem nicht ausgelöst, wenn du Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse wirst, bei der zuletzt eine Versicherung in der GKV bestand (zum Beispiel nach einer Familienversicherung oder nach einer Unterbrechung der Versicherung in der GKV durch bspw. einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V, Auslandsaufenthalt oder eine Versicherung in der PKV / einem Sondersystem).
Darüber hinaus gilt die besondere Bindungsfrist von einem oder drei Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse nach § 53 SGB V Gebrauch machen.
Beide Fristen, also allgemeine und besondere Bindungsfristen, müssen nicht zwingend parallel verlaufen.
Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis (Regelverfahren)
Um von deinem Wechsel- bzw. Krankenkassenwahlrecht bei einem unverändertem Versicherungsverhältnis Gebrauch zu machen, musst du dir seit 2021 nur noch eine neue gesetzliche Krankenkasse unter Beachtung der Wahlmöglichkeiten aussuchen und deine Wahlentscheidung dieser gegenüber erklären. Dies kannst du hier bei uns ganz einfach tun! Die Kündigung der Mitgliedschaft bei deiner aktuellen Krankenkasse wird direkt durch die neu gewählte Krankenkasse im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens umgesetzt. Einer eigenen Kündigungserklärung gegenüber der aktuellen Krankenkasse bedarf es deinerseits nur noch, wenn keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll (z.B. Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung).
Die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse beginnt, sofern die Bindungsfristen bis dahin erfüllt worden sind, nach Ablauf des übernächsten Monats ab dem Zeitpunkt, an der der neu gewählten Krankenkasse die Wahlerklärung zugegangen ist (§ 175 Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz SGB V; Kündigungsfrist). Eine verzögerte Meldung der neuen Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren wirkt sich somit nicht dir zulasten aus. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist, dass die Meldung der gewählten Krankenkasse der bisherigen Krankenkasse auch zugeht.
Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle
Sobald dich deine neue Krankenkasse nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse über den vollzogenen Krankenkassenwechsel informiert hat, musst du unverzüglich formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle – sofern vorhanden – über die neu gewählte Krankenkasse unterrichten (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft).
Bei Studierenden, deren zur Meldung verpflichtete Stelle die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule ist, passiert dies automatisch auch ohne dein Zutun durch eine Meldung der neu gewählten Krankenkasse.
Sofern du jedoch neben der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule über eine oder mehrere weitere zur Meldung verpflichtete Stellen verfügst, zum Beispiel bei gleichzeitiger Ausübung einer oder mehrerer Beschäftigungen (=> Arbeitgeber) oder bei Rentenbezug (=> Rentenversicherungsträger), ist jede einzelne über den Krankenkassenwechsel zu informieren.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt deine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, so hast du ein Sonderkündigungsrecht. Die Besonderheit dabei ist, dass in diesem Fall für den Krankenkassenwechsel etwaige Bindungsfristen nicht eingehalten werden müssen. Ein Wechsel der Krankenkasse ist also schon vor Ablauf dieser möglich. Eine Sonderregelung gibt es beim Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V (Krankengeld). Hier müssen Versicherte immer die Bindungsfrist ihrer Krankenkasse einhalten.
Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts muss die Mitgliedschaft gegenüber der neuen gesetzlichen Krankenkasse vorbehaltlich einer rechtzeitig nachgekommenen Hinweispflicht der Krankenkasse bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag einführt oder erhöht.
Ein Beispiel: Die bisherige Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Januar. Die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse muss bis allerspätestens 31. Januar erklärt werden. Die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt sodann am 1. April, bis dahin besteht die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, wodurch leider auch der erhöhte Beitrag zu zahlen ist.
Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht bedeutet, dass du ohne Kündigung und ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse eine neue Krankenkasse für deine Mitgliedschaft wählen kannst. Dieses besteht immer, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet (§§ 190 und 191 SGB V). Wird anschließend ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung begründet, besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht aus Anlass dieser Veränderung im versicherungsrechtlichen Status. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes erlischt die bisherige 12-monatige Bindung des Mitglieds an die bisherige Krankenkasse. Die eventuell bestehenden Mindestbindungsfristen für Wahltarife spielen im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes ebenso keine Rolle.
Das heißt: Wirst du beispielsweise nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als Studierender versicherungspflichtig in der GKV, so kannst du deine Krankenkasse sofort wechseln. Gleiches gilt, wenn diese Versicherungspflicht kraft Gesetzes enden sollte, zum Beispiel weil du als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig in der GKV wirst. Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht besteht auch, wenn eine dem Grunde nach unverändert bestehende Versicherungspflicht durch eine Vorrangversicherung verdrängt wird oder es nach Wegfall der vorrangigen Versicherungspflicht zu einem Wechsel im Status der Mitgliedschaft kommt, die ursprüngliche Versicherungspflicht also wieder “auflebt”.
Schließt sich eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung) unmittelbar an eine zuvor kraft Gesetzes beendete Versicherungspflicht (oder eine Familienversicherung bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen) an, bleibst du kraft Gesetzes Mitglied der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Ein Krankenkassenwahlrecht besteht nur, wenn die anschließende freiwillige Mitgliedschaft nicht im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung, sondern im Zuge eines Beitritts nach § 9 SGB V (bei Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V) bei einer anderen Krankenkasse begründet werden soll.
Kein sofortiges Krankenkassenwahlrecht besteht für versicherungspflichtige Studierende aus Anlass eines Wechsels der Hochschule oder des Studiengangs, sofern du durchgehend eingeschrieben bist oder dich bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf des Semesters exmatrikuliert hast und innerhalb eines Monats nach dem Ablauf dieses Semesters wieder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibst: In diesem Fall endet die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student kraft Gesetzes nicht (§ 190 Abs. 9 SGB V).
Beispiel: Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter beendete sein Studium aufgrund Exmatrikulation zum Semesterende am 29.02. und schreibt sich am 30.03. oder später in ein neues Studium ein. Die Pflichtmitgliedschaft als Student bei der Krankenkasse endete am 29.02., da sich die Person nicht INNERHALB eines Monats (Zeitmonat, nicht Kalendermonat) – also in der Zeit zwischen dem 01.03. und 29.03. (maßgeblich für die Monats-Fristberechnung sind §§ 187 und 188 BGB) – wieder eingeschrieben hat, wie es § 190 Abs. 9 Satz 4 SGB V für eine durchgehende Pflichtmitgliedschaft als Student fordert. Mit Studienbeginn am 30.03. oder später kann der Student eine neue Krankenkasse wählen, da ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht durch die wiedereintretende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht. Hätte sich die Person hingegen bereits im Zeitraum 01.03. bis 29.03. für das neue Studium eingeschrieben, hätte eine durchgehende Pflichtmitgliedschaft als Student aufgrund von § 190 Abs. 9 Satz 4 SGB V bestanden.
Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung
Zur Ausübung deines Krankenkassenwahlrechts ist die neue Krankenkasse unter Beachtung der Wahlmöglichkeiten und Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung zu wählen. Beim Vorliegen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts anlässlich des Eintritts einer Versicherungspflicht kann die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen. Beim Vorliegen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts anlässlich des Eintritts einer Versicherungsberechtigung ist innerhalb von drei Monaten nach dem beitrittsbegründenden Ereignis der Beitritt zu erklären.
Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der Angaben des Mitglieds die Voraussetzungen des sofortigen Krankenkassenwahlrechts und informiert das Mitglied unverzüglich über den Krankenkassenwechsel. Das Mitglied informiert – sofern vorhanden – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft).
Übrigens: Seit dem 1. Januar 2021 entfällt aufgrund einer Gesetzesänderung die aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts resultierende Unterscheidung der rechtlichen Voraussetzungen des Krankenkassenwahlrechts danach, ob ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht bzw. der Versicherungsberechtigung nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft eintritt oder sich nahtlos an die vorangegangene Mitgliedschaft anschließt. In beiden Fallkonstellationen besteht nunmehr ein neues Wahlrecht ohne Rücksicht darauf, wie lange die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse bestanden hat.
Bei Ende der Familienversicherung Wechsel ohne Kündigung
Bist du über ein Elternteil, deinen Ehegatten oder Lebenspartner beitragsfrei in dessen Krankenkasse mitversichert und endet deine Familienversicherung, kannst du dich für deine folgende Mitgliedschaft einfach für eine neue, nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse entscheiden. Bei eintretender Versicherungspflicht in der GKV innerhalb von 14 Tagen, bei freiwilliger Versicherung muss der Beitritt innerhalb von 3 Monaten angezeigt und die Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfüllt worden sein.
Kommt die Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung der Familienversicherung zustande (z. B. Eintritt der Versicherungspflicht als Student durch den Wegfall der vorrangigen Familienversicherung aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze), beginnt die zweiwöchige (Versicherungspflicht) bzw. dreimonatige (Versicherungsberechtigung) Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts mit dem Tag nach der Bekanntgabe der Feststellung der Krankenkasse.
Wenn du die jeweilige Frist jedoch verpasst und dementsprechend bei der bisherigen Krankenkasse weiterversichert bleibst, beginnt keine 12-monatige allgemeine Bindungsfrist. Das bedeutet, du kannst deine bisherige Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Monats verlassen (allgemeine Kündigungsfrist), wenn du eine neue Krankenkasse wählst. Wir raten dir jedoch dazu, dich am besten frühstmöglich vor Ende der Familienversicherung bei uns zu melden, damit du so schnell wie möglich wechseln kannst: