Versicherungen für Studenten

Versicherungsbescheinigung für die Hochschule

Staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, usw.) in Deutschland verlangen von jeder / jedem Studieninteressierten zur Einschreibung einen Nachweis, dass sie / er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird, oder dass sie / er nicht gesetzlich versichert ist, weil sie / er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.

Dieser Nachweis, Meldegrund M10, ist vom Studieninteressierten selbst bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse anzufordern, die den Versicherungsstatus dann an die staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule meldet (§ 199a Abs. 2 Satz 2 SGB V). Dabei ist der Krankenkasse die Hochschule zu nennen (im Idealfall schon mit derer sogenannten Absendernummer), an der die Immatrikulation erfolgen soll.

Die Meldungen der Hochschulen werden durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstattet. Seit Januar 2022 ist die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren für alle staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen verpflichtend. Das heißt, eine Meldung in Textform ist laut Gesetz nicht mehr zulässig, dem (zukünftigen) Studenten stellt die gesetzliche Krankenkasse keine Versicherungsbescheinigung in Papierform mehr aus, die der Hochschule vorzulegen ist.

War früher in der Versicherungsbescheinigung angegeben, dass du als Student bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, hast du in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse neben der eigentlichen Versicherungsbescheinigung noch zwei weitere Meldevordrücke / Meldebögen erhalten (daher manchmal auch 3-fach-Bescheinigung oder 3-fach-Formular genannt), die ebenfalls vorzulegen waren. Mit ihnen meldete die Hochschule der gesetzlichen Krankenkasse zum Beispiel die erfolgte Einschreibung und auch die Exmatrikulation. Dies erfolgt heute ebenfalls elektronisch.

Bescheinigungen von privaten Krankenversicherungen, Mitgliedsbescheinigungen, Versichertenkarten, Versicherungsscheine oder ähnliches werden von den Hochschulen nicht als Nachweis akzeptiert! Ohne eine entsprechende Meldung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse erfolgt keine Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule!

Welche gesetzliche Krankenkasse ist zuständig?

Für die Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind zuständig:

  1. für einen bereits bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten die gesetzliche Krankenkasse, bei der sie / er versichert ist oder mit Beginn des Semesters (in der Regel 1. Oktober im Wintersemester, 1. April im Sommersemester, an FHs auch jeweils einen Monat eher), frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,
  2. für einen nach § 6 SGB V versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand – unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft oder Familienversicherung zurückliegt,
  3. für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die gesetzlichen Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,
  4. im Übrigen eine der gesetzlichen Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte (§ 173 SGB V).

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Du kannst hier bis zur Vollendung deines 35. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich als Student, Stipendiat, Doktorand, Au-Pair, (Sprach-)Schüler, Teilnehmer eines Work&Travel-Programms oder nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in Deutschland aufhältst, sofern du eine ausländische Staatsangehörigkeit und einen ständigen Wohnsitz im Ausland hast. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 365 Tage 1,19 1,75
365 bis 1825 Tage 1,65 2,15

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Du kannst hier bis zur Vollendung deines 75. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich u.a. nur vorübergehend in Deutschland aufhältst und nicht der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegst. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 93 Tage 1,70 (ab 65 Jahren 3,50) 2,50 (ab 65 Jahren 4,50)
94 Tage bis bis 5 Jahre 2,40 (ab 65 Jahren 8,60) 3,40 (ab 65 Jahren 12,70)

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Leider mussten wir aufgrund von stark zunehmenden Missbrauchs und Ausnutzens unseres Angebots eine geringe Servicegebühr in Höhe von 19 € für eine Anfrage einführen. Du erhältst diese Gebühr jedoch vollständig zurück, sobald über uns deine Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse (TK oder HEK) wirksam zu Stande gekommen ist. Somit entstehen dir dann für die Anfrage selbst durch die Rückerstattung keine Kosten!

Wann ist der Hochschule von der Krankenkasse eine neue Meldung abzugeben?

Eine neue Meldung seitens der Krankenkasse für das Studium ist beim Wechsel der Hochschule (Universität, Fachhochschule, etc.) abzugeben. Wird nur der Studiengang an derselben Hochschule gewechselt (ohne Exmatrikulation), so braucht es keine neue Meldung. Ändert sich während des Studiums dein Versicherungsstatus bzw. wird die gesetzliche Krankenkasse gewechselt (Meldegrund M11; gilt auch, wenn der Familienangehörige, bei dem du mitversichert bist, wechselt), so hat die gesetzliche Krankenkasse der Hochschule umgehend eine neue Meldung abzugeben.

Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse aufgrund des SGB V auferlegten Verpflichtungen nicht nach, zum Beispiel die Zahlung der Krankenkassenbeiträge (Meldegrund M12), verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung (§ 254 Satz 3 SGB V).

Ich komme aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw. einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Krankenversicherung umfasst, vorübergehend zum Studium nach Deutschland. Die Hochschule möchte nun auch von mir für die Einschreibung einen Krankenversicherungsnachweis. Wende ich mich dafür an eine zuständige deutsche gesetzliche Krankenkasse, um diese(n) zu erhalten, wird von mir verlangt, dass ich mich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreie (§ 8 SGB V). Ist das korrekt?

Wir hören von dieser Praxis regelmäßig. Wenn für dich aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht bzw. die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts in deinem Fall keine Anwendung finden, ist dies jedoch nicht korrekt! Denn du kannst dich schließlich nicht von einer Versicherungspflicht in Deutschland befreien, von der du gar nicht erfasst wirst. Eine Befreiung wäre also völliger Unsinn und nichtig. Bitte teile das so der gesetzlichen Krankenkasse mit.

Du könntest dich maximal von der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung befreien, wenn die deutschen Rechtsvorschriften auch für dich gelten würden / du keinen Anspruch auf Sachleistungen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht hättest (da dies einen Ausschlusstatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V darstellen würde).