Versicherungen für Studenten

Steuererklärung als Student

Letzte Aktualisierung am 06.12.2023 von admin

Die Anfertigung und Abgabe einer Steuererklärung ist für manche Studenten verpflichtend, für andere äußerst empfehlenswert – aufgrund des sogenannten Verlustvortrags sogar bei gar keinem Einkommen als Student, denn dieser Steuerbonus kann dir in den Folgejahren tausende Euro an Steuerzahlung ersparen!

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Abgabepflicht einer Steuererklärung für Studenten

Verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung sind Studenten mit Studentenjob (weil als Arbeitnehmer geltend) unter anderem in folgenden Fällen:

  • bei Vorliegen anderer Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Kapitalerträgen, Vermietung / Verpachtung, oder Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, …) von mehr als 410 Euro im Jahr,
  • beim Bezug mehrerer Arbeitslöhne nebeneinander (Lohnsteuerklasse VI),
  • wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM, früher Lohnsteuerkarte) Freibeträge eingetragen wurden,
  • wenn in speziellen Fällen Sonderzahlungen geleistet wurden, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert.

Steuerpflichtige Studenten ohne Arbeitslohn (Selbständige/Freiberufler inbegriffen) sind abgabepflichtig, wenn die Einkünfte (auch Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte) über dem Grundfreibetrag liegen (für 2023: 10.908 Euro; 2022: 10.347 Euro; 2021: 9.744 Euro; 2020: 9.408 Euro; 2019: 9.168 Euro; 2018: 9.000 Euro; 2017: 8.820 Euro; 2016: 8.652 Euro).

Freiwillige Abgabe der Steuererklärung

Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt für alle Studierenden im Zweitstudium (auch Masterstudium!) oder einem Erststudium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. duales Studium, Referendariat). Bei einem Erstudium als Erstausbildung, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, lohnt die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung nur, wenn überhaupt Steuern gezahlt werden (müssten).

Wichtig: Auch wenn du als Student eine eigene Steuererklärung abgibst, können deine Eltern in ihrer Steuererklärung weiter den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro (seit 2023, bis dahin 924 Euro) ansetzen, wenn sie dich während deines Studiums finanziell unterstützen. Die Voraussetzungen dafür:

  • Du musst mindestens 18 Jahre alt sein
  • Du befindest dich in einer Ausbildung (Studium)
  • Du darfst nicht im elterlichen Haushalt leben
  • Deine Eltern haben für dich Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag

Ebenfalls unberührt bleibt ihr Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Eltern, die ihre studierenden Kinder über das 25. Lebensjahr finanziell hinaus unterstützen (Ende Kindergeld / Kinderfreibetrag), können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2023 Unterhaltsaufwendungen von bis zu 10.908 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Generell kommen für Studenten zwei Arten der Geltendmachung von Aufwendungen für ein Studium in Frage: Zum einen die Werbungskosten. Das sind zusammengefasst alle beruflich bedingten (veranlassten) Ausgaben, vorweggenommen für die zukünftige Erwerbstätigkeit. Zum anderen gibt es die Sonderausgaben. Anders als Werbungskosten sind Sonderausgaben nur eingeschränkt absetzbar, es gilt ein Höchstbetrag von aktuell 6.000 Euro.

Was darüber hinaus noch viel wichtiger ist: Sonderausgaben können nur für das Jahr ihres Entstehens geltend gemacht werden, also nicht zurück- oder vorgetragen werden, und nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet werden. Da Studenten – ggf. zusammen mit dem Ehegatten – in der Regel keine oder nur geringe Einkünfte haben, profitieren sie somit selten von einer (vollen) Steuerminderung.
Werbungskosten können hingegen unbegrenzt in die nächsten Jahre übertragen werden (sogenannter Verlustvortrag / Verlustfeststellung). Wenn dann nach dem Studium eine Berufstätigkeit aufgenommen wird, es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der späteren Berufstätigkeit bestehen, und das erste Mal Steuern zu zahlen sind, werden die vorweggenommenen Werbungskosten steuermindernd verrechnet. Dadurch kann man tausende an Euro sparen!

Die Sache hat nur einen Haken: Aufwendungen für ein Studium sind zwar letztlich alle mehr oder weniger beruflich bedingt. Als Werbungskosten können aber gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nur Aufwendungen für ein Erststudium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. duales Studium, Referendariat), ein Zweitstudium (auch der Master zählt als solches), eine Fort- oder Weiterbildung geltend gemacht werden. Kosten für das Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind nach aktueller Rechtslage Sonderausgaben.
Studenten müssen aber nicht zwangsläufig bereits ein erstes (Bachelor-)Studium in der Tasche haben, wenn sie den Werbungskostenabzug nutzen wollen. Es reicht, wenn eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.

Bundesverfassungsgericht hält Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten für verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 19. November 2019 auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Regelungen im Einkommensteuergesetz zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstoße nicht gegen das Grundgesetz.

Für die Regelung gebe es sachlich einleuchtende Gründe, so das Karlsruher Gericht. Der Gesetzgeber dürfe solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig seien. Sie weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wann Studenten Lohnsteuer zahlen müssen

Studenten, die nebenbei oder in den Semesterferien arbeiten, gelten in Sachen Lohnsteuer als normale Arbeitnehmer, sodass der Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften unterliegt. Seit 2013 müssen die Arbeitgeber am elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale-Verfahren (kurz ELStAM, “elektronische Lohnsteuerkarte”) teilnehmen. Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nur noch Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen und ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber kann mit diesen Angaben alle für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten abrufen. Das gilt auch für Studenten.

Bei der Lohnabrechnung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Lohnsteuer anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder pauschal nach § 40a Absatz 2 EStG berechnet.

In der Steuerklasse I (Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, Verwitwete), Verheiratete / eingetragene Lebenspartner (wenn dauerhaft vom Ehepartner getrennt lebend)) fällt 2023 für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bis zu einem brutto-Monatslohn von 1.289,99 € keine Lohnsteuer an. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gilt dies bis 1.153,66 € €.

Abgabetermine der Einkommensteuererklärung

Wer pflichtveranlagt ist, muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres (für 2022 also bis zum 31.07.2023) beim Finanzamt abgeben. Bei Hilfe durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2022 wäre also der 28./29. Februar 2024 Fristende.

Wer die Steuererklärung freiwillig macht, kann sich damit vier Jahre Zeit lassen. Bis zum 31. Dezember 2023 kann also die Steuererklärung für 2019 abgegeben werden.

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Was Studenten in der Steuererklärung absetzen können

Als Student solltest du möglichst jeden Cent geltend machen, um während des Studiums oder später im Berufsleben mehrere tausend Euro Steuern zu sparen. Die folgende Ausgaben können zum Beispiel von dir in Abzug gebracht werden:

  • Semesterbeiträge
  • Studiengebühren: inklusive Gebühren für Aufnahmetests, Prüfungen, Seminare, etc.
  • Anwalts- und Prozesskosten: Musste man sich ins Studium einklagen, sind bspw. auch diese Kosten von der Steuer absetzbar.
  • Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge & Einkommensabsicherung: Kranken-, Haftpflicht– (auch für Tierhalter), Unfall-, Berufsunfähigkeits– oder Rentenversicherung.
  • Arbeitsmittel: Fachbücher, Mitschriften, Fotokopien, Druckerpapier, Fachzeitschriften, Bau- und Bastelmaterialien, Software, Büromaterial, aber auch Büromöbel, zum Beispiel Regale, Schreibtisch und Stuhl (ab 800 Euro netto über die Nutzungsdauer abzuschreiben).
  • Internet- und Telefonkosten, die durch Ausbildung oder Studium entstehen
  • Fahrtkosten: 30 Cent pro Fahrtkilometer bzw. ab 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent pro Fahrtkilometer (bei Vollzeitstudium nur einfache Strecke = Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt) zur Hochschule / Bibliothek. Kosten für Hin- & Rückfahrt bei privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften.
  • Häusliches Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn dieses durch Wände und Tür(en) von der übrigen Wohnung abgetrennt ist. Zudem können die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden, wenn es mindestens zu 90 Prozent ausschließlich für das Studium oder zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Wer nur über eine Arbeitsecke verfügt, kann die Homeoffice-Pauschale absetzen. Sie beträgt 2023 sechs Euro pro Lerntag zu Hause und kann für 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden (also max. 1.260 Euro). Sie wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag eingerechnet.
  • Zweitwohnung: Voraussetzung für das Absetzen der Miete für eine Zweitwohnung oder Zimmer am Studienort (doppelte Haushaltsführung) ist, dass der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt woanders liegt und dort mindestens zehn Prozent der laufenden Kosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel etc.) bezahlt werden. Zudem verlangt das Finanzamt weitere Belege, wie beispielsweise eine Meldebescheinigung des Erstwohnsitzes, Bahntickets bzw. Tankquittungen (als Nachweis für regelmäßigen Wochenendbesuche) oder eine Mitgliedschaft in einem Verein. Wöchentlichen Heimfahrten an den Erstwohnsitz, Umzugskosten, Mehraufwendungen für Verpflegung (nur für die ersten drei Monate) und Kosten für Einrichtungsgegenstände (Grundausstattung) können ebenfalls geltend gemacht werden.
  • Computer: Beträgt der private Nutzungsanteil 10 % oder weniger, kann der Computer zu 100 %, bei einem höheren privaten Nutzungsanteil nur um selbigen gekürzt, abgesetzt werden (BFH-Urteil, Aktenzeichen: VI R 135/01). Die Abschreibungsdauer für Desktop-PC, Notebook, Drucker, Monitor und anderes peripheres Zubehör beträgt 3 Jahre. Kostet ein (gebrauchtes) Gerät nicht mehr als 800 Euro plus Mehrwertsteuer und lässt es sich selbstständig nutzen, kann es sofort voll abgesetzt werden.
  • Auslandssemester: Reisekosten, Miete, Verpflegungspauschalen, Auslandskrankenversicherung, Kosten für Sprachtests z.B. TOEFL-Test, Studiengebühren / Semesterbeiträge, …
  • Studienreisen, Exkursionen: Reisekosten, Verpflegungspauschalen, Eintritt, …
  • Repetitorium (Wissensaufbereitung zur Vorbereitung auf Prüfungen)
  • Nachhilfe
  • Sprachkurse
  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, Bildungskredit
  • Druck und Binden von Studienarbeiten

Belege sammeln: Für viele Ausgabenposten der Studenten-Steuererklärung gibt es Pauschalen. Das heißt, wenn du die letzten Jahre keine Belege gesammelt hast, bekommst du auf jeden Fall die Pauschale angerechnet. Jedoch raten wir trotzdem unbedingt dazu, alle Ausgabenbelege zu sammeln und aufzubewahren, da dann auch tatsächlich höher entstandene Kosten über den Pauschalen berücksichtigt werden können!

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Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Die in diesem Artikel enthaltenen Infos stellen keine steuerliche Beratung oder Empfehlung dar. studentische-versicherungen.de übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

6 Kommentare zu “Steuererklärung als Student”
  1. Richardam 25.04.2017 um 19:57

    “Als Werbungskosten können aber nur Ausgaben für ein duales Studium, ein Zweitstudium (auch der Master zählt als solches), eine Fort- oder Weiterbildung geltend gemacht werden.” Das stimmt so nicht – das Masterstudium ist in den allermeisten Fällen wohl ein Erststudium.

  2. adminam 25.04.2017 um 23:14

    Das ist nicht korrekt. Auch ein Master-Studium gilt als zweites Studium, denn die Finanzämter erkennen den vorausgehenden Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung an. Daher können die Ausbildungskosten direkt als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das ganze wird seit 2015 in § 9 Abs. 6 EStG klargestellt.

  3. Michaelam 31.07.2017 um 15:59

    Wie sieht die Gesetzeslage heute aus? Kann man mittlerweile Werbungskosten auch im Erststudium absetzen?

  4. adminam 31.07.2017 um 18:38

    Hallo Michael, leider nein, außer es ist eine Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (duales Studium, Referendariat oder Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 3, §§ 4-52 Berufsbildungsgesetz). Es ist aber ratsam, die Kosten erstmal in der Steuererklärung als Werbungskosten anzugeben. Sollte das Finanzamt dann antworten, dass dies nicht geht, Einspruch mit Verweis auf die anhängigen Verfahren beim BVerfG (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14) einlegen. Wenn das Bundesverfassungsgericht später dem BFH in seiner Auffassung folgt, werden die Kosten im Nachhinein anerkannt.

  5. Kevinam 15.01.2018 um 15:23

    Hallo,

    wie sieht das aus, wenn man bis August lohnsteuerpflichtig gearbeitet und ab September ein Studium begonnen hat, man aber keine Belege bzgl. Bücherkauf etc. vorliegen hat, kann man dann als Pauschale nur die 1.000 € eintragen ohne Belege oder ist aufgrund meiner Konstellation von 8 Monate Arbeit und 4 Monate Studium eine andere Pauschale anrechenbar?

    Des Weiteren habe ich mir in dem Jahr einen gebrauchten Laptop gekauft: Ist dieser mit einer Rechnung von einer Privatperson absetzungsfähig?

    Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe

  6. adminam 15.02.2018 um 13:03

    Hallo Kevin,

    leider können und dürfen wir dir an dieser Stelle aufgrund des Gesetzes keine Hilfeleistung geben, da wir selbst dazu nicht befugt sind. Dies können nur Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Personen und Vereinigungen steuerliche Hilfeleistungen erbringen.