Versicherungen für Studenten

Arbeitslosenversicherung

Eingeschriebene Studenten, die in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, kommen auch ziemlich schnell mit der Arbeitslosenversicherung als Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung in Kontakt. In den meisten Fällen wird für Studenten keine Versicherungspflicht bestehen, wenn sie jedoch besonders viel arbeiten und entsprechend verdienen hingegen schon.

Werkstudentenprivileg als ordentlicher Studierender

So lange bei Vollzeit-Studenten das Studium (Erst-, Zweit- oder Aufbaustudium, nicht jedoch Promotionsstudium) im Vordergrund steht und sie in ihrem Erscheinungsbild nicht als Arbeitnehmer sondern (weiter) als ordentlich Studierender gelten, besteht keine Versicherungspflicht in der sozialen Arbeitslosenversicherung, unabhängig von der Höhe ihres monatlichen Entgeltes (Werkstudentenprivileg).

Zeit und Arbeitskraft wird durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Eine solche Beschäftigung kann unbefristet, also während der gesamten Studiendauer ausgeübt werden. Mehrere gleichzeitige Beschäftigungen und auch etwaige selbständige Tätigkeiten werden jedoch mitberücksichtigt.

Von der 20-Stunden-Grenze gibt es eine Ausnahme, wenn diese durch Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden überschritten wird, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Urteil des BSG vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79 -, USK 8053). Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.

Wird eine Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit anzunehmen.

Für Studenten gilt auch noch eine 26-Wochen-Grenze. Wenn ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Zeitjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild zu den Arbeitnehmern. Es werden alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Für die zu beurteilende Beschäftigung besteht bei Überschreiten der 26-Wochen-Grenze von Anfang an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und damit auch der Arbeitslosenversicherung.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Studenten, die einer regulären geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) nachgehen, sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Hier ergibt sich also die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nicht aufgrund des Werkstudentenprivilegs sondern aufgrund der Minijob-Regelungen. Werden gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (nicht berücksichtigt werden kurzfristige Beschäftigungen) ausgeübt und übersteigen die Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein, wenn nicht aufgrund des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit vorliegt.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine auf bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristete Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig sowie nicht dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird (kurzfristige Beschäftigung). Das gilt dementsprechend auch für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes zusammenzurechnen.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind somit immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen.

Selbständig tätige Studenten

Studenten, die selbständig tätig sind, sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern (§ 28a SGB II).

Kann ich als Student freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen?

Nach § 28a SGB II besteht nur für bestimmte Personenkreise die Möglichkeit für ein sogenanntes Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag:

  1. selbständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.
  2. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in einem Staat außerhalb der EU, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausüben und deren zeitlicher Umfang mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt. Es darf keine Entsendung vorliegen; in diesem Fall würde das Beschäftigungsverhältnis weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen; die Antragspflichtversicherung ist in einem solchen Fall nicht möglich.
  3. Erziehende die eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Anspruch nehmen.
  4. Personen die sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht oder ein beruflicher Abschluss vermittelt wird oder sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt werden. Eine berufliche Weiterbildung liegt auch vor, wenn sie in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen durchgeführt wird.

Gelegentliche Abweichungen von der in 1 und 2 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

  1. innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
  2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB II hatte (z.B. Arbeitslosengeld I, nicht jedoch Bürgergeld, früher Arbeitslosengeld II / “Hartz IV”) – ob tatsächlich bezogen ist nicht relevant –

und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26 SGB III) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28 SGB III) ist. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2 SGB III) schließt die Versicherungspflicht nicht aus.

Der Antrag auf das Versicherungspflichtverhältnis ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Auslandsbeschäftigung, Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung zu stellen.

Beitragssatz in der sozialen Arbeitslosenversicherung

Studenten, die durch ihre Beschäftigung versicherungspflichtig in der sozialen Arbeitslosenversicherung sind, tragen als Arbeitnehmer zusammen mit ihrem Arbeitgeber je zur Hälfte den normalen Beitragssatz in Höhe von derzeit 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.

Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, (Saison-)Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld). Es handelt sich dabei nicht ausschließlich um Versicherungsleistungen, denn auch Nicht-Versicherte können bestimmte Leistungen erhalten.

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen werden rentenrechtlich als Beitragszeiten berücksichtigt.

Arbeitslosengeld als Student

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 137 SGB III, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Grundsätzlich ist man auch als Student nicht arbeitslos, da man dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung steht. Dies kann durch die Vorschrift des § 139 Abs. 2 SGB III überwunden werden. Der Arbeitsagentur ist allerdings nachzuweisen, dass die Arbeitnehmertätigkeit im Vordergrund steht und das Studium nebenher betrieben werden soll und dies auch möglich ist. Konkret muss der Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulassen.