Versicherungen für Studenten

Befreiung von der Versicherungspflicht

Gemäß § 8 Absatz 1 SGB V können sich bestimmte “Personengruppen”, nach Nummer 5 auch durch ihr Studium nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig gewordene Studierende, auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreien lassen. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der GKV bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen (die Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre oder gewählt werden könnte bzw. ist, weil du bereits Mitglied bist).

Unser ausdrücklicher Appell lautet jedoch: Lasst euch von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V NICHT befreien. JEDER Student gehört unserer Meinung nach in die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung, das gilt auch für Beamtenkinder. Wer bereits gesetzlich krankenversichert ist, sollte das im Studium bleiben oder bei eintretender Versicherungspflicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Warum? Eine Entscheidung gegen die GKV ist grundsätzlich eine Lebensentscheidung. In bestimmten Konstellationen ist es anschließend überhaupt nicht mehr möglich, in diese zu kommen! Viele Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung wie einkommensabhängige Beiträge oder eine beitragsfreie Familienversicherung von Familienangehörigen gibt es in anderen Systemen, wie bspw. der privaten Krankenversicherung nicht.
Bei ausländischen Studierenden ergeben sich zusätzlich regelmäßig noch aufenthaltsrechtliche Probleme. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV zugunsten einer sogenannten privaten incoming-Reisekrankenversicherung beantragt wurde, die von Ausländerbehörden immer wieder als nicht ausreichend angesehen wird und gesetzlich nach § 195 Abs. 3 VVG auch noch eine maximale Versicherungsdauer von fünf Jahren besitzt, worduch sich dann on top die große Frage nach der Anschlussabsicherung stellt, wenn kein Versicherungstatbestand in der GKV vorliegt!

Eine Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, zum Beispiel durch die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung, und bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 2016 (Aktenzeichen B 12 KR 24/14 R) wurde die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht vorübergehend eingeschränkt. Befreien lassen konnte sich zeitweise nur noch, wer unmittelbar zuvor nicht aus anderem Grund pflichtversichert war. Wer also bspw. unmittelbar nach einer Berufsausbildung oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Student versicherungspflichtig in der GKV wurde, konnte sich nicht mehr davon befreien lassen. Wenn du jedoch unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht familienversichert, freiwillig gesetzlich oder bereits privat krankenversichert warst, konntest du weiterhin einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der GKV stellen.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG wurde jedoch die vor dem genannten BSG-Urteil praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt, indem dem § 8 Abs. 1 SGB V folgender Satz angefügt wurde: “Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.” In der Gesetzesbegründung heißt es explizit, dass mit der Änderung ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand.

Wie lange wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV ist unwiderruflich und wirkt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG vom 25. Mai 2011 – B 12 KR 9/09 R -, USK 2011-65 tatstandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist und das ganze so lange, wie der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde.

Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium – z.B. neuer Bachelor oder anschließender Master – grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet somit erneut ein Befreiungsrecht und bei Nichtwahrnehmung die Möglichkeit, sich als zuvor nicht gesetzlich Krankenversicherter für das neue Studium gesetzlich krankenzuversichern.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wirkt jedoch nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium fort, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer kurzfristigen, sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung eintritt. Eine solche sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechung liege vor, wenn:

  • der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als einen Monat beträgt und
  • in dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Das bedeutet also für Studenten, bei einem Unterbrechungszeitraum (Ende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V = Wirkungsdatum der Exmatrikulation -> erneuter Beginn Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V = neuer Semesterbeginn bzw. bei Immatrikulation nach Semesterbeginn der Tag der Einschreibung) von mehr als einem Monat solle die Befreiung ungeachtet der zwischenzeitlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht fortwirken. Bei nicht mehr als einem Monat müsse während des Zeitraumes eine Versicherungspflicht aufgrund eines anderen versicherungsrechtlichen Tatbestandes eintreten.

Die relevante Berechnung der Monatsfrist würde sich nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X in Verbindung mit dem BGB richten. Bei einer Exmatrikulation zum 28./29.02. würde der Unterbrechungszeitraum mit dem 01.03. beginnen. Mehr als ein Monat Unterbrechung wäre dann mit einer Einschreibung ab dem 02.04. gegeben (Einschreibung zum 01.04. wäre genau ein Monat Unterbrechung, nämlich vom 01.03. bis 31.03., es soll aber mehr als ein Monat sein). Bei Exmatrikulation zum 31.08. ergibt sich entsprechend mit Einschreibung ab dem 02.10. ein Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat.

Das Urteil des BSG vom 25. Mai 2011 (B 12 KR 9/09 R) sagt nur, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus wirkt, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst anschließend wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre. Ausdrücklich offen gelassen hat das BSG in seiner Entscheidung, ob ein Fortwirken der Befreiung anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer “sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung” grundsätzlich die selbe Versicherungspflicht wieder eintreten würde, für die zuvor eine Befreiung ausgesprochen wurde. Zudem hat das BSG nicht definiert, wann eine Unterbrechung sozialversicherungsrechtlich irrelevant ist und wann nicht.

Befreiungswirkung bei zeitgleicher Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte

Eine noch wirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung schließt im Regelfall auch eine zeitgleiche Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte aus (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V).

Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist allerdings so zu verstehen, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind. Deshalb schließt die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht als Student weiterhin den Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung (d.h. u.a. keine Werkstudententätigkeit und keine geringfügige Beschäftigung) nicht aus. In einem solchen Fall lebt die Befreiung von der KVdS nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand.

Ebenfalls schließt eine noch wirksame Befreiung von der Versicherungspflicht die Familienversicherung in der GKV aus.

Versicherung in der GKV nach Ende der Befreiungswirkung

Beachtet werden muss, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende der Befreiungswirkung überhaupt nur dann möglich ist, wenn Versicherungspflicht in der GKV eintritt, ein Anspruch auf Familienversicherung oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V besteht.

Ein privat krankenversicherter Student, der als Berufsanfänger nach dem Studium erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt (Beschäftigungen vor oder während des Studiums bleiben unberücksichtigt), die eigentlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei ist (regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze), kann sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ausnahmsweise freiwillig gesetzlich krankenversichern. Der Beitritt ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.