Versicherungen für Studenten

Gesamteinkommen bei der Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Familienangehörigen des sogenannten “Stammversicherten” (von dem die Mitversicherung abgeleitet wird) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV überschreitet (allgemeine Einkommensgrenze). Für das Jahr 2024 sind das 505 € (2023: 485 Euro).

Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig (zweite Einkommensgrenze). Unerheblich ist dabei, ob neben dem Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen bezogen wird und in welchem Verhältnis das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung zum Gesamteinkommen steht. Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus geringfügiger Beschäftigung wird für die Anwendung der zweiten Einkommensgrenze nicht verlangt.

Warum das ganze? Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei der Höhe nach bestimmten eigenen Einkünften trägt den Grundsätzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Familienangehörige, die entsprechende Einkünfte erzielen, werden in der Folge auf eine eigenständige Absicherung verwiesen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des BVerfG vom 9. Juni 1978 – 1 BvR 53/78). Auch hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine Anlehnung an steuerrechtliche Grundsätze entschieden, um sicherzustellen, dass der Bezug steuerfreier Sozialleistungen nicht zum Ausscheiden aus der Familienversicherung führt.

Neben dem eigenen Gesamteinkommen ist bei der Familienversicherung über ein (Groß-)Elternteil das Gesamteinkommen des mit dem Studenten verwandten Ehegatten oder Lebenspartner des Stammversicherten relevant, wenn dieser nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (also z.B. privat krankenversichert). Dann darf sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen (JAEG, auch Versicherungspflichtgrenze genannt) und nicht regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sein.

Was zählt alles zum Gesamteinkommen, was nicht?

Kindergeld, Elterngeld, BAföG und Unterhaltszahlungen von den Eltern (an den Studierenden) fließen in die Berechnung des Gesamteinkommens nicht mit ein, dafür aber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vor allem das Arbeitsentgelt), Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Leibrenten, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einkünfte aus sonstigen Leistungen wie Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände sowie Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen).

Werbungskosten

Da es sich beim maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind bei den Überschuss-Einkünften die Einnahmen um die Werbungskosten bzw. wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die entsprechenden Pauschbeträge zu vermindern. Werbungskosten können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind.

Aufgrund des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (2024 = 1.230 Euro/jährlich bzw. 102,50 Euro/monatlich) wirkt sich bspw. eine Ganzjahresbeschäftigung bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt (alle laufenden oder einmaligen Einnahmen eingerechnet) in Höhe von 607,50 Euro nicht auf die Familienversicherung aus (607,50 Euro – 102,50 Euro = 505 Euro), sofern keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sind. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann auch in voller Höhe abgezogen werden (pro rata), wenn du nur einige Zeit und nicht das ganze Jahr über beschäftigt warst (befristete Beschäftigung). Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn können Werbungskosten jedoch nicht abgesetzt werden.

Bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Kalenderjahr abgezogen, höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.

Saldierung von Einkünften

Zur Feststellung der Summe der Einkünfte dürfen positive wie negative Einkünfte (das heißt Verluste) innerhalb einer Einkunftsart (horizontal) verrechnet werden und, falls danach noch Verluste bestehen, ist dies auch mit Gewinnen aus den anderen Einkunftsarten (vertikal) möglich.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der vertikale Verlustausgleich ist danach ausgeschlossen. Verluste aus Kapitalvermögen mindern jedoch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (seit 2022 auch ehegattenübergreifend); ein über das Veranlagungsjahr hinausgehender Verlustvortrag ist zugelassen. Diese Sonderregelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten gleichermaßen für die Feststellung des Gesamteinkommens. Für Aktienveräußerungsgeschäfte gelten eigene Verlustausgleichsregelungen (§ 20 Absatz 6 Satz 4 EStG).

Korrektur der Summe der Einkünfte nach Maßgabe des § 2 Absatz 5a EStG

Nach Maßgabe des § 2 Absatz 5a EStG muss unter anderem der nach den Rechtsvorschriften des EStG ermittelte Begriff “Summe der Einkünfte”, sofern er in außensteuerlichen Rechtsnormen Anwendung findet, nach einem bestimmten Schema korrigiert werden, um gewisse einkommensteuerrechtliche Besonderheiten zu nivellieren, die außerhalb des Steuerrechts ohne Belang sind. Danach ist das im Recht der Familienversicherung relevante Gesamteinkommen wie folgt zu ermitteln:

(1) Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

(2) Erhöhung um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 EStG zu besteuernden Beträge (“gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen”)

(3) Erhöhung um die nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Beträge und Minderung um die nach § 3c Absatz 2 EStG nicht abziehbaren Beträge (“Teileinkünfteverfahren”)

(4) Minderung um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten

(5) = Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Einkünfte aus dem Ausland

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Berücksichtigung von ausländischem Einkommen ist, dass dieses Einkommen nach seinem Charakter einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten entspricht. Diese gleiche Heranziehung von in- und ausländischen Einkommen verlangt ferner, dass grundsätzlich die gleichen Abzugsbeträge (zum Beispiel Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer) in Ansatz zu bringen sind, wie sie das deutsche Einkommensteuerrecht zur Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 2 EStG vorsieht.

Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der maßgebenden Gesamteinkommensgrenze führt nicht zum Ausschluss der Familienversicherung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen.

Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als drei Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen (Ausnahme: Einmalzahlungen aus nicht selbstständiger Beschäftigung) und schließen die Familienversicherung nicht aus. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oberhalb der Einkommensgrenzen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gilt die Besonderheit, dass nur bei Arbeitsentgelten, die im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erzielt werden, eine Regelmäßigkeit generell nicht gegeben ist.
Bei den nicht im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, sondern aufgrund des Werkstudentenprivilegs (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) versicherungsfreien Arbeitnehmern ist unabhängig von der Dauer der Beschäftigung von einer Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts auszugehen. Dies gilt auch bei kalenderjahresübergreifenden Beschäftigungen, die – bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr – die Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht überschreiten.

Hilfen für die Praxis mitsamt Beispielen geben auch die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022. Die in den Grundsätzlichen Hinweisen enthaltenen Aussagen dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen bei der Feststellung des Gesamteinkommens und haben empfehlenden Charakter.

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Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
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Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 93 Tage 1,70 (ab 65 Jahren 3,50) 2,50 (ab 65 Jahren 4,50)
94 Tage bis bis 5 Jahre 2,40 (ab 65 Jahren 8,60) 3,40 (ab 65 Jahren 12,70)

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