Versicherungen für Studenten

Sozialversicherung im Praktikum

Viele Studien- oder Prüfungsordnungen der Hochschulen verlangen von ihren Studierenden die Ableistung von Praktika. Darüber hinaus werden Praktika aber auch freiwillig absolviert. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist wichtig, wann (vor- / nach dem Studium oder im Studium) und wo (bspw. in Deutschland oder im Ausland) das Praktikum stattfindet, ob dieses in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, und in welcher Höhe gegebenenfalls ein Entgelt gezahlt wird sowie unter Umständen Umfang / Dauer des Praktikums.

Aufgepasst: Wenn sich für das Praktikum Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ergeben sollte, bedeutet dies nicht, dass du gänzlich ohne diese auskommst. So bist du beispielsweise in der KVdS oder freiwillig gesetzlich versichert, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (weiter) gegeben sind oder privat krankenversichert. Wer bisher als Student gesetzlich familienversichert ist und durch ein bezahltes Praktikum ein Gesamteinkommen erzielt, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV überschreitet, sofern es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze handelt, verliert seinen beitragsfreien Familienversicherungsschutz und muss sich selbst beitragspflichtig versichern. Hier bekommst du dafür einen Mitgliedschaftsantrag von einer gesetzlichen Krankenkasse, denn du musst nicht bei deiner bisherigen bleiben!

Praktikanten sind unabhängig von ihrer Bezeichnung üblicherweise Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Schul- oder Berufsausbildung dienen. Die Ausübung eines Praktikums kann sich – bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen – in der Sozialversicherung als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder als Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellen.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gerichtet ist, aber auf einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG beruht. Daher gelten Praktikanten in der Sozialversicherung grundsätzlich als zur Berufsausbildung beschäftigt. § 7 Abs. 2 SGB IV beschränkt die Ausdehnung der Beschäftigung jedoch auf Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Hierzu bestimmt das BBiG einerseits, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufs(aus-)bildung gilt; andererseits legt es die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse nicht mehr erfasst werden.

Ein Praktikum, das im Rahmen eines klassischen Studiengangs in einem Betrieb absolviert wird, stellt sich im Regelfall als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Praktikum aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, wenn also die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird (u. a. Urteile des BSG vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R -, USK 2009-86 und vom 27.07.2011 – B 12 R 16/09 R -, USK 2011-96). Hiervon erfasst sein können unter anderem auch die berufspraktischen Phasen während eines praxisintegrierten dualen Studiums; in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Teilnehmer an einem dualen Studiengang jedoch den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt.

Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen festen Zeitraum (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen.

TIPP: Weitere Informationen findest du im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2016 mit dem Titel: “Versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“.

Zwischenpraktikum

Um ein Zwischenpraktikum handelt es sich, wenn ein Praktikum während des Studiums, also bei bestehender Immatrikulation, absolviert wird.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (Pflichtzwischenpraktikum)

Für in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten– und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt ausnahmsweise für Praktikanten auch in einem Urlaubssemester. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle.

Freiwilliges Zwischenpraktikum

Für Praktika, die während des Studiums ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen, kurzfristigen Beschäftigungen und Werkstudenten zu beachten.

Vor- und Nachpraktikum

Freiwilliges Vor- und Nachpraktikum

Freiwillige Vor- und Nachpraktika, die also nicht von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind versicherungsfrei, wenn du ohne Entgelt arbeitest. Erhältst du ein Entgelt, sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten.

Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum

Sind die Vor- und Nachpraktika in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, gelten sie als Teil einer betrieblichen Berufsausbildung (Ausbildung im Sinne des § 26 BBiG; Einordnung als zur Berufsausbildung Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer nach dem § 5 Abs. 1 BetrVG). Du bist dadurch als Praktikant in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig (Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich) – selbst wenn du kein Entgelt erhältst (z.B. in der GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn kein vorrangiger Anspruch auf Familienversicherung besteht). Bis zu einem Arbeitsentgelt von 325 € trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Fortführung eines vorgeschriebenen Vorpraktikums im Studium

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.

Praktikum von Studierenden mit anderem Wohnstaat in Deutschland

Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Studenten einer ausländischen Hochschule (die mit einer deutschen Hochschule vergleichbar ist), die in Deutschland ein Praktikum absolvieren. Hier ist bei Studierenden mit Wohnstaat in der EU, dem EWR, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Krankenversicherung umfasst, zu beachten, dass nunmehr deutsche Rechtsvorschriften gelten können und damit eine Versicherung in Deutschland notwendig wird. Einen entsprechenden Mitgliedschaftsantrag bekommst du hier.

Praktikum von Studierenden mit Wohnstaat Deutschland im Ausland

Andersrum gilt für Studierende mit Wohnstaat Deutschland, die ein Praktikum in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Abkommenstaat ausüben, dass nicht mehr deutsche Rechtsvorschriften gelten können.

Werde Mitglied bei einer (neuen) gesetzlichen Krankenkasse

Einfach das nachfolgende Formular ausfüllen und (vorausgefüllte) Mitgliedschaftsanträge für eine (neue) gesetzliche Krankenkasse erhalten:

Bitte gebe hier ALLE Staatsangehörigkeiten an, die du besitzt!
Derzeitige Absicherung im Krankheitsfall

Du kannst hier bis zur Vollendung deines 35. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich als Student, Stipendiat, Doktorand, Au-Pair, (Sprach-)Schüler, Teilnehmer eines Work&Travel-Programms oder nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in Deutschland aufhältst, sofern du eine ausländische Staatsangehörigkeit und einen ständigen Wohnsitz im Ausland hast. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 365 Tage 1,19 1,75
365 bis 1825 Tage 1,65 2,15

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Du kannst hier bis zur Vollendung deines 75. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich u.a. nur vorübergehend in Deutschland aufhältst und nicht der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegst. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 93 Tage 1,70 (ab 65 Jahren 3,50) 2,50 (ab 65 Jahren 4,50)
94 Tage bis bis 5 Jahre 2,40 (ab 65 Jahren 8,60) 3,40 (ab 65 Jahren 12,70)

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Leider mussten wir aufgrund von stark zunehmenden Missbrauchs und Ausnutzens unseres Angebots eine geringe Servicegebühr in Höhe von 19 € für eine Anfrage einführen. Du erhältst diese Gebühr jedoch vollständig zurück, sobald über uns deine Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse (TK oder HEK) wirksam zu Stande gekommen ist. Somit entstehen dir dann für die Anfrage selbst durch die Rückerstattung keine Kosten!