Versicherungen für Studenten

Sozialversicherung im Praktikum

Viele Studien- oder Prüfungsordnungen der Hochschulen verlangen von ihren Studierenden die Ableistung von Praktika. Darüber hinaus werden Praktika aber auch freiwillig absolviert. Die (sozial-)versicherungsrechtliche Beurteilung ist durchaus komplex, da unter anderem entscheidend ist, wann (bspw. vor / nach oder während des Studiums) und wo (bspw. in Deutschland oder im Ausland) das Praktikum stattfindet, ob dieses in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, und in welcher Höhe gegebenenfalls ein Entgelt gezahlt wird sowie unter Umständen Umfang / Dauer des Praktikums.

Aufgepasst: Wenn sich für das Praktikum Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ergeben sollte, bedeutet dies nicht, dass du gänzlich ohne Kranken- / Pflegeversicherung auskommst. So bist du beispielsweise in der KVdS oder freiwillig gesetzlich versichert, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (weiter) gegeben sind oder privat krankenversichert. Wer bisher als Student gesetzlich familienversichert ist und durch ein bezahltes Praktikum ein Gesamteinkommen erzielt, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV überschreitet, sofern es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze handelt, verliert seinen beitragsfreien Familienversicherungsschutz und muss sich selbst beitragspflichtig versichern:

Praktikanten sind unabhängig von ihrer Bezeichnung üblicherweise Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Schul- oder Berufsausbildung dienen. Die Ausübung eines Praktikums kann sich – bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen – in der Sozialversicherung als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder als Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellen.

Eine Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung steht weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund. Beschäftigt sind grundsätzlich diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gerichtet ist, aber auf einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG beruht. Daher gelten Praktikanten in der Sozialversicherung grundsätzlich als zur Berufsausbildung beschäftigt. § 7 Abs. 2 SGB IV beschränkt die Ausdehnung der Beschäftigung jedoch auf Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Hierzu bestimmt das BBiG einerseits, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufs(aus-)bildung gilt; andererseits legt es die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse nicht mehr erfasst werden.

Ein Praktikum, das im Rahmen eines klassischen Studiengangs in einem Betrieb absolviert wird, stellt sich im Regelfall als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Praktikum aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, wenn also die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird (u. a. Urteile des BSG vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R -, USK 2009-86 und vom 27.07.2011 – B 12 R 16/09 R -, USK 2011-96). Hiervon erfasst sein können unter anderem auch die berufspraktischen Phasen während eines praxisintegrierten dualen Studiums; in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Teilnehmer an einem dualen Studiengang jedoch den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt.

Vorgeschriebene (Pflichtpraktika) vs. nicht vorgeschriebene (freiwillige) Praktika

Für die weitere (sozial-)versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, deren Praktikum sich als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder als Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt, ist zwischen vorgeschriebenen Praktika (Pflichtpraktika) und nicht vorgeschrieben Praktika (freiwillige Praktika) zu unterscheiden.

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Auch die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung einer ausländischen Bildungseinrichtung verpflichtend vorgesehenen Praktika sind bei Ableistung in Deutschland als vorgeschriebene Praktika anzuerkennen, wenn die ausländische Bildungseinrichtung einer deutschen Fachschule oder Hochschule vergleichbar ist. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.

Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen festen Zeitraum (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen.

Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, ist ein vorgeschriebenes Praktikum (im Unterschied zu einem nicht vorgeschriebenen Praktikum) daher als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung anzusehen. Als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten (z. B. Ausschluss der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung, alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber bei geringer Höhe des Arbeitsentgelts) zu beachten.

TIPP: Weitere Informationen findest du im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2016 mit dem Titel: “Versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“.

Pflichtpraktika

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (Pflichtzwischenpraktikum)

Um ein Zwischenpraktikum handelt es sich, wenn ein Praktikum während des Studiums, also bei bestehender Immatrikulation, absolviert wird.

Für in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), Pflege-, Renten– (§ 5 Abs. 3 SGB VI) und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dies gilt ausnahmsweise für Praktikanten auch in einem Urlaubssemester. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle.

Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum

Sind die Vor- und Nachpraktika in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, gelten sie als Teil einer betrieblichen Berufsausbildung (Ausbildung im Sinne des § 26 BBiG; Einordnung als zur Berufsausbildung Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer nach dem § 5 Abs. 1 BetrVG). Du bist dadurch als Praktikant in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig (Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich; keine Anwendung der Gleitzonen­regelung) – selbst wenn du kein Entgelt erhältst (z.B. in der GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, wenn kein vorrangiger Anspruch auf Familienversicherung besteht). Bis zu einem Arbeitsentgelt von 325 € trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Fortführung eines vorgeschriebenen Vorpraktikums im Studium

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.

Freiwillige Praktika

Freiwilliges Zwischenpraktikum

Für Praktika, die während des Studiums ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen, kurzfristigen Beschäftigungen und Werkstudenten zu beachten. Freiwillige Zwischenpraktika ohne Entgelt sind versicherungsfrei.

Freiwilliges Vor- und Nachpraktikum

Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der (sozial-)versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als “normale” Beschäftigte (und nicht als zur betrieblichen Berufsbildung Beschäftigte) grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III. Jedoch sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten. Freiwillige Vor- und Nachpraktika ohne Entgelt sind versicherungsfrei.

Praktika von Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst

Die Juristenausbildung ist zweistufig und gliedert sich in das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossene Jurastudium und den sich anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), in dem die Rechtsreferendare in Pflicht- und Wahlstationen praktisch ausgebildet werden. Der rund zwei Jahre dauernde Vorbereitungsdienst stellt sich als vorgeschriebenes Nachpraktikum dar. Der Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt. Während Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), besteht für sie im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III. Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs kommt nicht in Betracht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verb. mit Satz 2 Nr. 4 SGB VI, wenn den Rechtsreferendaren nach Entscheidung (sog. Gewährleistungsentscheidung) der obersten Verwaltungsbehörde des ausbildenden Bundeslandes (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI begründet die Gewährleistung von Anwartschaften Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem eine Anwartschaft tatsächlich vertraglich zugesichert wurde. Wird den in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendaren keine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet, unterliegen sie als Beschäftigte zur Berufsausbildung der Rentenversicherungspflicht
nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Rechtsreferendare stehen auch während der Zeiten in einem (alleinigen) Beschäftigungsverhältnis zu dem ausbildenden Land, in denen die praktische Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und Verwaltung stattfindet. Im Rahmen dieser Beschäftigung sind auch die von den Ausbildungsstellen im Einzelfall ohne Rechtsgrund zusätzlich gewährten Vergütungen (neben
der vom Land gewährten Unterhaltsbeihilfe) beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Urteil des BSG vom 31.03.2015 – B 12 R 1/13 R -, USK 2015-22); in der Rentenversicherung jedoch nur, sofern keine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet wird, das heißt keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verb. mit Satz 2 Nr. 4 SGB VI besteht. Erweist sich – angesichts bestehender Nebenabreden in der Ausbildungsstation – die zusätzliche Vergütung als Zahlung für eine über den Ausbildungszweck hinausgehende Nebentätigkeit, ist dagegen von einem (weiteren) Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildungsstelle auszugehen, das abgrenzbar neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besteht. Aufgrund dieses weiteren entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses unterliegen die Rechtsreferendare als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt für die Rentenversicherung auch dann, wenn im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verb. mit Satz 2 Nr. 4 SGB VI besteht, denn die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erstreckt sich nicht auf die weitere Beschäftigung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Näheres zur Beitragspflicht siehe Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 18.11.2015).

Praktikum von Studierenden mit anderem Wohnstaat in Deutschland

Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Studenten einer ausländischen Hochschule (die mit einer deutschen Hochschule vergleichbar ist), die in Deutschland ein Praktikum absolvieren. Hier ist bei Studierenden mit Wohnstaat in der EU, dem EWR, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Krankenversicherung umfasst, zu beachten, dass nunmehr deutsche Rechtsvorschriften gelten können und damit eine Versicherung in Deutschland notwendig wird. Dies ist der Fall, wenn es sich beim Praktikum in Deutschland um eine Beschäftigung handelt (Beschäftigungsstaatsprinzip), mit Ausnahme von als Praktikum in Deutschland ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen von in Dänemark, Luxemburg, Österreich oder in einem Abkommensland wohnender und krankenversicherter Praktikanten mit Arbeitsentgelt. Eine gesetzliche Krankenkasse kannst du hier wählen:

Praktikum von Studierenden mit Wohnstaat Deutschland im Ausland

Andersrum gilt für Studierende mit Wohnstaat Deutschland, die ein Praktikum in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Abkommenstaat ausüben, dass nicht mehr deutsche Rechtsvorschriften gelten können.