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Kinderreiche in der Sozialen Pflegeversicherung müssen bessergestellt werden

Letzte Aktualisierung am 21.12.2022 von admin

Bereits seit dem Jahr 2005 gilt: Eltern müssen in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) weniger zahlen als Kinderlose. Der sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt seit dem 1. Januar 2022 0,35 Prozent. Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI).

Eltern mit mehreren Kindern müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07. April 2022 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16, veröffentlicht am 25. Mai 2022) in der Sozialen Pflegeversicherung jedoch bessergestellt werden als kleinere Familien und Kinderlose. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis Ende Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Im gegenwärtigen System der Sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand (inklusive der damit verbundenen Kosten) im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. “Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein”, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss.

Keine Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung

Für die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gilt dies hingegen nicht. Die Praxis, hier im Beitragsrecht mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag nicht zwischen Eltern und Kinderlosen zu unterscheiden, sei rechtens, entschied das oberste deutsche Gericht. Es fehle an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Wert der Kindererziehung insbesondere durch die Anerkennung sogenannter Kindererziehungszeiten honoriert. Mit Blick auf die gesetzliche Krankenversicherung sei der Gesetzgeber Eltern mit mehreren Kindern durch die beitragsfreie Familienversicherung schon sehr entgegengekommen. Dass in diesen beiden Fällen keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Kindern gemacht werden, hatte schon das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen für rechtens erklärt.