Krankenversicherung der Kind(ern)
Laut aktuellster Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes haben 8 Prozent der Studierenden in Deutschland mindestens ein Kind. Wie Kinder von Studierenden krankenversichert werden können bzw. müssen, hängt vom Versicherungsstatus der Eltern, dem Beziehungsstatus (verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft, oder nichts von beidem) sowie gegebenenfalls sogar dem Einkommen ab. Übrigens: Durch die Geburt eines Kindes entfällt bei der sozialen Pflegeversicherung der “Kinderlosenzuschlag” von 0,6 % für beitragszahlende Eltern ab 23 Jahren. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren gibt es zudem einen Abschlag in Höhe von je 0,25 %.
Hinweis: Kinder im Sinne der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch adoptierte Kinder. Als Kinder gelten zudem Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I).
Auch für gesetzlich krankenversicherte Kinder kann eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen werden. Bei Kleinkindern ist diese aber vielleicht weniger notwendig, sodass sich als Student an dieser Stelle sparen lässt.
Wenigstens ein Elternteil ist gesetzlich krankenversichert
Ist wenigstens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert (unabhängig wer studiert), kann das Kind grundsätzlich beitragsfrei gesetzlich krankenversichert werden (Familienversicherung), wenn für das Kind die weiteren Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind (Altersgrenzen, Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt, keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit, Gesamteinkommen, usw.).
Auf den Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenkasse kommt es bei den Eltern nicht an, das heißt die beitragsfreie Mitversicherung für das Kind / die Kinder des / der Studierenden kann sowohl aus der eigenen Mitgliedschaft eines Elternteils (z.B. Pflichtmitgliedschaft als Student oder freiwillige Mitgliedschaft) abgeleitet werden, aber auch, wenn sie selbst über eines ihrer Elternteile beitragsfrei versichert sind (Kinder von familienversicherten Kindern).
Die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes in der GKV ist jedoch ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. In dem Fall muss für das Kind ein eigener Beitrag gezahlt werden (z.B. als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse).
Die Mitversicherung des Kindes erfolgt bei der gesetzlichen Krankenkasse des Mitglieds, sind die Eltern – oder Großeltern, wenn die Eltern des Kindes selbst familienversichert sind – bei unterschiedlichen Kassen Mitglied, kann gewählt werden.
Beide Elternteile sind nicht gesetzlich krankenversichert
Eltern, die beide nicht gesetzlich krankenversichert sind, sondern beispielsweise privat, können ihr Kind eventuell über die sogenannte Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder als freiwilliges Mitglied nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung bekommen. Sie selbst können aufgrund einer Geburt / Adoption nicht einfach so in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Aufgepasst: Der Versicherungsstatus von Kindern ist nicht für immer festgelegt. Wenn sich die Umstände ändern, sich der Versicherungsstatus der Eltern ändert, etwa mehr oder weniger Gesamteinkommen erzielt wird, kann es beispielsweise passieren, dass die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung entfallen oder auf einmal ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Private Krankenversicherung für Kinder
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung, für jeden Versicherten ist hier ein eigener Beitrag zu zahlen.
Eltern können ihr Kind bei einigen Unternehmen privat versichern, sogar wenn niemand von beiden dort privat krankenversichert ist. In diesem Fall erfolgt die übliche Gesundheitsprüfung.
Erleichterte Aufnahme von neugeborenen Kindern in der PKV
Die privaten Krankenversicherer nehmen neugeborene Kinder jedoch auch zu erleichterten Bedingungen ohne Gesundheitsprüfung auf. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes gibt es deshalb weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso wenig gelten Wartezeiten, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann.
Voraussetzung für die erleichterte Aufnahme ist, dass ein Elternteil in der Regel schon mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert ist, bei dem das Kind versichert werden soll und der Aufnahmeantrag für das Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird. Gegebenenfalls erfolgt die Versicherung dann rückwirkend.
Wird für das Kind ein besserer privater Versicherungsschutz abgeschlossen als man selbst besitzt, ist für diese Mehrversicherung jedoch eine Risikoprüfung notwendig. Ebenfalls erfolgt eine Risikoprüfung, wenn man einen Tarif bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abschließt.
Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, allerdings darf der Versicherer im Falle eines erhöhten Risikos einen Zuschlag verlangen (maximal in Höhe der einfachen Prämie).