Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung mit Kind(ern)

Laut aktuellster Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes haben 6 Prozent der Studierenden in Deutschland mindestens ein Kind. Wie Kinder von Studierenden krankenversichert werden können bzw. müssen, hängt vom Versicherungsstatus der Eltern, dem Beziehungsstatus (verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft, oder nichts von beidem) sowie gegebenenfalls sogar dem Einkommen ab. Übrigens: Durch die Geburt eines Kindes reduziert sich für beitragszahlende Eltern ab 23 Jahren der Beitrag für die soziale Pflegeversicherung.

Hinweis: Kinder im Sinne der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch adoptierte Kinder. Als Kinder gelten zudem Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I).

Auch für gesetzlich krankenversicherte Kinder kann eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen werden. Bei Kleinkindern ist diese aber vielleicht weniger notwendig, sodass sich als Student an dieser Stelle sparen lässt.

Beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert

Eltern (unabhängig wer studiert), die beide bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können ihr Kind grundsätzlich beitragsfrei mitversichern (Familienversicherung), wenn für das Kind die Voraussetzungen nach § 10 SGB V gegeben sind (Altersgrenzen, Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt, keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit, Gesamteinkommen, usw.).

Auf den Versichertenstatus in der Krankenkasse kommt es bei den Elternteilen nicht an, das heißt die beitragsfreie Mitversicherung für das Kind / die Kinder des / der Studierenden kann sowohl aus einer eigenen Mitgliedschaft (z.B. Pflichtmitgliedschaft als Student oder freiwillige Mitgliedschaft) des Vaters / der Mutter abgeleitet werden, aber auch, wenn sie selbst über eines ihrer Elternteile beitragsfrei versichert sind (Kinder von familienversicherten Kindern). Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Eltern verheiratet bzw. eingetragene Lebenspartner sind oder nicht.

Die Mitversicherung des Kindes erfolgt bei der gesetzlichen Krankenkasse des Mitglieds, sind die Eltern – oder Großeltern, wenn die Eltern des Kindes selbst familienversichert sind – bei unterschiedlichen Kassen Mitglied, kann gewählt werden.

Nur ein Elternteil ist gesetzlich krankenversichert

Ist ein Elternteil nicht gesetzlich, also zum Beispiel privat, und das andere Elternteil gesetzlich krankenversichert (egal wer Student ist), kann das Kind bei Geburt gesetzlich krankenversichert oder anderweitig abgesichert werden.

Bei Verheirateten (oder eingetragenen Lebenspartnern) ist die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes in der GKV jedoch ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des nicht gesetzlichen krankenversicherten Elternteils regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. In dem Fall muss für das Kind ein eigener Beitrag gezahlt werden (z.B. als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse).

Aufgepasst: Der Versicherungsstatus von Kindern ist nicht für immer festgelegt. Wenn sich die Umstände ändern, etwa ein verheiratetes Elternteil mehr oder weniger Gesamteinkommen erzielt, kann es beispielsweise passieren, dass die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung entfallen oder auf einmal ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Beide Elternteile sind nicht gesetzlich krankenversichert

Eltern, die beide nicht gesetzlich krankenversichert sind, sondern beispielsweise privat, können auch ihr Kind nicht gesetzlich krankenversichern. Zudem können sie selbst nur aufgrund einer Geburt / Adoption nicht einfach so in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung, für jeden Versicherten ist hier ein eigener Beitrag zu zahlen.

Erleichterte Aufnahme von neugeborenen Kindern in der PKV

Die privaten Krankenversicherer nehmen neugeborene Kinder zu erleichterten Bedingungen auf. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen des Kindes gibt es deshalb weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso wenig gelten Wartezeiten, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein Elternteil schon mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert ist, bei dem das Kind versichert werden soll und der Aufnahmeantrag für das Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend.

Wird für das Kind ein besserer privater Versicherungsschutz abgeschlossen als man selbst besitzt, ist für diese Mehrversicherung jedoch eine Risikoprüfung notwendig. Ebenfalls erfolgt eine Risikoprüfung, wenn man einen Tarif bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abschließt.

Bei der Adoption eines Kindes gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, allerdings darf der Versicherer im Falle eines erhöhten Risikos einen Zuschlag verlangen.