Ende der Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung für einen Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geht so lange, wie die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Einige materiell-rechtlichen Voraussetzungen gelten für alle Familienmitversicherten, andere speziell für mitversicherte Kinder oder Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine (beitragsfreie) Familienversicherung, hier ist für jeden Versicherten ein eigener risikogerechter Beitrag zu zahlen (Äquivalenzprinzip).
Ende der Familienversicherung für alle Familienversicherten
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist streng akzessorisch von der Mitgliedschaft einer anderen Person (sogenannter “Stammversicherter”). Endet also die Mitgliedschaft des Stammversicherten, z.B. durch einen Wechsel in die private Krankenversicherung oder Tod, so endet auch die daraus abgeleitete Familienversicherung.
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nach § 10 SGB V für alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen, wenn sie:
- ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder
- selbst versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 SGB V werden oder
- sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder
- versicherungsfrei werden oder sich von der Versicherungspflicht befreien; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht oder
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig werden oder
- ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (im Jahr 2024 sind das 505 €); für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Zusätzliche Beendigungsgründe für familienmitversicherte Kinder
Darüber hinaus endet die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für mitversicherte Kinder wenn sie:
- das 18. Lebensjahr vollenden (= Familienversicherung endet einen Tag vor dem 18. Geburtstag),
- das 23. Lebensjahr vollenden, wenn sie nicht erwerbstätig sind (= Familienversicherung endet einen Tag vor dem 23. Geburtstag),
- das 25. Lebensjahr vollenden (= Familienversicherung endet einen Tag vor dem 25. Geburtstag), wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne einer sehr eng verstandenen Kausalität lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V nicht entnehmen, sodass beispielsweise auch mehrjährige private Auszeiten, Zeiten der Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Absolvierung des Dienstes und vor Aufnahme des Studiums unschädlich für die Verlängerung der Familienversicherung sind. Siehe dazu auch unter anderem die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2015 – L 5 KR 149/14, LSG Sachsen vom 26.08.2016 – L 1 KR 179/15 und LSG Berlin-Brandenburg vom 27.04.2017 – L 1 KR 246/15.
Zudem endet die Familienversicherung von Kindern, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Ebenfalls kann die Familienversicherung für das Kind durch einen Wechsel der Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern enden bzw. wenn es nicht mehr als Kind der leiblichen Eltern zählt und über die neuen Eltern keine Familienversicherung begründet werden kann.
Zusätzliche Beendigungsgründe für familienmitversicherte Ehegatten / Lebenspartner
Im Fall der Scheidung, Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft endet das Ehegattenverhältnis bzw. Lebenspartnerschaftsverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils und damit die Familienversicherung via den Ehegatten / Lebenspartner.
Rückwirkende Beendigung / Aufhebung der Familienversicherung
Soweit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr bestehen, ist eine Krankenkasse nicht gehindert, dies auch rückwirkend auszusprechen, soweit sie nicht durch einen anderslautenden Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung gebunden ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, B 10 KR 3/99 R, Urteil vom 25. August 2004, B 12 KR 36/03R, zitiert nach juris).
Was passiert nach dem Ende der Familienversicherung?
Endet die Familienversicherung aufgrund des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) bei derselben Krankenkasse fort, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV (bei zuvor familienversicherten Studenten bspw. regelmäßig der § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), eine neue Familienversicherung in der GKV (z.B. Ende der Familienversicherung über ein Elternteil und Beginn der Familienversicherung über den Ehegatten / Lebenspartner) oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage.
Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung.
Die obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende der Familienversicherung ist jedoch per se ausgeschlossen, wenn die Familienversicherung nur wegen der beendeten Mitgliedschaft des Stammversicherten nicht mehr besteht. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft des Stammversicherten in der GKV aufgrund seines Wechsels zu einem anderen Absicherungssystem im Krankheitsfall in Deutschland endet (zum Beispiel substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, freie Heilfürsorge, Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz, Bezug von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder SGB XII). Die Weiterversicherung ist dann gegebenenfalls über einen freiwilligen Beitritt nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder über die Auffang-Versicherungspflicht bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V möglich.
Alternativ zur Weiterversicherung bei deiner derzeitigen Krankenkasse aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung oder einer Pflichtversicherung (nur bis 14 Tage nach Beginn der Versicherungspflicht möglich), kannst du deine gesetzliche Krankenkasse auch direkt wechseln. Schließt sich nach dem Ende der Familienversicherung eine freiwillige Versicherung an, sind dafür die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu erfüllen und der Beitritt gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 9 SGB V innerhalb der Frist anzuzeigen.