Versicherungen für Studenten

Ende der Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung für einen Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geht so lange, wie die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Einige Voraussetzungen gelten für alle Familienmitversicherten, andere speziell für mitversicherte Kinder oder Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine (beitragsfreie) Familienversicherung, hier ist für jeden Versicherten ein eigener risikogerechter Beitrag zu zahlen (Äquivalenzprinzip).

Ende der Familienversicherung für alle Familienversicherten

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist streng akzessorisch von der Mitgliedschaft einer anderen Person (sogenannter “Stammversicherter”). Endet also die Mitgliedschaft des Stammversicherten, z.B. durch einen Wechsel in die private Krankenversicherung oder Tod, so endet auch die daraus abgeleitete Familienversicherung.

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nach § 10 SGB V für alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen, wenn sie:

  • ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder
  • selbst versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 SGB V werden oder
  • sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder
  • versicherungsfrei werden oder sich von der Versicherungspflicht befreien; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht oder
  • hauptberuflich selbständig erwerbstätig werden oder
  • ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (im Jahr 2024 sind das 505 €); für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

Zusätzliche Beendigungsgründe für familienmitversicherte Kinder

Darüber hinaus endet die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für mitversicherte Kinder wenn sie:

  • das 18. Lebensjahr vollenden (= Familienversicherung endet einen Tag vor dem 18. Geburtstag),
  • das 23. Lebensjahr vollenden, wenn sie nicht erwerbstätig sind (= Familienversicherung endet einen Tag vor dem 23. Geburtstag),
  • das 25. Lebensjahr vollenden (= Familienversicherung endet einen Tag vor dem 25. Geburtstag), wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.

Übrigens: Keine Altersgrenze gilt für behinderte Kinder (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der oben genannten Altersgrenzen familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung ausgeschlossen war.

Zudem endet die Familienversicherung von Kindern, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch Versicherungspflichtgrenze) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Ebenfalls kann die Familienversicherung für das Kind durch einen Wechsel der Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern enden bzw. wenn es nicht mehr als Kind der leiblichen Eltern zählt und über die neuen Eltern keine Familienversicherung begründet werden kann.

Zusätzliche Beendigungsgründe für familienmitversicherte Ehegatten / Lebenspartner

Im Fall der Scheidung, Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft endet das Ehegattenverhältnis bzw. Lebenspartnerschaftsverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils und damit die Familienversicherung via den Ehegatten / Lebenspartner.

Was passiert nach dem Ende der Familienversicherung?

Endet die Familienversicherung aufgrund des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) bei derselben Krankenkasse fort, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV (bei zuvor familienversicherten Studenten bspw. regelmäßig der § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), eine neue Familienversicherung in der GKV (z.B. Ende der Familienversicherung über ein Elternteil und Beginn der Familienversicherung über den Ehegatten / Lebenspartner) oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage.

Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung.

Alternativ zur Weiterversicherung bei deiner derzeitigen Krankenkasse aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung oder einer Pflichtversicherung (nur bis 14 Tage nach Beginn der Versicherungspflicht möglich), kannst du deine gesetzliche Krankenkasse auch direkt wechseln. Schließt sich nach dem Ende der Familienversicherung eine freiwillige Versicherung an, sind dafür die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu erfüllen und der Beitritt gegenüber der neuen Krankenkasse nach § 9 SGB V innerhalb der Frist anzuzeigen. Kontaktiere uns, wenn du weißt, dass deine Familienversicherung endet, um deine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln!

Die Familienversicherung endet? Jetzt Krankenkasse wechseln!

Wir prüfen, ob ein Wechsel zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse für dich möglich ist und stellen dir anschließend einen Mitgliedschaftsantrag zur Verfügung. Bitte füll dazu das folgende Formular aus:

Bitte gebe hier ALLE Staatsangehörigkeiten an, die du besitzt!
Derzeitige Absicherung im Krankheitsfall

Du kannst hier bis zur Vollendung deines 35. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich als Student, Stipendiat, Doktorand, Au-Pair, (Sprach-)Schüler, Teilnehmer eines Work&Travel-Programms oder nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in Deutschland aufhältst, sofern du eine ausländische Staatsangehörigkeit und einen ständigen Wohnsitz im Ausland hast. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 365 Tage 1,19 1,75
365 bis 1825 Tage 1,65 2,15

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Du kannst hier bis zur Vollendung deines 75. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich u.a. nur vorübergehend in Deutschland aufhältst und nicht der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegst. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 93 Tage 1,70 (ab 65 Jahren 3,50) 2,50 (ab 65 Jahren 4,50)
94 Tage bis bis 5 Jahre 2,40 (ab 65 Jahren 8,60) 3,40 (ab 65 Jahren 12,70)

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Leider mussten wir aufgrund von stark zunehmenden Missbrauchs und Ausnutzens unseres Angebots eine geringe Servicegebühr in Höhe von 19 € für eine Anfrage einführen. Du erhältst diese Gebühr jedoch vollständig zurück, sobald über uns deine Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse (TK oder HEK) wirksam zu Stande gekommen ist. Somit entstehen dir dann für die Anfrage selbst durch die Rückerstattung keine Kosten!