Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung für Studenten ab 25 Jahren

Die beitragsfreie Familienversicherung über ein Elternteil, das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland ist, ist für Studenten unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen regelmäßig nur bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag durchführbar.

Wer 25 Jahre alt wird und die Familienversicherung in der GKV über ein Elternteil nicht verlängert werden kann, muss sich im Studium ab seinem Geburtstag gegen eigenen Beitrag krankenversichern, wenn auch keine Familienversicherung ohne Altersgrenze über den in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten oder freiwillig versicherten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglich ist.

Privat krankenversicherte Studenten haben zu ihrem 25. Geburtstag kein per se-Wechselrecht in die gesetzliche Krankenversicherung, selbst wenn eine Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe endet und die PKV von einer “Teil- / Restkostenversicherung” in eine “100 %-Versicherung” umgestellt wird (Stichwort Beamtenkinder). Die private Krankenversicherung kann jedoch gewechselt werden. Eine wirkende Befreiung von der Versicherungspflicht schließt sowohl die Familienversicherung in der GKV als auch im Regelfall eine zeitgleiche Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte aus (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Nach Ende der Befreiungswirkung ist eine Versicherung in der GKV bei Eintreten einer Versicherungspflicht, einem vorliegenden Anspruch auf Familienversicherung oder einem Beitrittsrecht nach § 9 SGB V realisierbar.

Verlängerung der Familienversicherung in der GKV

Eine Verlängerung der Familienversicherung in der GKV über ein Elternteil ist möglich, wenn:

  • die Schul- oder Berufsausbildung, wie das Studium, durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) unterbrochen oder verzögert wurde → die Zeit der Familienversicherung verlängert sich damit um den entsprechenden Zeitraum des Dienstes, oder
  • die Schul- oder Berufsausbildung, wie das Studium, durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert wurde → die Zeit der Familienversicherung verlängert sich um die tatsächliche Dauer des Dienstes, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten (nach einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, 20.08.2015 Az: L 5 KR 149/14 kann der Dienst übrigens auch vor dem 1. Juli 2011 absolviert worden sein), oder
  • du nach § 2 Abs. 1 SGB IX behindert und außerstande bist, dich selbst zu unterhalten → Familienversicherung über ein Elternteil ohne Altersgrenze (die Behinderung muss schon zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem du über ein Elternteil familienversichert warst oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung ausgeschlossen war).

Du musst dich selbst krankenversichern? Dann werde Mitglied bei einer neuen gesetzlichen Krankenkasse!

Einfach das folgende Formular ausfüllen und wir schicken dir alles notwendige für deine Mitgliedschaft bei einer neuen gesetzlichen Krankenkasse per E-Mail zu:

Bitte gebe hier ALLE Staatsangehörigkeiten an, die du besitzt!
Derzeitige Absicherung im Krankheitsfall

Du kannst hier bis zur Vollendung deines 35. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich als Student, Stipendiat, Doktorand, Au-Pair, (Sprach-)Schüler, Teilnehmer eines Work&Travel-Programms oder nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend in Deutschland aufhältst, sofern du eine ausländische Staatsangehörigkeit und einen ständigen Wohnsitz im Ausland hast. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 365 Tage 1,19 1,75
365 bis 1825 Tage 1,65 2,15

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Du kannst hier bis zur Vollendung deines 75. Lebensjahres eine sogenannte private incoming-Reisekrankenversicherung der HanseMerkur im Basic- oder Profi-Tarif abschließen, wenn du dich u.a. nur vorübergehend in Deutschland aufhältst und nicht der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegst. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre ab dem Tag deiner Einreise.

Versicherungsdauer Tarif Basic in Euro Tarif Profi in Euro
bis 93 Tage 1,70 (ab 65 Jahren 3,50) 2,50 (ab 65 Jahren 4,50)
94 Tage bis bis 5 Jahre 2,40 (ab 65 Jahren 8,60) 3,40 (ab 65 Jahren 12,70)

> Jetzt incoming-Reisekrankenversicherung abschließen!


Leider mussten wir aufgrund von stark zunehmenden Missbrauchs und Ausnutzens unseres Angebots eine geringe Servicegebühr in Höhe von 19 € für eine Anfrage einführen. Du erhältst diese Gebühr jedoch vollständig zurück, sobald über uns deine Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse (TK oder HEK) wirksam zu Stande gekommen ist. Somit entstehen dir dann für die Anfrage selbst durch die Rückerstattung keine Kosten!

Was passiert, wenn eine Familienversicherung in der GKV nicht (mehr) möglich ist?

Wenn du dich nicht (mehr) über ein Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz beitragsfrei in der GKV mitversichern kannst, so sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Du bist in der GKV versicherungspflichtig. Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind, dass du:
    • an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben bist,
    • noch nicht 30 Jahre alt bist,
    • weder hauptberuflich selbstständig bist, keine andere Versicherungspflicht vorrangig greift und du auch nicht versicherungsfrei, mit Ausnahme von Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 SGB V und § 7 SGB V, oder von der Versicherungspflicht befreit bist (ordentlich Studierende, die während des Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sogenannte Werkstudenten, sind zwar versicherungsfrei in der Beschäftigung, bleiben aber als Studierende grundsätzlich versicherungspflichtig) und
    • aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

    In diesem Fall versicherst du dich selbst gegen einen günstigen Beitrag bei einer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Studenten, KvdS). Einen Mitgliedschaftsantrag dafür stellen wir dir hier zur Verfügung.

    Alternativ kannst du dich beim Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V im Studium von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies geht auf Antrag bei der Krankenkasse bis zu drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht. Wirkung entfaltet die Befreiung nur, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, der sich lückenlos an die vorherige Versicherung anschließt. Das heißt, du brauchst von deiner privaten Krankenversicherung bspw. eine entsprechende Bestätigung / Nachweis. Sofern du jedoch bereits Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hast, gilt die Befreiung mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der GKV kann nicht widerrufen werden.

  • Du bist freiwillig gesetzlich versichert: Wenn keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt, bleibst du im Status freiwilliges Mitglied. Du kannst aber natürlich deine gesetzliche Krankenkasse wechseln oder dich beispielsweise privat versichern.
  • Nach dem Ende einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV setzt sich die Versicherung gemäß § 188 Absatz 4 SGB V automatisch als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse fort, sofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt bzw. du nicht deinen Austritt erklärst. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, eine Familienversicherung in der GKV oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage. Der Austritt kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten erklärt werden und wird nur wirksam, wenn du das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (zum Beispiel die “Folgeversicherungsbestätigung” einer privaten Krankenversicherung). Alternativ zur neuen freiwilligen Mitgliedschaft bei deiner bisherigen Krankenkasse kannst du auch unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB V jeder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse als freiwilliges Mitglied beitreten. Ein Wechsel in die PKV ist ebenfalls anstelle einer freiwilligen Versicherung in der GKV möglich.
  • Du bist nicht gesetzlich krankenversichert: Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV, tritt keine Versicherungspflicht in der GKV ein und besteht auch kein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V, kannst du dich nicht gesetzlich versichern.