Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung nach dem 14. Fachsemester

Der Beendigungstatbestand Abschluss des 14. Fachsemesters bei der Versicherungspflicht für Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wurde mit Jahresbeginn 2020 durch eine in Kraft getretende Gesetzesänderung gestrichen. Das bedeutet, dass sich nunmehr auch Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen mit bereits 15 oder sogar mehr in ihrem Studiengang zurückgelegten Fachsemestern günstig in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichern können, solange sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.

Bedeutung des 14. Fachsemesters in der Studenten-PKV

Ein automatisches Wechselrecht von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung besteht nach Ende des 14. Fachsemesters nicht. Selbst wenn eine beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht nach Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mehr wirkt, muss ein Versicherungspflichttatbestand in der GKV, ein Anspruch auf Familienversicherung oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V vorliegen, um sich gesetzlich krankenversichern zu können.

In der privaten Krankenversicherung kann der Abschluss des 14. Fachsemesters aufgrund der Vertragsfreiheit je nach Lage jedoch insofern Auswirkungen haben, als dass beispielsweise die Versicherungsfähigkeit in einem Ausbildungstarif endet und sich das Versicherungsverhältnis in einem “Normaltarif” fortsetzt, was regelmäßig mit einer deutlichen Beitragserhöhung verbunden ist, da dann unter anderem Alterungsrückstellungen gebildet werden.

Obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V)

Für alle, deren Versicherungspflicht (oder auch Familienversicherung bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen; bei Wegfall der Familien-Stammversicherung jedoch: ggf. eintretende Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwilliger Beitritt nach § 9 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse fort (obligatorische Anschlussversicherung), wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen, wobei als solche insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, eine Familienversicherung in der GKV oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage kommen.

Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung, du könntest dich also zu diesem Zeitpunkt privat krankenversichern. Bindungsfristen an die Krankenkasse sind beim Austritt übrigens nicht einzuhalten.

Du kannst deine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auch noch später unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, jedoch ohne auf die 12-monatige Bindungsfrist schauen zu müssen, kündigen, um dich privat krankenzuversichern (fürs Wirksamwerden muss auch hier wieder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden).

Tipp: Prüfe unbedingt eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, da die Beiträge als freiwillig Versicherter in der GKV deutlich höher sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten (KVdS)!

Wechsel zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse

Du kannst deine gesetzliche Krankenkasse direkt für eine beginnende freiwillige Versicherung ohne Kündigungserfordernis wechseln. Voraussetzung ist, dass du die Beitrittsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB V erfüllst (Vorversicherungszeiten). Wenn du diese Option verpasst hast, kannst du natürlich auch später als schon freiwilliges Mitglied deine gesetzliche Krankenkasse wechseln, dann jedoch im Kündigungsverfahren.

Wann auch immer du deine gesetzliche Krankenkasse wechseln möchtest, nutze einfach unseren kostenlosen Wechselservice: