Krankenversicherung und Einkommen als Student
Wer während des Studiums ein eigenes Einkommen erzielt, zum Beispiel aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, muss als Student in Sachen Krankenversicherung einige Dinge beachten.
Das Werkstudentenprivileg
Eingeschriebene Vollzeit-Studenten, die in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten – mehrere gleichzeitige Beschäftigungen werden zusammengerechnet -, werden unabhängig von der Entgelthöhe nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig und behalten ihren studentischen Krankenversicherungsschutz.
Familienversicherte Studenten müssen jedoch beim Verdienst aufpassen, wollen sie ihren beitragsfreien Krankenversicherungsschutz nicht verlieren, siehe unten. Freiwillig in der GKV versicherte Studenten müssen höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie beitragspflichtige Einnahmen über der Mindestbemessungsgrundlage erzielen.
Ebenfalls besteht Versicherungsfreiheit in der GKV für eine auf maximal 26 Wochen befristete Beschäftigung von Studierenden, die mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, diese Mehrstunden aber am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden liegen oder es sich um die Semesterferien handelt. Arbeitet der Student in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis lediglich in den Semesterferien mehr als 20 Wochenstunden, so besteht weiterhin Versicherungsfreiheit für die Beschäftigung.
Aufgepasst: Es darf immer nur maximal 26 Wochen im Laufe eines Zeitjahres mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden, ohne dass der Status als “ordentlich Studierender” verloren geht und man Arbeitnehmerstatus erlangt. Hierzu ist vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ausgehend ein Jahr zurück in die Vergangenheit zu blicken.
Wer das sogenannte Werkstudentenprivileg nicht erfüllt, kann jedoch sozialversicherungsfrei beschäftigt sein, wenn er einer geringfügig entlohnten (sogenannter Minijob mit Pauschalabgaben durch den Arbeitgeber; Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Befreiung davon ist möglich) oder kurzfristigen Beschäftigung (max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage in einem Kalenderjahr, Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung) innerhalb der Geringfügigkeitsregeln nachgeht.
Schaubild für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten:
Bei Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung werden beschäftigte Studierende nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer sondern behalten ihren studentischen Versicherungsschutz.
Tipp: Weitere Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten mitsamt Beispielen liefert das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der aktuellsten Fassung von November 2016.
Selbständige Erwerbstätigkeit im Studium
Übst du als Student eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich aus, so bist du nicht als Student in der GKV versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V) und kannst dich auch nicht bei einem Familienangehörigen (Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner) mitversichern, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (Familienversicherung). Vom GKV-Spitzenverband gibt es sogenannte “Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit” vom 20. März 2019.
Wenn du von keinem anderen der nach § 5 Abs. 5 SGB V noch in Frage kommenden Versicherungspflichttatbestände erfasst wirst, bist du dann nicht versicherungspflichtig in der GKV. Warst du unmittelbar vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbständigkeit gesetzlich krankenversichert, so bleibst du als freiwilliges Mitglied in der GKV oder wechselst in die private Krankenversicherung. Als zuvor privat krankenversicherter Student bleibst du weiter in diesem System versichert. Du kannst dich erst gesetzlich krankenversichern, wenn Versicherungspflicht in der GKV eintritt, ein Anspruch auf Familienversicherung oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V entsteht.
Gesamteinkommen bei der GKV-Familienversicherung
Für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist unter anderem das sogenannte regelmäßige, monatliche Gesamteinkommen entscheidend. Dabei sind 485 € (2023, entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV) “erlaubt”, bevor du als Student deinen beitragsfreien Krankenversicherungsschutz verlierst und dich selbst versichern musst, entweder als Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, z.B. als versicherungspflichtiger Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, oder als freiwilliges Mitglied (entweder unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bei jeder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse oder zunächst weiter bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse durch die obligatorische Anschlussversicherung). Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Zum Gesamteinkommen zählen nicht nur Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt sondern bspw. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, usw.) oder etwaige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Da es sich beim maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind bei den Überschuss-Einkünften die Einnahmen um die Werbungskosten bzw., wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die entsprechenden Pauschbeträge zu vermindern. So wirkt sich beispielsweise eine Ganzjahresbeschäftigung bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 587,50 Euro durch die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (2023 = 1.230 Euro/jährlich bzw. 102,50 Euro/monatlich) nicht auf die Familienversicherung aus (587,50 Euro – 102,50 Euro = 485 Euro), sofern keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sind.
Für weitere Infos zum Gesamteinkommen hier klicken.
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