Versicherungen für Studenten

Befreiung von der Versicherungspflicht

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB V können sich bestimmte “Personengruppen”, nach Nummer 5 auch durch ihr Studium nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtige Studierende, auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung ist (spätestens) binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der GKV bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Der Widerruf ist gesetzlich ausgeschlossen, die Rücknahme einer rechtswidrigen Befreiung jedoch möglich (natürlich).

Unser ausdrücklicher Appell lautet: Lasst euch von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V NICHT befreien! JEDER Student gehört unserer Meinung nach in die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung, das gilt auch für “Beamtenkinder” (d.h. Studierende mit mindestens einem verbeamteten bzw. beihilfeberechtigten Elternteil, die in der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind). Wer bereits gesetzlich krankenversichert ist, sollte das im Studium bleiben oder bei eintretender Versicherungspflicht hier Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Warum? Zum einen kann die PKV auch bereits für Studenten sehr teuer werden, sowohl beitragstechnisch als auch aufgrund nicht übernommener (erstatteter) Kosten. Eine Entscheidung gegen die GKV ist grundsätzlich eine Lebensentscheidung. In bestimmten Konstellationen ist es überhaupt nicht mehr möglich, in diese zu kommen! Viele Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung wie einkommensabhängige Beiträge oder eine beitragsfreie Familienversicherung von Familienangehörigen gibt es in anderen Systemen, wie bspw. der privaten Krankenversicherung nicht.

Bei ausländischen Studierenden ergeben sich zusätzlich regelmäßig noch aufenthaltsrechtliche Probleme. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV zugunsten einer sogenannten privaten incoming-Reisekrankenversicherung beantragt wurde, die von Ausländerbehörden immer wieder als nicht ausreichend angesehen wird, u.a. weil sie gesetzlich nach § 195 Abs. 3 VVG eine maximale Versicherungsdauer von fünf Jahren besitzt, wodurch sich neben dem typischerweise geringen Leistungsniveau dann on top die große Frage nach der Anschlussabsicherung stellt, wenn kein Versicherungstatbestand in der GKV vorliegt!

Antragstellung & zuständige Krankenkasse

Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die, sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft, die Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV als Student kann grundsätzlich formlos gestellt werden (persönlich, telefonisch, per E-Mail, Telefax, Brief usw.). Zur Rechts- und Beweissicherung empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Antragstellung mit Datums- und Zugangsnachweis (Fax-Sendebericht, Einwurf Einschreiben, persönliche Abgabe mit Eingangsstempel / Empfangsbestätigung).

Der Befreiungsantrag ist an die gesetzliche Krankenkasse zu richten, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre oder gewählt werden könnte. Wird der Befreiungsantrag erst nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, ist die Krankenkasse zuständig, der der Berechtigte als Mitglied angehört.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gilt laut GKV-Spitzenverband (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom 20. März 2020) auch dann noch als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Krankenkasse eingeht.

Drei-Monats-Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V

Für die Berechnung der Drei-Monats-Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Ausschlussfrist; wird sie versäumt, kommt eine Befreiung für die Dauer des Studiums nicht in Betracht) gilt § 26 Abs. 1 und 3 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB. Fällt der Beginn der Versicherungspflicht in den Lauf eines Tages (Einschreibung nach Beginn des Semesters), ist der Tag des Beginns der Versicherungspflicht in die Frist nicht mit einzubeziehen. Die Frist endet demnach mit Ablauf desjenigen Tages des dritten Monats, welcher der Zahl nach dem Ereignistag (Beginn der Versicherungspflicht) entspricht. Setzt dagegen die Versicherungspflicht mit Beginn des Tages ein (Einschreibung vor Beginn des Semesters), ist der Tag des Beginns der Versicherungspflicht in die Frist mit einzubeziehen.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann auch schon vor dem Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V nur Auswirkungen für das Fristende hat (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014, L 1 KR 255/13; ebenso ausdrücklich Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 8 Rdnr. 74 Stand VIII/X, Kruse in Hähnlein/Kruse/Schuler SGB V, 4. Auflage 2012, § 8 Rdnr. 16: “muss (…) spätestens vorliegen”): § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V lässt sich nicht entnehmen, dass der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht erst wirksam gestellt werden kann, nachdem die Versicherungspflicht eingetreten ist (also nach Studienbeginn). Die Rechtsnorm regelt nur, ab wann die Drei-Monats-Frist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf eine Befreiung nicht mehr möglich ist. Norminhalt der Antragsfrist ist der Beginn und der Ablauf der Frist. Die Antragsfrist nach § 8 Abs. 2 SGB V begrenzt den Zeitraum nach hinten, nicht aber nach vorn. § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist für Befreiungen von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 8 SGB V einschlägig, wonach es keine verfrühten Anträge gibt.

Zugang und Beginn der Wirksamkeit

Eine Willenserklärung wird nach § 130 BGB mit Zugang wirksam. Durch den Eingang des Befreiungsantrags bei der gesetzlichen Krankenkasse wird ein förmliches Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) in Gang gesetzt, das mit einem Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) abzuschließen ist. Erst mit Erlass und Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 SGB X) ist die Befreiung rechtswirksam. Im Zweifel hat die gesetzliche Krankenkasse den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V zudem, dass diese nur wirksam wird, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist, zum Beispiel durch die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung. Kein Nachweis eines (ausreichenden) anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall = keine wirksame Befreiung.

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht widerrufen (nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V gesetzlich bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossen), zurückgenommen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Ein Verwaltungsakt erledigt sich “auf andere Weise”, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen seines Fortbestands entfallen.
Ein Beispiel: Es wird sich vor Studienbeginn auf Antrag von der Versicherungspflicht in der GKV für ein Studium befreit, was grundsätzlich möglich ist (siehe oben). Dann erfolgt jedoch keine Immatrikulation (Einschreibung) bzw. wird diese wirksam widerrufen / zurückgenommen (je nach Hochschule sogar noch nach Studienbeginn möglich). Ex tunc (rückwirkend) fehlt es somit der Voraussetzung / Grundlage (Einschreibung und damit eintretende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Ein etwaiger Befreiungsbescheid wäre damit aufgrund des Zweckentfalls gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung, weil keine Immatrikulation erfolgte bzw. die Immatrikulation aufgehoben wurde, also nicht wirksam wurde.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 2016 (Aktenzeichen B 12 KR 24/14 R) wurde die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht vorübergehend eingeschränkt. Befreien lassen konnte sich zeitweise nur noch, wer unmittelbar zuvor nicht aus anderem Grund pflichtversichert war. Wer also bspw. unmittelbar nach einer Berufsausbildung oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Student versicherungspflichtig in der GKV wurde, konnte sich nicht mehr davon befreien lassen. Wenn du jedoch unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht familienversichert, freiwillig gesetzlich oder bereits privat krankenversichert warst, konntest du weiterhin einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der GKV stellen.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG wurde jedoch die vor dem genannten BSG-Urteil praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt, indem dem § 8 Abs. 1 SGB V folgender Satz angefügt wurde: “Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.” In der Gesetzesbegründung heißt es explizit, dass mit der Änderung ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand

Rücknahme einer Befreiung

Bei einem Verwaltungsakt über die erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht kann es sich um einen solchen mit sogenannter Doppel- oder Mischwirkung handeln, der – objektiv betrachtet – sowohl begünstigt als auch belastet (teilweise auch als neutrale Verwaltungsakte bezeichnet): Der rechtlich erhebliche Vorteil der fehlenden Versicherungspflicht und damit verbunden der nicht bestehenden Beitrags(tragungs)pflicht geht untrennbar mit der nachteiligen fehlenden Versicherungsberechtigung des folglich durch die Sozialversicherung nicht abgesicherten Antragstellers einher (BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 12 R 2/20 R).

Für eine etwaige Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts über die Befreiung von der Versicherungspflicht kann dann entweder § 44 SGB X (“nicht begünstigend”) oder § 45 SGB X (“begünstigend”) in Betracht kommen. Das BSG hält es insoweit jedenfalls bei Statusfeststellungsbescheiden für sachgerecht, auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen, wie es sich – klar erkennbar – aus dem Rücknahmeantrag ergibt (Urteil vom 29.03.2022, B 12 R 2/20 R). Damit wäre bei einer angestrebten Rücknahme des Befreiungsbescheids durch den befreiten Antragsteller § 44 SGB X einschlägig.

Wie lange wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV ist wie bereits erwähnt unwiderruflich und wirkt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG vom 25. Mai 2011 – B 12 KR 9/09 R -, USK 2011-65 tatstandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist und das ganze so lange, wie der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde.

Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium – z.B. neuer Bachelor oder anschließender Master – grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet somit erneut ein Befreiungsrecht und bei Nichtwahrnehmung die Möglichkeit, sich als zuvor nicht gesetzlich Krankenversicherter für das neue Studium gesetzlich krankenzuversichern:

Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wirkt jedoch für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium fort, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2013 – L 1 KR 10/13 B ER -) oder nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes (Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 27. Juni 2012 und auch Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom 20. März 2020) auch nach einer kurzfristigen, sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung eintritt. Eine solche sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechung liege vor, wenn:

  • der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als einen Monat beträgt und
  • in dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Das bedeutet also für Studenten, bei einem Unterbrechungszeitraum (Ende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V = tatsächliches Wirkungsdatum der Exmatrikulation; also ggf. auch innerhalb des noch laufenden Semesters und nicht zwingend der Ablauf des Semsters, also das Ende einer fiktiven Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten nach § 190 Abs. 9 SGB V, vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.12.2024 – L 8 KR 211/23 -> erneuter Beginn Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V = neuer Semesterbeginn bzw. bei Immatrikulation nach Semesterbeginn der Tag der Einschreibung) von mehr als einem Monat solle die Befreiung ungeachtet der zwischenzeitlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht fortwirken. Bei nicht mehr als einem Monat müsse während des Zeitraumes eine Versicherungspflicht aufgrund eines anderen versicherungsrechtlichen Tatbestandes eintreten.

Die relevante Berechnung der Monatsfrist würde sich nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X in Verbindung mit dem BGB richten. Bei einer Exmatrikulation zum 28./29.02. würde der Unterbrechungszeitraum mit dem 01.03. beginnen. Mehr als ein Monat Unterbrechung – nämlich ein Monat plus 1 Tag – wäre dann mit einer Einschreibung ab dem 02.04. gegeben (Einschreibung zum 01.04. wäre genau ein Monat Unterbrechung, nämlich vom 01.03. bis 31.03., es soll aber mehr als ein Monat sein). Bei Exmatrikulation zum 31.08. ergibt sich entsprechend mit Einschreibung ab dem 02.10. ein Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat (01.09. bis 30.09. ein Monat + 1 Tag 01.10.).

Das Urteil des BSG vom 25. Mai 2011 (B 12 KR 9/09 R) besagt nur, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus wirkt, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst anschließend wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre. Ausdrücklich offen gelassen hat das BSG in seiner Entscheidung, ob ein Fortwirken der Befreiung anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer “sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung” grundsätzlich die selbe Versicherungspflicht wieder eintreten würde, für die zuvor eine Befreiung ausgesprochen wurde. Zudem hat das BSG nicht definiert, wann eine Unterbrechung sozialversicherungsrechtlich irrelevant ist und wann nicht.

Befreiungswirkung bei zeitgleicher Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte

Eine noch wirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung schließt im Regelfall auch eine zeitgleiche Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte aus (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V).

Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist allerdings so zu verstehen, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind. Deshalb schließt die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht als Student weiterhin den Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung (d.h. u.a. keine Werkstudententätigkeit und keine geringfügige Beschäftigung) nicht aus. In einem solchen Fall lebt die Befreiung von der KVdS nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom 20. März 2020).

Ebenfalls schließt eine noch wirksame Befreiung von der Versicherungspflicht die Familienversicherung in der GKV aus (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).

Angebot: Unterstützung / Begleitung auf dem Weg in die GKV

Du möchtest als Student “trotz Befreiung” dauerhaft (oder ggf. auch nur vorübergehend für eine gewisse Zeit) in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und viel Geld für bspw. PKV-Beiträge sparen? Aus Sicht von studentische-versicherungen.de gibt es da zwei Ansätze / Stufen:

  1. Angriff der Befreiung selbst (bspw. Drei-Monats-Frist bei der Antragstellung nicht eingehalten, entscheidend ist das Zugangsdatum des Antrags bei der Krankenkasse; keinen (korrekten) Bescheid der Krankenkasse über die Befreiung erhalten > Stichwörter: Nichtbekanntgabe / falscher “Adressat” § 37 SGB X, inhaltlich nicht hinreichend bestimmt / “fehlerhafter Inhalt” / Formfehler § 33 SGB X, Nichtigkeit § 40 SGB X, …; keinen (ausreichenden) anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen),
  2. Sofern die Befreiung rechtmäßig und wirksam erfolgte, mittels gezielter Ex-/Immatrikulation zu einem bestimmten Datum (=> dauerhafter Systemwechsel in die GKV) und/oder einem anderen vorrangigen Versicherungstatbestand in der GKV (=> bei ununterbrochener Studenteneigenschaft nur zeitweiser Wechsel in die GKV möglich, wenn unter 30 Jahren, ab 30 Jahren auch ohne Unterbrechung der Einschreibung!).

Bitte sehe von einer Kontaktaufnahme ab, wenn du – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage oder vollen Willens bist, tatsächlich unter Zuhilfenahme sämtlicher Mittel mitzuwirken. Dazu zählen der (rechtliche) Angriff der Befreiung als auch – wenn Vorgenanntes nicht möglich, was zu prüfen ist – ggf. die Exmatrikulation zu einem bestimmten Datum, verspätete Einschreibung nach Semesterbeginn, Erfüllen eines neuen Versicherungstatbestandes z.B. durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, usw. Wenn du dazu nicht bereit / in der Lage bist, wäre eine Kontaktaufnahme für alle leider nur Zeitverschwendung. Denn einfach mal so, ohne dein Zutun, geht das mit einem Wechsel in die GKV nicht. Dazu gehört unter anderem auch, dass du vorab mit der Hochschule abklärst, ob du dich bspw. tatsächlich (auf Antrag) zu einem konkreten “Wunschdatum” vor dem Semesterende exmatrikulieren oder verspätet immatrikulieren kannst.

Wir benötigen deine Bereitschaft, notfalls auch gegen eine negative Entscheidung (Verwaltungsakt / Bescheid) der gesetzlichen Krankenkasse mittels Widerspruch und ggf. Klage / Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorzugehen (alles kostenfrei vor dem Sozialgericht und ohne Anwaltszwang möglich!), denn die Rechtslage ist durchaus in Teilen noch unklar bzw. ignorieren die Krankenkassen diese gern!

Wenn das alles so ist, helfen wir Dir gern, um unter Umständen tausende von Euro zu sparen!

Versicherung in der GKV nach Ende der Befreiungswirkung

Beachtet werden muss, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende der Befreiungswirkung überhaupt nur dann möglich ist, wenn Versicherungspflicht in der GKV eintritt, ein Anspruch auf Familienversicherung oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V besteht.

Ein privat krankenversicherter Student, der als Berufsanfänger nach dem Studium erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt (Beschäftigungen vor oder während des Studiums bleiben unberücksichtigt), die eigentlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei ist (regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze), kann sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ausnahmsweise freiwillig gesetzlich krankenversichern. Der Beitritt ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen: