Versicherungen für Studenten

Krankenversicherung für Studenten ab 30 Jahren

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Pflichtmitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund dieser Versicherungspflicht geht aber noch bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird / wurde.

In der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es keine allgemeine oder besondere Altersgrenze von 30 Jahren. Selbiges gilt für freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen.

In der privaten Krankenversicherung kann die Vollendung des 30. Lebensjahres aufgrund der Vertragsfreiheit je nach abgeschlossenem Tarif insofern Auswirkungen haben, als dass beispielsweise die Versicherungsfähigkeit in einem Ausbildungstarif endet und sich das Versicherungsverhältnis in einem “Normaltarif” fortsetzt.

Im Wintersemester 2023/24 war laut Statistischem Bundesamt fast jede*r fünfte Studierende 30 Jahre oder älter (527.530 von 2.868.311 Studierenden).

Studienbeginn mit 30 oder später

Wer sein Studium in einem Alter von 30 Jahren oder später beginnt, wird nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sofern keine Verlängerung der Versicherungspflicht infrage kommt.

Vorher gesetzlich freiwillig Versicherte bleiben im Studium ab 30 im selben Versichertenstatus, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt oder die freiwillige Mitgliedschaft nicht zugunsten einer Familienversicherung gekündigt werden kann und wird.

Endet eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Familienversicherung aufgrund des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen (bei Wegfall der Familien-Stammversicherung: ggf. eintretende Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwilliger Beitritt nach § 9 SGB V), kommt es zur sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung, sofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt bzw. der Austritt erklärt wird (siehe unten). Sowohl ein Krankenkassenwechsel als auch der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist dann möglich.

Vorher nicht-gesetzlich Krankenversicherte (also z.B. Privatkrankenversicherte) ab 30 können sich im Studium nur gesetzlich krankenversichern, wenn anderweitig eine Versicherungspflicht in der GKV eintritt, ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V besteht. Ansonsten kann eine private Krankenversicherung auch gewechselt werden.

30. Geburtstag während des Studiums

Ein automatisches Recht, sich als nicht-gesetzlich Krankenversicherter / Privatkrankenversicherter zum 30. Geburtstag im Studium auf einmal gesetzlich krankenversichern zu können, besteht nicht. Selbst wenn eine beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr wirkt, muss erst einmal ein Versicherungspflichttatbestand in der GKV, ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V vorliegen, um in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen.

Eine etwaig bestehende studentische Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V endet in der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 190 Absatz 9 SGB V übrigens erst mit Ende des Semesters, indem der Student das 30. Lebensjahr vollendet hat und nicht schon direkt einen Tag vor dem 30. Geburtstag.

Obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V)

Kommt eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V nicht infrage und endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (gilt ebenso für die Familienversicherung bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen; bei Wegfall der Familien-Stammversicherung jedoch: ggf. eintretende Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwilliger Beitritt nach § 9 SGB V), so wirst du anschließend automatisch freiwillig weiterversichert, wenn

  • keine neue Versicherungspflicht eintritt (wodurch du wieder Pflichtmitglied werden würdest),
  • keine Familienversicherung in der GKV begründet werden kann und
  • es keinen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V gibt, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt.

Das Zustandekommen dieser sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung. Bindungsfristen an die Krankenkasse sind beim Austritt übrigens nicht einzuhalten.

Du kannst deine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auch noch später ohne Berücksichtigung der 12-monatigen Bindungsfrist kündigen, um dich beispielsweise nach Ende der Kündigungsfrist privat krankenzuversichern. Aufgepasst für alle, die einen oder mehrere Wahltarife ihrer gesetzlichen Krankenkasse nutzen, deren besondere Bindungsfristen (bis zu drei Jahre) sind nämlich bei der ordentlichen Kündigung zu beachten (nicht aber beim Austritt)!

Wechsel zu einer besseren gesetzlichen Krankenkasse

Möchtest du deine gesetzliche Krankenkasse direkt im Anschluss an die Pflichtversicherung wechseln, so geht das ohne eine Kündigung. Jedoch müssen für einen freiwilligen Beitritt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB V erfüllt sein (Vorversicherungszeiten). Ansonsten kannst du natürlich auch später deine gesetzliche Krankenkasse wechseln, eine neue allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten wird durch deinen Verbleib nicht ausgelöst.

Wir bringen dich in jedem Fall schnellstmöglich zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse:

Ist die 30-Jahre-Altersgrenze “diskriminierend”?

Die Altersgrenze von 30 Jahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 1 SGB V ist nach einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus dem Jahr 2012 mit dem “Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)” vom 14. August 2006, mit dem der deutsche Gesetzgeber u.a. das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der “Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf” innerstaatlich umgesetzt hat, vereinbar. Der Anwendungsbereich des AGG sei hier nämlich schon gar nicht eröffnet. Nach der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG, mit der nach der Regierungsbegründung zum AGG den Anforderungen der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG im Bereich des Sozialschutzes Rechnung getragen wird, gelten für sämtliche, dem Sozialgesetzbuch (SGB) unterfallenden Berechtigungen und Verpflichtungen ausschließlich die in den einzelnen Büchern des SGB jeweils enthaltenen sozialrechtlichen Diskriminierungsverbote. Dies bedeutet, dass das AGG – wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 1 AGG ergibt – für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch keine Anwendung findet; es wird vielmehr durch die neu in das SGB aufgenommenen Sonderbestimmungen über sozialrechtliche Benachteiligungsverbote in den §§ 33c SGB I, 36 Abs. 2 SGB III, 19a SGB IV und § 36 Satz 3 SGB IX verdrängt.

Die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 1 SGB V festgelegte Altersgrenze von 30 Jahren verstoße auch nicht gegen diese im SGB spezialgesetzlich geregelten sozialrechtlichen Benachteiligungsverbote, von denen im vorliegenden Zusammenhang allenfalls die Bestimmungen der §§ 19a SGB IV und 33c SGB I in Betracht kommen.

Gegen die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 1 SGB V festgelegte Altersgrenze von 30 Jahren bestünden schließlich auch keine europa- oder verfassungsrechtliche Bedenken. Die Altersbegrenzung auf das 30. Lebensjahr in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 1 SGB V genüge auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Vom Bundesverfassungsgericht ist bereits mehrfach entschieden worden, dass es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, den Mitgliederkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einerseits danach abzugrenzen, welcher Personenkreis zur Bildung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist, und andererseits danach, welche Personen deren Schutz benötigen.