Versicherungen für Studenten

Auslandskrankenversicherung

Der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung ist für jeden Studenten sinnvoll, der vorübergehend ins Ausland geht: ob nur wenige Tage oder Wochen für den Urlaub, ein, zwei Monate für einen Sprachkurs, ein ganzes Semester oder gar das komplette Studium.

Warum?

Zunächst einmal haben in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in einem anderen “Sozialversicherungsabkommensstaat”, das die Krankenversicherung umfasst, mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) oder einem anderen anerkannten Anspruchsnachweis nur Anspruch auf die im dortigen Leistungssystem medizinisch notwendigen Behandlungen bei zugelassenen Leistungserbringern (Vertragsdienstleister) unter Berücksichtigung der geplanten Aufenthaltsdauer. Entscheidet also die behandelnde Person, dass eine dringende medizinische Notwendigkeit nicht gegeben ist (und bspw. eine Behandlung nach dem geplanten Aufenthalt in Deutschland “ausreichend”), schaust du in die Röhre.
Selbst im Falle einer Auslandsbehandlung ist es so, dass der Leistungskatalog je nach Staat zum Teil beträchtlich variieren kann, sodass du für Behandlungen, die du in Deutschland als gesetzlich Krankenversicherter eigentlich selbstverständlich ohne Zusatzkosten erhalten würdest, in manchen Staaten privat bezahlen, zuzahlen oder hohe Eigenanteile leisten musst, weil du wie ein dort gesetzlich Versicherter behandelt wirst. Ohne private Auslandskrankenversicherung würdest du auf Kosten sitzen bleiben, so ist in Spanien bspw. der Großteil der Zahnbehandlungen selbst zu zahlen!
Zudem sind die Kosten eines Krankenrück­trans­ports nach Deutschland (kann je nach Reiseland im Ambulanzflugzeug nach DE auch gern mal deutlich über 100.000 Euro kosten!) über einen in Deutschland fortbestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz generell ausgeschlossen.
Daher raten wir dir, genau wie beispielsweise auch die Stiftung Warentest, für alle Auslandsaufenthalte, egal wie lang und wohin, zum Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung.

Bei Aufenthalten in sogenannten “vertragslosen Staaten”, also wenn es sich nicht um einen EU-, EWR-Staat, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder einen anderen “Abkommensstaat” handelt, kommt deine deutsche gesetzliche Krankenkasse gar nicht für medizinische Behandlungen auf (zu den ganz wenigen Ausnahmen weiter unten). Solche “Drittstaaten” sind beliebte Auslandsziele wie die USA, Kanada, China, Australien oder Neuseeland! Daher empfehlen wir dir in dem Fall ausdrücklich eine ausreichende private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, entsprechend für kurze (in der Regel bis maximal zehn Wochen) oder längerfristige Reisen.

Bei in Deutschland privat krankenversicherten Studenten kommt es auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an (unbedingt vorab in diese reinschauen), welchen Schutz du bei Auslandsaufenthalten besitzt (Dauer – oft nur 1-3 Monate! -, Leistungsumfang, etc.). Als Privatversicherter ist eine Auslandsreisekrankenversicherung jedoch auch empfehlenswert oder sinnvoll, um einen etwaigen Anspruch auf Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden oder einen Selbstbehalt zu “umgehen”! Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes kann die Umwandlung der PKV in eine Anwartschaftsversicherung geprüft werden um Beiträge zu sparen.

Manche Kreditkarten umfassen ebenfalls einen Reise-Versicherungsschutz, teilweise aber auch nur, wenn die Reise damit bezahlt wurde. Verlassen sollte man sich auf diesen jedoch nicht, er ist zumeist deutlich weniger leistungsstark (Bedingungen lesen!)! Dies gilt insbesondere bei längeren Reisen. Den Abschluss einer separaten, leistungsstarken privaten Auslandskrankenversicherung ersetzt dieser vermeintliche Schutz daher nicht!

Auslandskrankenversicherung für kurze Reisen

Gehst du nur für einen kurzen Zeitraum ins Ausland, zum Beispiel für einen Urlaub, einen Sprachkurs, eine Exkursion oder ähnliches, so werden dafür Reisekrankenversicherungen angeboten, die in der Regel Aufenthalte von 6 bis zu 10 Wochen pro Reise versichern. Abgeschlossen werden können diese für Einzelreisen oder als Jahresversicherung, bei letzterer sind auch gleich mehrere Einzelreisen dieser Dauer im Jahr inkludiert.

Die Stiftung Warentest hat zuletzt in der Finanztest-Ausgabe 05/2022 97 Jahresverträge für Auslandskrankenversicherungen für “kurze Reisen” verglichen, für Einzel­personen und Familien. Testsieger für Einzelpersonen wurde dabei die DKV / Ergo mit dem Tarif ReiseMed RD, den du für nur 9,90 Euro (ab 65 – 69 Jahre: 19,90 Euro; ab 70 Jahre: 34,90 Euro) als Jahresversicherung hier direkt online abschließen kannst.

>> Zum Tarifvergleich & Angebotsrechner Auslandskrankenversicherungen für kurze Reisen

Auslandskrankenversicherung für längerfristige Reisen

Mittlerweile hat jeder dritte deutsche Hochschulabsolvent laut einer Studie des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) und des HIS-Instituts für Hochschulforschung während des Studiums mindestens ein Semester im Ausland verbracht. Aus gutem Grund, denn Auslandserfahrung und Fremdsprachenkenntnisse gehören in vielen Branchen heute zum Standard.

Im Gegensatz zu kurzfristigen Auslandsaufenthalten benötigen Studenten fürs Auslandsstudium über mehrere Monate oder Jahre einen langfristigen Auslandskrankenversicherungschutz (“outgoing”, Studenten, die aus Deutschland ins Ausland gehen). Dieser muss in der Regel vor Beginn der Reise in Deutschland abgeschlossen und gezahlt werden.

Direkt ausreichend lang versichern (& ggf. später vorzeitig beenden)!

Wer nicht einschätzen kann, wie lange er / sie im Ausland genau verweilen wird, der / die sollte vor der Reise gleich großzügig eine längere bzw. die maximal denkbare oder mögliche Reisedauer versichern. Bleibt man dann kürzer als geplant, kann man den Vertrag vorzeitig beenden und den zu viel gezahlten Beitrag vom Versicherer zurückbekommen (§ 80 VVG “Fehlendes versichertes Interesse”). Nach- bzw. Anschlussversichern ist hingegen oft nur eingeschränkt und mit riskanten Nachteilen möglich (u.a. sind zwischenzeitlich eingetretene Erkrankungen oder Unfallschäden im Regelfall nicht mehr versichert, es entstehen neue Wartezeiten usw.)! Der Antrag auf einen Anschlussvertrag kann vom Versicherer auch einfach abgelehnt werden!

>> Zum Tarifvergleich & Angebotsrechner für Langzeit-Auslandskrankenversicherungen

Ausgezeichnete private Auslandskrankenversicherungen

In der Ausgabe 05/2023 der Zeitschrift Finanztest hat die Stiftung Warentest 82 Tarife von 27 Anbietern für langfristige Auslands­reise-Kranken­versicherungen (für Reisen mit einer Dauer bis zu fünf Jahren) in vier Kategorien über­prüft und bewertet:

  • Auslandskrankenversicherung für alle mit weltweiter Gültigkeit
  • Auslandskrankenversicherung für alle mit regional eingeschränkter Gültigkeit (ohne USA, teilweise weitere Länder)
  • Auslandskrankenversicherung für junge Leute oder Bildungszwecke mit weltweiter Gültigkeit
  • Auslandskrankenversicherung für junge Leute oder Bildungszwecke mit regional eingeschränkter Gültigkeit (ohne USA, teilweise weitere Länder)

In den beiden ersten Kategorien, der “Auslandskrankenversicherung für alle” sowohl mit weltweiter Gültigkeit als auch mit regional eingeschränkter Gültigkeit, wurde die HanseMerkur (VB-KV 2022 (B-RK365-D)) mit sehr gut bewertet (hier für Aufenthalte über 1 bis 5 Jahre).

In den Bereichen für junge Leute / Studenten kannst du bis zu einem Alter von 34 Jahren für maximal 5 Jahre (Höchstversicherungsdauer) den Testsieger-Tarif Young Travel der HanseMerkur abschließen. Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres und mit einer Versicherungsdauer von bis zu 24 Monaten kommt die ERGO Reiseversicherung oder bei bis zu 1.095 Tagen (36 Monate) der TravelSecure Young von der Würzburger in Frage, für einen längeren Auslandsaufenthalt von bis zu 5 Jahren der Tarif RKL der HanseMerkur.

Noch längeren (und umfassenderen, aber auch entsprechend teureren) Versicherungsschutz bieten Internationale Krankenversicherungen.

>> Zum Tarifvergleich & Angebotsrechner für Studenten Auslandskrankenversicherungen

Du bist bereits im Ausland / aus Deutschland ausgereist?

Für den Fall, dass du dich bereits im Ausland befindest, also bereits aus Deutschland ausgereist bist, und eine Auslandskrankenversicherung benötigst, kannst du unabhängig von deinem Reisezweck für bis zu 2 Jahre den Tarif PROTRIP-WORLD hier abschließen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn du vergessen hast, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen oder deine bisherige Absicherung endet und du diese nicht verlängern kannst / möchtest.
Erfolgt der PROTRIP-WORLD Versicherungsabschluss im Ausland, beträgt die Wartezeit für medizinische Leistungen 14 Tage ab dem Datum des bestätigten Versicherungsbeginns. Die Wartezeit entfällt bei Unfällen und bei ärztlicher Hilfe zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr für die versicherte Person. Die Wartezeit kann erlassen werden, wenn die Versicherung im unmittelbaren Anschluss an eine Vorversicherung abgeschlossen wird.
Andere Anbieter ermöglichen einen nachträglichen Versicherungsabschluss maximal wenige Tage nach Reiseantritt (bspw. Travel Secure Young laut AVB TS Young 02/2023 maximal 10 Tage) oder gar nicht.

Alternativ kann auch der Tarif Care Global von Care Concept bei bereits erfolgter Ausreise aus dem Ausland heraus online abgeschlossen werden, jedoch in diesem Fall nur für maximal 6 Monate – eine Verlängerung ist nicht möglich (ohne 50 € Selbstbehalt pro Versicherungsfall in der Variante Comfort).

Leistungsumfang privater Auslandskrankenversicherungen

In der Regel erstatten private Auslandskrankenversicherungen im Rahmen der im Versicherungsvertrag festgelegten Höchstbeträge Kosten für:

  • ambulante und stationäre ärztliche Behandlungen sowie für die erforderlichen Arznei- und Verbandsmittel,
  • den Transport zum nächstgelegenen anerkannten Krankenhaus,
  • (unaufschiebbare) Operationen,
  • (unfallbedingte) Hilfsmittel,
  • Heilmittel,
  • schmerzstillende Zahnbehandlungen und (einfache) Zahnfüllungen, Reparaturen von Zahn­ersatz und (provisorischen) Zahn­ersatz,
  • den medizinisch notwendigen oder (besser) sinnvollen Krankenrücktransport ins Heimatland,
  • Überführungen im Todesfall und Bestattungen im Ausland.

Die privaten Auslandskrankenversicherungen übernehmen jedoch regelmäßig keine Kosten für anfallende Behandlungen, die aufgrund einer bereits vorab bestehenden Behinderung oder chronischen Krankheit im Ausland notwendig werden oder zu deren Zweck die Reise unternommen wurde. Der Schutz bezieht sich oft also nur auf unvorhersehbare Krankheits- und Unfallfälle, die im Ausland erstmalig auftreten. “Leistungsstärkere” Tarife bieten aber die Übernahme von Kosten für nachweisbare Verschlechterungen bestehender Vorerkrankungen an. Weitere Leistungsausschlüsse sind den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Eine ansonsten in der PKV übliche Gesundheitsprüfung wird in der Regel nicht mehr verlangt.

Besserer Versicherungsschutz mit einer Internationalen Krankenversicherung

Darf es vielleicht etwas mehr sein? Wenn du dir einen besseren, also leistungsstärkeren Versicherungsschutz / höheren Leistungsumfang im Ausland wünschst, als ihn private Auslandskrankenversicherungen typischerweise anbieten, so kannst du als Alternative auch eine Internationale Krankenversicherung von bspw. dem BDAE (Mindestversicherungsdauer ein Jahr) oder PassportCard (ab 3 Monate Auslandsaufenthalt; eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ab schriftlich eingegangener Kündigung möglich, taggenaue Abrechnung) wählen. Das geht auch aus dem Ausland heraus.

Die Mehrleistungen in Bereichen wie Zahnbehandlung und Zahnersatz, Unterbringung im Krankenhaus, ambulanter und stationärer Psychotherapie, Hilfsmitteln, Heilmitteln, Vorsorgeuntersuchungen und so weiter haben aber natürlich ihren höheren Preis im Vergleich zur Langzeit-Auslands-KV.

Auslands­kranken­versicherung und Corona

Heutzutage solltest du darauf achten, eine Auslands­kranken­versicherung zu besitzen, die auch eine Covid-19-Erkrankung abdeckt. Einige Länder verlangen diesen Nachweis sogar für die Einreise. Fast alle Anbieter leisten hier ohne Einschränkungen, auch bei ärztlich verordneten Covid-19-Tests aufgrund von Corona-Symptomen. Einige Tarife leisten nicht bei Pandemien oder sie zahlen nicht, wenn für das Reiseziel vor Reise­beginn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand. Kommt die Reisewarnung, wenn du bereits vor Ort bist, springen alle Versicherer ein, die Pandemien nicht generell ausschließen. Wer während des Auslandsaufenthaltes schwer erkrankt und nicht wie geplant abreisen kann, erhält eine Verlängerung über die eigentlich versicherte Reisedauer hinaus, im Bestfall bis zur Wiederherstellung der Trans­port­fähig­keit.

Zusätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer Reisehaftpflicht- und Reiseunfallversicherung, sofern man keine Privathaftpflicht- beziehungsweise Unfallversicherung mit Weltgeltung besitzt (eventuell auch über die Eltern, prüfen)!

Die gesetzliche Krankenversicherung für Studierende bei Auslandsaufenthalten & kann ich sie kündigen?

Grundsätzlich werden die Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur im Inland erbracht. Ausnahmen gibt es aber durch zwischen- und überstaatliche Regelungen.

1. Aufenthalte in Ländern der EU, des EWR, Schweiz, dem Vereinigten Königreich und mit Sozialversicherungsabkommen

Sofern du dich als Student vorübergehend, das heißt dein Lebensmittelpunkt ist (weiterhin) in Deutschland, in einem anderen EU-Staat, Island, Liechtenstein oder Norwegen (Staaten des europäischen Wirtschaftsraums), der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder einem anderen Gastland aufhältst, mit dem die BRD ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und die Türkei), unterliegst du nach dem Wohnstaatsprinzip weiter den deutschen Rechtsvorschriften und erhältst über den ausländischen Krankenversicherungsträger Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse auch im Ausland.

Jedoch besteht – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V aufgrund der Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur bei einer Einschreibung an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, nicht jedoch in einem Abkommensstaat, da es hier keine entsprechende Sachverhaltsgleichstellung in den Regelungen mit den Abkommensstaaten gibt. Bei einem Studium in einem Abkommensstaat käme die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nur bei gleichzeitiger Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland in Betracht.

Aufgepasst: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) während deines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ist ein Tatbestand, der zu einer Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates führt, womit deine deutsche Krankenversicherung endet (Ausnahmen: Entsendung und Ausübung von Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten)!

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Deinen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall weist du im Ausland mit den folgenden Bescheinigungen nach: Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC; befindet sich auf der Rückseite deiner elektronischen Gesundheitskarte, vormals Krankenversicherungskarte; für alle EU-/EWR-Staaten, die Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien) bzw. provisorische Ersatzbescheinigung (PEB), BH 6 (Bosnien und Herzegowina) TN/A 11 (Tunesien) oder T/A 11 (Türkei).

Studenten sollten vor dem Reiseantritt unbedingt nochmal mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland über Leistungsumfang und Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des Gastlandes sprechen.

Wenn du während eines vorübergehenden Aufenthaltes im EU-Ausland medizinische Hilfe benötigst, stehen folgende beiden Kostenerstattungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  1. Du legst bei einem Leistungserbringer im EU-Ausland, der berechtigt ist im dortigen Gesundheitssystem versicherte Personen zu behandeln, die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vor. Damit weist du im Behandlungsstaat nach, dass du wie eine dort gesetzlich krankenversicherte Person behandelt werden möchtest, und dass deine Krankenkasse die Kosten übernimmt.
  2. Du willst oder musst eine Leistung, die deine Krankenkasse auch in Deutschland übernehmen würde, unter den gleichen Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem der oben genannten Staaten in Anspruch nehmen. Die anfallenden Kosten trägst du zunächst selbst und du wirst wie eine privat krankenversicherte Person behandelt. Im Nachhinein beantragst du bei deiner Krankenkasse eine Erstattung.

Über die Vor- und Nachteile des jeweiligen Kostenerstattungsmöglichkeiten informiert die nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung hier.

Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sind über einen in Deutschland fortbestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz generell ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist eine private Auslandskrankenversicherung angeraten: Hier gehts direkt zu unserem Tarifvergleich & Angebotsrechner.

2. Aufenthalt in einem “vertragslosen Land”

Hältst du dich in einem Land auf, das nicht zu einem der oben unter 1. genannten zählt – z.B. die USA, Kanada, China, Australien, Neuseeland, Südafrika, Japan oder Mexiko -, erbringt die deutsche gesetzliche Krankenkasse in der Regel keine Leistungen.

Bei einer gleichzeitigen Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland und an einer Hochschule im vertragslosen Ausland (“Auslandssemester”) bleibst du beitragspflichtiges Mitglied bei deiner gesetzlichen Krankenkasse in der KVdS, wenn du weiterhin die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfüllst. Die Mitgliedschaft kann auch nicht gekündigt werden, wenn es zu einer Doppelversicherung kommt (bspw. aufgrund einer gleichzeitigen Krankenversicherungspflicht im “Drittstaat” oder dem Abschluss einer Auslandskrankenversicherung).

Eine freiwillige Versicherung in Deutschland endet oder kommt nach § 3 SGB IV nicht zu Stande, wenn weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches vorliegt (Versicherungsberechtigung setzt keine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraus) bzw. im Inland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Versicherungsberechtigung setzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraus; Ausnahme: Ausstrahlung), da dann kein deutsches Krankenversicherungsrecht (mehr) gilt. Gekündigt wird eine freiwillige Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Monats, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, beispielsweise durch eine private Auslandskrankenversicherung für die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht, nachgewiesen wird oder eine obligatorische Anschlussversicherung nach Ende der Versicherungspflicht / Familienversicherung kommt nicht zu Stande bzw. wird der Austritt erklärt.
Entfällt der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall wieder und befindest du dich im Geltungsbereich des SGB V, so ist eine Rückkehr in die GKV aufgrund der Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu prüfen, wenn keine absolute Versicherungsfreiheit vorliegt, keine vorrangige Versicherungspflicht und keine Familienversicherung begründet werden kann.

Bei Einschreibung als Student nur an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ist eine freiwillige Versicherung mit der selben Bemessungsgrundlage und dem selben Beitragssatz wie in der KVdS möglich (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Hierbei ist zu beachten, dass in diesen Fällen grundsätzlich nur in Deutschland ein Leistungsanspruch besteht. Im “vertragslosen Staat” müssen sich Studierende entsprechend den Vorschriften des Gastlandes versichern und sollten eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen: Hier gehts direkt zu unserem Tarifvergleich & Angebotsrechner.

Anwartschaftsversicherung in der GKV während des Auslandsaufenthaltes

Eine “Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung” für die Zeit des Auslandsaufenthaltes hält den Versicherungsschutz aufrecht. Leistungen können in dieser Zeit nicht bezogen werden (§ 16 SGB V). Da der Leistungsanspruch ruht, sind für die Anwartschaftsversicherung nur geringe Beiträge zu zahlen (§ 240 Abs. 4b SGB V).

Die Anwartschaftsversicherung hat den großen Vorteil, dass weiter eine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse besteht und du nicht von etwaigen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen oder anderen (ungeplant) eingetretenen Veränderungen und Nachteilen (z.B. Sammeln von Vorversicherungszeiten für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner -> “9/10-Belegung” in der 2. Hälfte des Berufslebens – oder für Pflegeleistungen -> 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung) betroffen bist, die eine Rückkehr in die GKV gegebenenfalls verhindern (z.B. auch Versicherungsfreiheit bei Rückkehr nach Deutschland oder Rückkehr nach Deutschland aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen, das entsprechende Regelungen zur Sachverhaltsgleichstellung beinhaltet, + privater Versicherung im Ausland)! Du gehst also mit der Anwartschaft auf “Nummer sicher”.

Nicht mehr relevant als Grund für die Anwartschaftsversicherung ist jedoch der (früher) fehlende Anspruch auf Krankengeld für Selbständige bei der Auffangversicherungspflicht bei Rückkehr nach Deutschland. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V haben zwar Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtig sind, grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V versichert, hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung für gesetzliches Krankengeld abgegeben haben (Optionskrankengeld).

Kostenübernahme der GKV für Versicherte bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Da private Auslandsreisekrankenversicherungen in der Regel für bestehende Vor- bzw. chronische Erkrankungen keinen Versicherungsschutz anbieten (siehe dazu oben), ergibt sich hier für Studierende ein Problem, wenn während des Auslandsaufenthaltes eine Behandlung unverzüglich erforderlich wird. Die Kosten wären dann nämlich aus eigener Tasche zu zahlen.

Gemäß § 18 Absatz 3 SGB V besteht jedoch für gesetzlich Versicherte bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit, eine (teilweise) Kostenübernahme durch die deutsche gesetzliche Krankenkasse zu erwirken, wenn die Behandlung so auch in Deutschland möglich wäre. Hierzu ist der Kasse vor Antritt des Auslandsaufenthaltes nachzuweisen, dass du dich wegen einer Vorerkrankung oder deines Alters nachweislich nicht versichern konntest. Die Kosten werden nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, übernommen und für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr, sofern der Auslandsaufenthalt nicht aus schulischen oder Studiengründen erforderlich ist.

Eine private Auslands­kranken­versicherung brauchst du als “Chroniker” jedoch trotzdem! Und zwar für mögliche Notfälle im Ausland, die nichts mit der Vorerkrankung zu tun haben – seien es Zahn­schmerzen, ein Beinbruch oder die Folgen eines Auto­unfalls.

Wenn eine Behandlung nur im Ausland möglich ist

Krankenkassen können ausnahmsweise die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb der EU und des EWR ganz oder teilweise übernehmen. Die Bedingung: Eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung ist nur dort möglich (§ 18 Absatz 1 SGB V).