Versicherungen für Studenten

(Steuerliche) Entlastungen und bessere Verdienstmöglichkeiten für Studierende

Letzte Aktualisierung am 22.01.2023 von admin

Der Bundestag hat Gesetze beschlossen, die eine (steuerliche) Entlastung von Bürgern und bessere Verdienstmöglichkeiten vorsehen. Auch Studierende können davon profitieren.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Mit dem “Steuerentlastungsgesetz 2022” wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben (§ 9a Nr. 1 EStG). Damit erhöht sich auch der Betrag, den Studierende ohne Abzüge in einer Beschäftigung verdienen können um 200 jährlich, sofern nicht sogar höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können. Zum 01.01.2023 steigt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 sogar auf 1.230 Euro.

Auswirkungen hat die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auch auf die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. So ist 2022 bei einer Ganzjahresbeschäftigung ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 570 Euro durch die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages erlaubt (2023: 587,50 Euro), ohne dass die Familienversicherung endet, sofern keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sind.

Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags

Ebenfalls mit dem “Steuerentlastungsgesetz 2022” wurde rückwirkend zum 01.01.2022 der steuerliche Grundfreibetrag auf 10.347 Euro erhöht (20.694 Euro für Verheiratete).

Kinderbonus 2022

Der Kinderbonus 2022 beträgt 100 Euro pro Kind und wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Er wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt.

Energiepreispauschale

Anspruch auf die 300 € Energiepreispauschale (EPP) haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Somit erhalten sie auch Studierende im September 2022 ausgezahlt, die neben dem Studium einen Teil- oder Vollzeitjob ausüben und dementsprechend steuerpflichtig sind.
Das beinhaltet Werkstudierende und Studierende im bezahlten Praktikum.
Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) reicht bei Studierenden nicht automatisch für einen Anspruch auf die 300-Euro-Auszahlung. Sie müssen selbst aktiv werden und ihrem Arbeitgeber erst schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.
Sollte bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte mit 25 % pauschaliert werden, besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale, weil der arbeitnehmende Studierende hier nicht in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist (Vgl. § 117 EStG). Nur bei Anwendung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Steuerklassen 1 bis 5 hat der arbeitnehmende Studierende Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlt.
Außerdem macht das Finanzministerium eine Ausnahme für Studenten, die aufgrund von Beeinträchtigungen vorübergehend oder dauerhaft erwerbsgemindert sind.

Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder spätestens mit der nächsten Steuererklärung. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Heizkostenzuschuss für BAföG- und Wohngeld-Empfänger

Reine BAföG-Empfänger sind von der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Sie haben allerdings einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, der so wie die EPP Teil des Entlastungspakets ist. Er beträgt einmalig 230 Euro. Voraussetzung ist, dass du mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 BAföG bezogen hast und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnst. Auch die wenigen Studierenden, die Wohngeld erhalten, bekommen einen einmaligen Zuschuss, mit 270 Euro sogar etwas mehr.

Studierende, die BAföG oder Wohngeld beziehen, und jobben, können sowohl die Energiepreispauschale als auch den Heizkostenzuschuss erhalten.

200 Euro Einmalzahlung für Studierende

Mit dem dritten Entlastungspaket sollen alle bisher noch nicht berücksichtigten Studierenden (siehe Heizkostenzuschuss zuvor) doch noch eine 200 Euro Einmalzahlung bekommen.

Erhöhung der Entfernungspauschale (“Pendlerpauschale”)

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Diese können auch Studierende in der Steuererklärung absetzen.

Mindestlohnerhöhungsgesetz

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt durch das “Mindestlohnerhöhungsgesetz” zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Stunde, die Minijob-Grenze erhöht sich von bisher 450 Euro auf 520 Euro monatlich (Geringfügigkeitsgrenze) und wird zukünftig nach dem Mindestlohn dynamisiert, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen. Davon profitieren auch Studierende. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sogenannter Midijob) wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben, zum 1.1.2023 soll sie sogar auf 2.000 Euro steigen.