Versicherungen für Studenten

Examensregelung (“Übergangstarif”) für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Studenten ab 2020 gestrichen

Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von admin

Eine schlechte Nachricht gibt es für alle freiwillig gesetzlich krankenversicherten Studenten ab 30 Jahren, die aktuell noch von der sogenannten Examensregelung profitieren und einen günstigeren Krankenversicherungsbeitrag als andere “normal” freiwillig Versicherte zahlen, denn dieser sogenannte “Examens- oder Übergangstarif” wird zum 01.01.2020 abgeschafft. Ursächlich dafür ist das MDK-Reformgesetz, das der Bundestag am 7. November 2019 beschlossen hat.

So wird ab 2020 bei ALLEN freiwillig gesetzlich krankenversicherten Studierenden der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 % bzw. der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % angewandt und nicht mehr für maximal 6 Monate der reduzierte Beitragssatz in Höhe von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %), also 10,22 %. Das entspricht einer Beitragserhöhung von mindestens 39,25 Euro im Monat im Vergleich zum Dezember 2019 (die erhöhte Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ab 2020 in Höhe von 1.061,67 – in 2019 noch 1038,33 Euro, ist dabei noch gar nicht berücksichtigt).

Sparen könnt ihr, wenn ihr zu einer gesetzlichen Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitragssatz, besseren Bonusprogramm, Wahltarif(en) oder Zusatzleistungen wechselt. Hier könnt ihr gesetzliche Krankenkassen vergleichen und Mitglied bei einer neuen werden. Zudem besteht auch als freiwillig gesetzlich krankenversicherter Student die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Bisher freiwillig in der GKV versicherte Studierende im Examens- oder Übergangstarif unter 30 Jahren profitieren ab dem 01.01.2020 hingegen von einer kräftigen Beitragssenkung, denn sie wechseln ihren Versichertenstatus und werden nunmehr grundsätzlich regulär bis zum Ende des Semesters, indem sie das 30. Lebensjahr vollenden, als Studierender gesetzlich pflichtversichert, weil die 14-Fachsemester-Grenze als Beendigungstatbestand für die Versicherungspflicht der Studierenden in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) abgeschafft wird.