Versicherungen für Studenten

Studienanfänger: Gut versichert ins Studium starten

Letzte Aktualisierung am 05.11.2020 von admin

Tausende Studienanfänger beginnen jährlich im Frühjahr zum 1. März bzw. 1. April oder im Herbst zum 1. September bzw. 1. Oktober ihr Studium an einer deutschen Hochschule. Als sogenannter “Ersti” ziehe viele auch direkt zu Hause aus, ins Studentenwohnheim, eine WG oder die eigene Wohnung.

Mit der Immatrikulation stößt man auch auf das Thema Versicherungsschutz, da sich jeder Student mindestens für den Krankheits- und Pflegefall absichern muss. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere sehr sinnvolle, teils sogar existenziell wichtige, Absicherungen für Studenten.

Oberste Priorität haben Versicherungen für Schadensfälle, die die eigene Existenz bedrohen. Das können zum Beispiel Haftpflicht- und Unfallschäden sowie eine früh eintretende Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sein. Aber auch der Verlust von hochwertigem Hausrat / Mobiliar kann Studenten schnell eine fünfstellige Eurosumme kosten.

Versicherungen für Erstis (Studenten im 1. Fachsemester)

Kranken- und Pflegeversicherung

Pflicht für alle Studenten ist die Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall (Kranken- und Pflegeversicherung).

Zu Studienbeginn ergeben sich folgende Krankenversicherungsmöglichkeiten:

  1. Gesetzliche Krankenversicherung
    • Beitragsfreie Familienversicherung (über ein gesetzlich pflichtversichertes oder freiwillig versichertes (Groß-)Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner): Sie ist der Versicherungspflicht als Student in der GKV vorrangig.
    • Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse: Monatsbeiträge als versicherungspflichtiger Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V ab etwas über 100 € (inklusive PV-Beitrag).
    • Freiwillige Versicherung: Nach Ende der Versicherungspflicht in der GKV und wenn auch keine Familienversicherung möglich ist.
  2. Private Krankenversicherung
    • Nach Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV, oder
    • fortgesetzt bzw. als Alternative zur freiwilligen Versicherung, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt / vorliegt und keine Familienversicherung in der GKV möglich ist.
  3. Aufgepasst: Die Entscheidung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V ist unwiderruflich und wirkt so lange, wie der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde (sprich bei fortlaufender Einschreibung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)! Anschließend muss ein Versicherungspflichttatbestand vorliegen, eine Versicherungsberechtigung nach § 9 SGB V oder ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen, um in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. In bestimmten Konstellationen wirkt sich die Befreiung auch auf ein neues anschließendes Studium aus, das bei Vorliegen der Voraussetzungen eigentlich eine neue Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V auslösen würde.

Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, das heißt gesetzlich Krankenversicherte schließen die Pflichtversicherung bei der gleichen Kasse ab (keine eigenen Beiträge für Familienversicherte), privat Krankenversicherte bei ihrem PKV-Unternehmen (Pflegepflichtversicherung).

Haftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber von Verbraucherschützern eigentlich jedem Bürger empfohlen. Studenten sollten hier zuerst prüfen, ob die Eltern eine Police besitzen, über die sie während des Studiums noch abgesichert sind. Ist dies der Fall, sollte man trotzdem schauen, ob der Schutz überhaupt noch “zeitgemäß” ist. Oftmals besitzen die Eltern nämlich eine Haftpflichtversicherung, die nicht mehr auf dem “aktuellsten Stand ist” (zum Beispiel zu geringe Deckungssummen, elementare Punkte nicht versichert, und so weiter). Auch dann lohnt sich ein eigener Abschluss oder eine Aktualisierung der Familienpolice der Eltern.

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Hausratversicherung

Studenten, die nicht mehr zu Hause bei den Eltern wohnen – egal ob Studentenheim, WG oder komplett eigene Wohung -, sollten sich den Abschluss einer eigenen Hausratversicherung gut überlegen. Wenn viele Wertgegenstände (Fernseher, Rechner, Bilder, Einbauküche, Mobiliar, Schmuck, Klamotten, etc.) vorhanden sind, ist es wohl nicht verkehrt, eine zu haben. Alle anderen sollten anhand der Versicherungsbedingungen überprüfen, ob sie während des Studiums über die Hausratversicherung der Eltern abgesichert sind und ob diese noch alle Ansprüche erfüllt.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Verbraucherzentralen stufen die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) als besonders wichtig ein. Studenten sollten sie aufgrund ihres meist noch guten Gesundheitszustandes so früh wie möglich abschließen, zumal die Beiträge aufgrund des früheren Versicherungsbeginns günstiger sind als später. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann auch schon in jungen Jahren eintreten und dafür sorgen, dass man gar nicht ins Arbeitsleben starten kann, auch dann würde von der Versicherung eine monatliche Rente geleistet…

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Private Unfallversicherung

Bei Freizeitunfällen besteht für Studenten kein gesetzlicher Unfallschutz. Diese Lücke schließt eine private Studenten Unfallversicherung. Hier sollte wie bei Haftpflicht- und Hausratversicherung geschaut werden, ob man noch über eine eventuelle Elternpolice abgesichert ist und wenn ja, ob diese noch alle Ansprüche an einen einwandfreien Versicherungsschutz erfüllt. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten die Eltern entweder eine neue abschließen oder man tut dies als Student für sich selbst.

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Kfz-Versicherung

Kraft Gesetzes ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge in Deutschland vorgeschrieben. Wer als Studienanfänger bereits ein entsprechendes Gefährt besitzt, sollte prüfen, ob bei seinem aktuellen oder einen anderen Anbieter jetzt eventuell eine Rabattierung aufgrund des “Berufstandes” Student / Akademiker möglich ist. Auch generell sollte man sich anschauen, ob der vorhandene Kfz-Versicherungsschutz noch den eigenen Ansprüchen genügt und es nicht vielleicht ein interessanteres beziehungsweise passenderes Angebot auf dem Versicherungsmarkt gibt.

Ein Kfz-Versicherungswechsel ist nicht jederzeit möglich, sondern nur zu folgenden Zeitpunkten: Ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres (in der Regel bis 30.11.); Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung; Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung; außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall.

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