Versicherungen für Studenten

Neues bei Kranken- & Pflegeversicherung in 2019

Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von admin

Zum 01.01.2019 treten wieder einige versicherungsrechtliche Änderungen in Kraft, von denen auch Studenten betroffen sind. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Änderungen bzw. Neuerungen bei gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung.

Höhere Krankenversicherungsbeiträge für (einige) Studenten in 2019

Auch 2019 gibt es wieder veränderte Rechengrößen in der Sozialversicherung. So beträgt die unter anderem für die freiwillige Versicherung in der GKV bedeutsame monatliche Bezugsgröße (West) im Jahr 2019 3.115 Euro (2018: 3.045 Euro). Als beitragspflichtige Mindesteinnahmen werden dementsprechend im neuen Jahr monatlich 1.038,33 Euro angenommen (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße = 34,61 Euro * 30 Tage = 1.038,33 Euro), sodass sich für die freiwillige Versicherung unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 % ein monatlicher “Mindestgrundbeitrag” von 145,37 Euro zuzüglich des Beitrags unter Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergeben.

Im “Übergangs- oder Examenstarif” mit dem reduzierten Beitragssatz von 10,22 % (7/10 des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %), den Studenten für längstens 6 Monate nach Ende der studentischen Pflichtmitgliedschaft nutzen können, beträgt der monatliche Mindestbeitrag in 2019 106,12 Euro. Dazu kommt auch hier wieder der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

Bei der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bleibt zu Jahresbeginn 2019 erstmal noch alles beim alten, da der BAföG-Bedarfssatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende unverändert 649 Euro beträgt und sich auch am reduzierten Beitragssatz in Höhe von 10,22 % (sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes 14,6 %) nichts ändert. Das Bundes-Kabinett hat am 30.01.2019 einen Gesetzesentwurf zur BAföG-Reform beschlossen. Demnach soll sich der BAföG-Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende zunächst zum Wintersemester 2019/2020 auf 744 Euro im Monat erhöhen und zum Wintersemester 2020/2021 auf 752 Euro. Somit würde der “Mindestgrundbeitrag” in der KVdS, das heißt ohne den individuellen Zusatzbeitrag einer jeden gesetzlichen Krankenkasse, von derzeit 66,33 Euro auf 76,04 Euro im Monat und ein Jahr später auf 76,85 Euro steigen.

Höhere Krankenversicherungsbeiträge für Studenten können sich auch ergeben, wenn die jeweilige gesetzliche Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitragssatz erhöht. In diesem Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht und die Krankenkasse kann vom Studenten gewechselt werden:

Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung steigt

Zum 01.01.2019 erhöht sich der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung um 0,5 % auf 3,05 %, für Kinderlose ab 23 Jahren auf 3,3 %. Von der Erhöhung betroffen sind alle in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Studenten.

Konkret ergeben sich für Studenten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig sind, in der sozialen Pflegeversicherung folgende neue Monatsbeiträge: 21,42 Euro für Kinderlose über 23 Jahre, für alle anderen 19,79 Euro. Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Studenten zahlen ab 2019 mindestens 31,67 Euro bzw. 34,26 Euro (Kinderlose ab 23) im Monat, berechnet anhand der neuen Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro (siehe oben). Wer Einnahmen darüber erzielt, zahlt entsprechend anhand dieser höheren Bemessungsgrundlage.

Einkommensgrenze für die Familienversicherung steigt

Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Familienversicherte regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (West) verfügt. Diese Einkommensgrenze steigt im Jahr 2019 bundeseinheitlich auf 445 Euro monatlich an (1/7 von 3.115 Euro).

Paritätische Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrages

Ab dem Jahr 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Rentner und Rentenversicherung wieder paritätisch den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse. Zuvor musste dieser allein vom Arbeitnehmer bzw. Rentner getragen werden. Für ordentlich Studierende ergibt sich damit keine Neuerung, sie zahlen schließlich den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst.