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Mindestlohn für Studenten

Letzte Aktualisierung am 10.04.2024 von admin

Mit dem Mindestlohngesetz (kurz MiLoG) gilt in Deutschland erstmals seit dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten. In der Zeit der Einführung gab es zunächst bis 2017 noch einige wenige Ausnahmen und Übergangsregelungen (für Zeitungszustellerinnen und -zusteller; Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung, die jedoch später entfristet wurde).

Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Die Mindestlohnkommission hat laut Mindestlohngesetz alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit diese höher als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG).

Für echte ehrenamtliche Tätigkeiten, d.h. auf das Allgemeinwohl ausgerichtet und ohne Erwartung auf eine finanzielle Gegenleistung, ist kein Mindestlohn zu zahlen.

Die Entwicklung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Gültig ab Höhe je Zeitstunde Prozentuale Änderung
01.01.2015 8,50 Euro
01.01.2017 8,84 Euro +4,0 %
01.01.2019 9,19 Euro +4,0 %
01.01.2020 9,35 Euro +1,7 %
01.01.2021 9,50 Euro +1,6 %
01.07.2021 9,60 Euro +1,1 %
01.01.2022 9,82 Euro +2,3 %
01.07.2022 10,45 Euro +6,4 %
01.10.2022 12 Euro +14,8 %
01.01.2024 12,41 Euro +3,4 %
01.01.2025 12,82 Euro +3,3 %

Der gesetzliche Mindestlohn ist brutto je Zeitstunde angegeben.

Mindestlohn beim Studentenjob

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Damit müssen auch Studenten, die einer abhängigen beruflichen Tätigkeit nachgehen, den Mindestlohn erhalten, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung. Es ist also unerheblich, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder beispielsweise eine Werkstudententätigkeit handelt. Studenten unter 18 ohne Berufsabschluss müssen wie gesagt aber nicht den Mindestlohn erhalten.

Mindestlohn bei Praktika

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben gemäß § 22 MiLoG Praktikanten, wenn:

  • das Praktikum auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen Berufsakademie verpflichtend zu leisten ist,
  • das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten zur Orientierung für die Aufnahme eines Studiums dienen soll,
  • das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung durchgeführt wird (freiwillige Praktika), wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand.

Ein Praktikum liegt im Sinne des Gesetzes dann vor, wenn die Tätigkeit zum Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen genutzt wird, ohne dass es sich um eine (systematische) Berufsausbildung handelt.

Unter den Begriff der hochschulrechtlichen Bestimmung fallen neben Studien- und Prüfungsordnungen auch Zulassungsordnungen, welche die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschreiben. Ferner sind damit auch Praktika umfasst, die auf der Grundlage des jeweiligen Hochschulgesetzes eines Landes erfolgen. Ein Praktikum wird ebenso verpflichtend aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet, wenn es im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen erfolgt. Damit können insbesondere auch Praktika, die im Rahmen von dualen Studiengängen absolviert werden, vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen sein.

Mindestlohn für duale Studenten

Prinzipiell müssen duale Studenten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG keinen Mindestlohn erhalten.

Ausbildungsintegrierte Studiengänge werden zwar durch die Landeshochschulgesetze geregelt. Die Praxisphasen können dennoch als Teil eines Berufsausbildungsverhältnisses gesehen werden. Entweder unterfallen die “zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten” damit nach § 22 Abs. 3 MiLoG schon nicht dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes oder sie werden von der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst. Für berufsintegrierende und praxisintegrierende duale Studiengängen hängt die Beurteilung von der konkreten Ausgestaltung ab.

Mindestlohn bei Studienabschlussarbeiten

Manche Unternehmen fördern Studien- oder Abschlussbeiten, indem sie den Studenten die Benutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen gestatten, um neben den zur Erstellung der Abschlussarbeit notwendigen betrieblichen Informationen die Gelegenheit zu erhalten, betriebliche Prozesse zu begleiten und betriebliche Tätigkeiten zu verrichten.

In der Regel halten sich die Studenten nur kurzfristig in den Unternehmen auf, um Anregungen und Material zu erhalten oder Ergebnisse ihrer Ausarbeitung zu besprechen. Sie erstellen selbständig und eigenverantwortlich ihre Abschlussarbeit. Da sie weder in den betrieblichen Organismus eingebunden noch weisungsgebunden sind, stellen sie daher in der Regel keine Arbeitnehmer dar, da die Studenten nicht ihre individuelle Arbeitskraft gegen Lohn zur Verfügung stellen. Auch § 26 BBiG kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei der Erstellung der Abschlussarbeit formal um einen nach der Studienordnung vorgesehenen Bestandteil der Ausbildung handelt. Somit wäre in diesem Fall kein Mindestlohn zu zahlen.