Arbeitslosenversicherung
Sozialversicherungsbeiträge sind auf den ersten Blick für Studenten ein Thema, dem im Alltag nur wenig Beachtung geschenkt wird. Allerdings lohnt sich ein genauerer Blick auf die Arbeitslosenversicherung als Student. Schließlich wird mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später ein Nebenjob aufgenommen. Und wer bereits vom ersten Moment an seine Rechte und Pflichten kennt, beugt Ärger mit Behörden und vielleicht sogar teuren Nachzahlungen vor.
Arbeitslosenversicherung – auch Studenten kann es treffen
Immatrikulierte Studenten werden sicher nur selten mit dem Thema der Arbeitslosenversicherung konfrontiert. Schließlich bleibt der einfache 400-EUR-Job als Aushilfe im Einzelhandel oder der Gastronomie in der Regel versicherungsfrei (Geringfügigkeitsprinzip).
Probleme entstehen allerdings vielleicht dann, wenn Betroffenen aus mehreren Beschäftigungen Einkünfte zufließen. In einem solchen Fall bleibt – solange die Nebentätigkeiten zusammen nicht mehr als 20 Stunden ausmachen – der Status des ordentlichen Studenten bestehen und damit auch die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (das erzielte Einkommen bleibt unberücksichtigt). Diese Ausnahme wird als Werkstudentenregelung bezeichnet (endet allerdings mit dem Ende des 25. Lebensjahres).
Werden die Nebenjobs dagegen aufsummiert und es ergibt sich eine höhere Stundenzahl, gilt auch ein Student im Rahmen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer und muss der Arbeitslosenversicherung beitreten. Eine Ausnahme besteht nur bei Jobs, die auf höchstens zwei Monate befristet sind (kurzfristige Beschäftigung), Minijobs (Geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder nur in den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) ausgeübt werden, sowie Nacht- und Wochenendarbeit.
Weiterhin gilt es, an dieser Stelle auf die 26-Wochen-Grenze zu achten: Sofern innerhalb eines Jahres für mehr als 26 Wochen die Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, tritt das Studium in den Augen der Sozialversicherung in den Hintergrund und der Student wird als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Arbeitslosenversicherung als Student – wann versichern
Übersteigt die Wochenarbeitszeit 20 Stunden, ist die Arbeitslosenversicherung als Student Pflicht. In Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden – sofern die Arbeitszeit sich auf die Abendstunden und Wochenenden beschränkt und das Studium Vorrang hat. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder eine Frage auf: “Werden die Beiträge beim Überschreiten der Grenzen für jede Beschäftigung erhoben?” Nein – generell wird im Rahmen der Arbeitslosenversicherung bei Studenten nach dem Grundsatz der Geringfügigkeit geprüft. Lediglich Tätigkeiten ab der Grenze von mehr als 400,- EUR (“Minijob”) bzw. Beschäftigungen, die auf mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet sind (kurzfristig Beschäftigung; hier ist die Höhe des Einkommens nicht interessant), unterliegen in diesem Fall der Versicherungspflicht und dienen zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge. Ein kurzes Beispiel verdeutlicht diesen Zusammenhang.
Ein Student arbeitet in einem IT-Unternehmen 16 Stunden pro Woche für 650,- EUR. Gleichzeitig wird im Einzelhandel eine Tätigkeit für 270,- EUR und über sechs Wochenstunden aufgenommen. Zusammen ergeben sich daraus 22 Arbeitsstunden pro Woche und die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung für den Studenten. Vor dem Grundsatz der Geringfügigkeit wird allerdings nur die Beschäftigung im IT-Unternehmen berücksichtigt.
Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Da Studenten von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit sind, bleiben ihnen natürlich auch deren Leistungen verwehrt. Wer allerdings vor dem Beginn seines Studiums die nötigen Anwartschaftszeiten erfüllt hat, könnte theoretisch einen Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben. Zur Erfüllung des Anspruchs hat sich der betreffende Student allerdings zu exmatrikulieren – schließlich müssen Empfänger des ALG I dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Und im Gegensatz zu anderen Versicherungen ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung nicht möglich.
Wer im Rahmen einer Beschäftigung die 20-Stunden-Grenze überschreitet und seinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung leisten muss, kommt ebenfalls nicht in den Genuss entsprechender Leistungen. Schuld ist die Tatsache, dass nach dem Ende der Beschäftigung die Wochenarbeitszeit wieder sinkt und somit der Studentenstatus auflebt.